Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 10.02.2005 – 10 W 398/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0210.10W398.04.0A
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. April 2004 teilweise abgeändert. Der Streitwert wird auf 6.770,27 € festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Das Landgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend in Höhe der einjährigen Pachtzahlung festgesetzt, wobei es jedoch die Waldwildschadenspauschale in Höhe von 1.241,50 DM, die ebenfalls eine nach dem Vertrag geschuldete Gegenleistung darstellt, nicht berücksichtigt hat. Insgesamt ist damit von einer jährlichen Pacht von 13.241,50 DM (=6.770,27 €) auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten beider Parteien ist für die Festsetzung des Streitwertes nicht von der Restpachtlaufzeit auszugehen. Das Interesse der Klägerin bemisst sich an ihrem Interesse an der Beendigung des Jagdpachtvertrages durch die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung. Sie macht nicht etwa einen Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung bei fortbestehendem Pachtvertrag geltend. Der Sache nach streiten die Parteien um die Frage der wirksamen Beendigung des Jagdpachtvertrages. Festzusetzen ist der Gebührenstreitwert. Dieser bemisst sich bei Streit über die Beendigung eines Pachtverhältnisses nach § 16 GKG a. F., so dass der Betrag des einjährigen Entgeltes maßgeblich ist. § 8 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden, da diese Vorschrift lediglich für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit sowie des Rechtsmittelwertes gilt. Aus der vorgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich nichts anderes, da diese Entscheidung die Bemessung der Beschwer nicht aber den Gebührenstreitwert betrifft. Soweit das Amtsgericht Kusel, das Oberlandesgericht Naumburg sowie das Landgericht Köln in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten haben, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.