Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 25.01.2005 – 14 W 53/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0125.14W53.05.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Mainz vom 15. November 2004 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Streithelferin auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 4.596 Euro.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin können die anwaltlichen Gebühren gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 26 BRAGO, die die Streithelferin im Hinblick auf die Führung des Zwischenstreits über den eigenen Prozessbeitritt geltend macht, nicht gegen die Klägerin festgesetzt werden.
Allerdings sind der Klägerin durch das Zwischenurteil des Landgerichts vom 29. Oktober 2002 alle Kosten des Zwischenstreits und damit auch die insoweit entstandenen Anwaltskosten der Streithelferin auferlegt worden. Das zieht jedoch keinen Kostenerstattungsanspruch für die Streithelferin nach sich, weil die Entscheidung des Landgerichts bei sachgerechter Auslegung nur diejenigen Kosten betrifft, die speziell und ausschließlich im Zwischenstreit begründet worden sind (OLG München JurBüro 1970, 45; OLG Nürnberg Rpfl. 1963, 138; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 37 Rndr. 7; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Zwischenstreit Anm. 2; Schneider JurBüro 1970, 23, 24). Dass es sich bei den streitigen Gebühren um solche Kosten handelte, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO stehen nämlich den Anwälten der Streithelferin für deren Vertretung im Zwischenstreit keine besonderen Gebühren zu (OLG Hamburg JurBüro 1983, 1515, 1516). Die Tätigkeit, die sie insoweit entfaltet haben, wird durch entsprechende Gebühren im Hauptprozess abgegolten.
Daran ändert nichts, dass im Hauptprozess bisher nicht mündlich verhandelt und die Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO deshalb dort nicht eigenständig ausgelöst wurde. Denn die jetzt wegen des Zwischenstreits geltend gemachte parallele Gebühr kann so lange nicht als speziell und ausschließlich auf den Zwischenstreit bezogen und damit separat festgesetzt werden, wie eine mündliche Verhandlung im Hauptprozess und ein entsprechender Gebührenanfall noch möglich sind (vgl. zur Situation beim selbständigen Beweisverfahren OLG Celle MDR 1993, 914, 915; Wolst in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rndr. 65).
Richtig war allerdings, dass die Rechtspflegerin in einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens gegen das Zwischenurteil vom 29. Oktober 2002 zu Lasten der Klägerin festgesetzt hat; denn insoweit sind besondere, vom Hauptprozess verschiedene Gebührentatbestände berührt (vgl. auch OLG Hamburg JurBüro 1983, 1515, 1516). Diese Festsetzung ist zu Recht nicht angegriffen worden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.