Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 31.01.2005 – 3 W 54/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0131.3W54.05.0A

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 21.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Klägerin ist aufgrund eines rechtskräftig titulierten Anspruchs, den sie gegen ihren geschiedenen Ehemann erstritten hat, gegen die Beklagte als Anfechtungsschuldnerin gemäß § 13 AnfG vorgegangen. Durch Eröffnung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Schuldners ist der Rechtsstreit unterbrochen worden. Der im vereinfachten Insolvenzverfahren zum Treuhänder über das Vermögen des Schuldners bestellte Rechtsanwalt M. W., hat, vertreten durch die Rechtsanwälte G., H. und Partner, die Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 09.12.2004 abgelehnt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Insolvenzverwalter Herrn M. W., ..., zur Aufnahme des Rechtsstreits auf Klägerseite und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

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Das Landgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

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Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Treuhänder für das Vermögen des Schuldners zwecks Aufnahme des Rechtsstreits zu laden. Die Klägerin hat, nachdem der Anfechtungsprozess gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist, nicht das Recht, die Ladung des Insolvenzverwalters - dessen Aufgaben werden hier von dem Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs. 1 InsO) - nach § 239 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 AnfG zu verlangen.

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Ein Antrag auf Ladung des Insolvenzverwalters zwecks Aufnahme des Anfechtungsverfahrens muss bereits daran scheitern, dass dieser die Aufnahme durch Erklärung gegenüber dem Landgericht endgültig abgelehnt hat. Darüber hinaus steht der Klägerin ein solches Antragsrecht von vornherein nicht zu.

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Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG kann das Verfahren über den Anfechtungsanspruch vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 ZPO (§ 17 Abs. 1 Satz 3 AnfG), d. h., der Insolvenzverwalter ist auf Antrag „des Gegners“ zu laden. Gegner im Sinne dieser Bestimmungen ist aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur der (potentielle) Gegner des Insolvenzverwalters im Anfechtungsverfahren, nämlich der Anfechtungsgegner (vgl. Huber, AnfG, 9. Aufl., § 17 Rdnr. 7). Der Anfechtungsgläubiger ist nicht befugt, einen Antrag nach § 239 Abs. 2 ZPO zu stellen (vgl. zu § 13 AnfG a.  F.: Jaeger, Die Gläubigeranfechtung, 2. Aufl., § 13 Anm. 10).

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Der Auffassung der Klägerin, nicht der Anfechtungsschuldner, sondern der Anfechtungsgläubiger sei Gegner des Insolvenzverwalters, ist nicht zu folgen. Die Klägerin verkennt dabei, dass die von ihr begehrte Aufnahme des Anfechtungsverfahrens durch den Insolvenzverwalter nicht dazu führen würde, dass sie diesem als Partei gegenüberstehen würde. Vielmehr verliert der Anfechtungsgläubiger  mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners sowohl die Klagebefugnis als auch die Stellung als Rechtsträger des anfechtungsrechtlichen Rückgewährsanspruchs und kann sie erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder erlangen (vgl. dazu Jaeger, § 13 Anm. 2). Nur bei Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter behält der Anfechtungskläger seine Parteistellung, allerdings beschränkt auf die Möglichkeit, Kostenantrag zu stellen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 AnfG). Mit Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter dagegen wird der Anfechtungsgläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens aus seiner Klägerstellung verdrängt und kann z. B. als Zeuge vernommen werden (Jaeger, § 13 Anm. 1).

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Der Regelung des § 17 AnfG liegt der Gedanke zugrunde, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der vom Insolvenzverwalter weiterverfolgte Anfechtungsanspruch einen neuen Inhalt bekommt: Der Anfechtungsprozess dient nicht mehr der Durchsetzung des persönlichen Anspruchs des Anfechtungsgläubigers, sondern der Wahrung der Interessen aller Insolvenzgläubiger (BFH ZIP 1994, 1707, 1709; Jaeger, § 13 Anm. 1), weshalb der Anfechtungsgläubiger seine Recht nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen kann. Als Insolvenzgläubiger kann der Anfechtungsgläubiger aber grundsätzlich nicht auf die Entscheidung des Insolvenzverwalters Einfluss nehmen, ob dieser das Anfechtungsverfahren aufnimmt oder den Anfechtungsanspruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 AnfG nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend macht.

12

Es trifft auch nicht zu, dass die vorgenannte Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 3 AnfG diese Bestimmung gegenstandslos machen würde, weil ein Anfechtungsschuldner nie ein Interesse an der Aufnahme des Anfechtungsverfahrens haben könne. Vielmehr wird sich ein solches Interesse - ebenso wie beim Tod des Klägers - regelmäßig in den Fällen ergeben, in denen der Anfechtungsschuldner zu Unrecht in Anspruch genommen wird und hierüber Klarheit erlangen möchte.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin war demnach zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.