Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 14.02.2005 – 11 UF 514/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0214.11UF514.03.0A
Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Worms vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Umgangsregelung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 27. März 2002 - 4 F 452/00 So - gilt mit folgender Maßgabe fort:
a) Dem Antragsgegner obliegt das Holen und Bringen des Kindes. Die Übergabe soll im Regelfall unmittelbar zwischen den Parteien erfolgen; nach ihrer Absprache kann eine neutrale Person eingeschaltet werden, die jedoch nicht in einem besonderen Näheverhältnis zu einer der Parteien stehen darf.
b) Die Parteien stimmen sich rechtzeitig über die jeweilige Durchführung der Umgangstermine ab; Hinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen, wenn möglich in schriftlicher Form.
c) Ausgefallene Umgangstermine sind nachzuholen.
d) Die Parteien sind gehalten, das Verhältnis und das Vertrauen des Kindes L… zum jeweils anderen Elternteil nach Kräften zu fördern. In jedem Fall ist das Austragen von Konflikten im Beisein des Kindes zu unterlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, der das alleinige Sorgerecht zusteht (Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juli 2003 - 5 F 34/03 -; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 20. April 2004 - 11 UF 558/03 -), verfolgt den Ausschluss des Umgangsrechts des Antragsgegners mit der am 17. November 1999 geborenen L. B., dem gemeinsamen Kind der Parteien aus ihrer am 23. Oktober 1999 geschlossenen und am 9. Juli 2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe. Die Antragstellerin lebt mit ihrem neuen Lebenspartner, Herrn S. S., zusammen; aus dieser Verbindung entstammt das Kind Y. (geboren ... Mai 2001).
Die Parteien haben am 27. März 2002 noch vor dem Amtsgericht St. Ingbert - 4 F 452/00 So - eine Vereinbarung getroffen (Bl. 26-29 GA), in der es - u.a. - wie folgt heißt:
3. Die Parteien vereinbaren folgende Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind L.
a) 14-tägig von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. (…)
Ferner sind sich die Parteien darüber einig, dass das Kind L... von samstags auf sonntags beim Kindesvater übernachten kann.
Darüber hinaus sind sich die Parteien darüber einig, dass die Wochenendkontakte die normalerweise von samstags auf sonntags stattfinden, bedingt durch den Schichtdienst des Kindesvaters auch von freitags 10.00 Uhr bis samstags 18.00 Uhr durchgeführt werden können. (…)
b) (…)
c) Bis zu einer anderslautenden Vereinbarung der Kindeseltern, die beide Kindeseltern jedoch anzustreben versprechen, soll die Kindesübergabe durch eine neutrale Person absolviert werden. (…)
Bzgl. der neutralen Person sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich hierbei zum einen um Herrn S. S., zum anderen um dessen Eltern handelt. Ersatzweise kann auch als neutrale Person auch der Bruder von Herrn B., Herrn C. B., fungieren.
4. Beide Parteien versprechen, wie bereits in der Vergangenheit, sich gegenüber dem anderen Elternteil wohl zu verhalten, insbesondere verbale oder gar tätliche Angriffe auf den anderen Elternteil zu unterlassen. (…)
Das Amtsgericht St. Ingbert hat die Vereinbarung der Parteien zum Beschluss erhoben (Bl. 29 GA).
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug darauf abgehoben, dass L. massiv unter den ständigen Streitigkeiten zwischen den Parteien und den Problemen bei der Abwicklung des Umgangsrechts leide; sie hat die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten; er hat die Ursachen der Differenzen bei der Antragstellerin verortet und eine Fortdauer der getroffenen Umgangsvereinbarung angestrebt.
Das Amtsgericht hat - nach Anhörung der Parteien und des betroffenen Kindes, nach Einholung einer Stellungnahme der weiteren Beteiligten (Bl. 81/82 d.A. Amtsgericht Worms - 5 F 34/03 -) sowie unter Verwertung des bereits vom AG St. Ingbert eingeholten kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Psych. A. vom 11. März 2003 (Bl. 127 ff. d.A. AG St. Ingbert - 4 F 452/00 So -) - mit Beschluss vom 30. Juli 2003 (Bl. 46-48 GA) den Antrag der Antragstellerin auf Ausschließung des Umgangsrechts des Antragsgegners zurückgewiesen; es hat den Parteien zugleich auferlegt, die Beratung der Erziehungsberatungsstelle W. in Anspruch zu nehmen und hierzu bis spätestens 15. August 2003 mit der Erziehungsberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Hiergegen richtet sich die (befristete) Beschwerde der Antragsstellerin (Bl. 57 ff. GA).
Die Antragstellerin verfolgt im zweiten Rechtszug die Ausschließung des Umgangsrechts weiter, hilfsweise begrenzt auf sechs Monate; höchst hilfsweise solle der Umgang nur noch in Anwesenheit einer dritten Person stattfinden. Sie bringt vor, dass der Antragsgegner das Umgangsrecht nur aus „eigensüchtigen Motiven“ begehre, nämlich um ihr - der Antragstellerin - Leben zu stören. Die Kommunikationsprobleme der Parteien zögen inzwischen die Gesundheit von L. in Mitleidenschaft, insbesondere auch bei der Durchführung des Umgangsrechts; zur Aufklärung habe das Amtsgericht ermessensfehlerhaft kein (aktuelles) Gutachten eingeholt. Ein Zwang zur Therapie erscheine, gegen den Willen der Eltern, nicht Erfolg versprechend.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und verneint einen Grund zur Ausschließung des Umgangsrechts; eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht zu besorgen. Er sehe ein, dass er in der Vergangenheit Fehler begangen habe und sei guten Willens bei der Durchführung seines Umgangsrechts. Die „Störungen“ im Verhältnis der Parteien hätten ihre Ursache allein in der vollständigen Kommunikationsverweigerung durch die Antragstellerin; diese befinde sich in einer - therapiebedürftigen - „psychischen Ausnahmesituation“. Die behaupteten gesundheitlichen und psychischen Auffälligkeiten von L. ständen, wenn überhaupt eingetreten, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit seinem Umgangsrecht.
Der Senat hat die Parteien angehört und eine ergänzende Stellungnahme der weiteren Beteiligten (Bl. 78/79 GA) sowie ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. I. M. B. (Bl. 107-181 GA) eingeholt.
II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§ 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 517 i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO); sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Senat teilt, auf der Grundlage des im Beschwerderechtszug eingeholten aktuellen kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens, die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine - dauerhafte oder auch nur befristete - Ausschließung des Umgangsrechts des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind L. B. nicht vorliegen.
a) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB); soll dies für längere Zeit oder gar auf Dauer geschehen, muss andernfalls das Kindeswohl gefährdet sein (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Geboten ist - unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (vgl. BVerfG FamRZ 1983,872,873 f.;1993,662; BGH NJW 1994,312,313; s. auch EuGHMR FamRZ 2004,337,339 ff. zur komplementären Garantie in Art. 8 EMRK). Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB); eine Kindeswohlgefährdung i:S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann daher nur angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes vorliegt (BVerfG FamRZ 1983,872,873 f.; Veit in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage 2003, § 1684 Rn. 35). Der Wille des betroffenen Kindes oder die strikte Ablehnung durch den betreuenden Elternteil allein vermögen die besonders einschneidende Maßnahme der Ausschließung des Umgangsrechts regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2003,951 f.; Veit a.a.O. Rn. 38).
b) Im vorliegenden Fall kann eine Gefährdung des Wohls des Kindes L. bei Aufrechterhaltung des Umgangs mit dem Antragsgegner nicht festgestellt werden. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten der Dipl.-Psych. M.-B. vom 22. Juli 2004.
aa) Die Sachverständige hat - nach außergewöhnlich umfangreicher Exploration der Parteien, des betroffenen Kindes, des Stiefbruders Y. und des Lebensgefährten der Antragstellerin - ausgeführt (Gutachten S. 62 ff.), dass bei L. keine „allgemeinen (generellen) Verhaltensauffälligkeiten“ und auch keine „Entwicklungsstörungen“ vorlägen, sie vielmehr „völlig normal entwickelt“ sei und dementsprechend reagiere und agiere; dies gelte sowohl im Verhalten gegenüber der Antragstellerin als ihrer „Hauptbezugsperson“ als auch gegenüber ihrem Stiefbruder, gegenüber dem neuen Lebenspartner der Kindesmutter sowie schließlich auch gegenüber dem Antragsgegner, zu dem sie eine „sehr gute, enge und vertrauensvolle Beziehung“ - frei von jeden Ängsten - aufweise. Die von der Antragstellerin benannten Verhaltensauffälligkeiten hat die Sachverständige mit der besonderen - mehrfachen - „Belastungssituation“ begründet, der sich L. vom Beginn ihrer „Lebensgeschichte“ an ausgesetzt gesehen habe: kaum „adäquates Familienleben“ während des - kurzen - Zusammenlebens mit den Parteien (wechselseitige Versorgung durch die Eltern; in erster Linie dyadische Beziehungen mit der Folge des Entstehens von Abhängigkeitsverhalten und Verlustängsten; Erleben der Trennung und der „emotional aufgewühlten“ Spannung der - zu „reifen Verhaltensweisen“ nicht fähigen - Eltern; in der Folge die nahezu übergangslose Konfrontation mit einer „neuen Vaterfigur“ und der nunmehr „triadischen Beziehungskonstellation“; schließlich das Miterleben der starken „emotionalen Spannungen“ zwischen ihrem leiblichen Vater und dem Stiefvater.
Unter diesen Umständen - so die Sachverständige - sei es nachvollziehbar, dass L. gleichsam zum „Symptomträger“ der nicht bewältigten Spannungen der Eltern werde und (nur) dadurch bedingt - just nach Umgangskontakten mit dem leiblichen Vater - Verhaltensauffälligkeiten, psychosomatische Beschwerden und Vermeidungsverhalten entwickele (Verunsicherung bezüglich der „Vaterfigur“; Anpassungsverhalten; Trennungsängste); dies sei „ausschließlich“ auf die Spannungen zwischen den Bezugspersonen zurückzuführen (Gutachten S. 69). Aufgrund des zeitweisen Abbruchs des Umgangs mit ihrem leiblichen Vater habe L. den neuen Lebensgefährten der Antragstellerin „als Vaterfigur internalisiert“ und ihren „inneren Konflikt“ durch die nachfolgende Verweigerung der Besuchskontakte zu lösen versucht (Gutachten S. 71). Die „bis heute ungeklärte Konfliktsituation“ der Parteien habe ihren Grund wohl auch in zu gering entwickelter Empathie für die Belange des jeweils anderen - früheren - Partners. Während dem - „sehr sensiblen“ - Antragsgegner, ungeachtet seiner „partiellen Reflektion“ über sein Fehlverhalten nach der Trennung, die Auswirkungen seiner „emotionalen Überreaktion“ auf seine geschiedene Ehefrau nicht bewusst seien, vermöge die Antragstellerin, die sich „emotional sehr schnell“ aus der Ehe habe lösen können, nicht die „Emotionen“ zu erkennen, die die Trennung, ihre alsbaldige neue Partnerschaft und der Verlust des Kindes beim Antragsgegner ausgelöst hätten. Die Antragstellerin habe bei der Begutachtung zu keiner Zeit die „Hypothese“ bilden können, dass die „reaktiven Verhaltensauffälligkeiten“ von L. möglicherweise gerade auch mit dem Versuch der Bewältigung des „Vaterverlusts“ in Zusammenhang stünden; sie sende im Gegenteil - wenn auch unbewusst - das Kind verstörende „Doppelbotschaften“ aus (einerseits verbales Überreden zum Besuch des Vaters und andererseits Spürenlassen der „emotionalen Situation“; Gutachten S. 72 f.).
Zusammenfassend hat die Sachverständige erklärt (Gutachten S. 73), dass L. durch den Umgang mit dem Antragsgegner keinen Schaden erleide, psychisch gesund sei und zu beiden Elternteilen eine gute, vertrauensvolle und tragfähige Beziehung entwickelt habe. Angezeigt sei nicht eine psychotherapeutische Behandlung des Kindes, sondern vielmehr eine Beratung der Parteien als seiner Bezugspersonen. Der von der Antragstellerin und ihrem neuen Lebensgefährten als Lösung verfolgte vollständige Kontaktabbruch zum leiblichen Vater („Vatertausch“) würde demgegenüber den anderen Elternteil und das Kind nur vorübergehend entlasten, längerfristig jedoch die gesunde Entwicklung des Kindes beeinträchtigen; die Kenntnis des leiblichen Vaters und der Kontakt zu ihm könne auch eine noch so gute Beziehung innerhalb der neuen Familie nicht ersetzen (Gutachten S. 70 f.).
bb) Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an, die greifbar auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 gewonnenen persönlichen Eindruck von den Parteien harmonieren. Die Sachverständige hat sich - den Vorgaben des Senats gemäß - auch mit den früheren Begutachtungen (Kinderärztliches Fachgutachten Dr. P. vom 10. April 2001; kinderpsychologisches Gutachten Dipl.-Psych. A. vom 11. März 2002) sowie den Stellungnahmen der weiteren Beteiligten auseinandergesetzt und die dortigen Befunde bestätigt und fortgeschrieben (Gutachten S. 66 ff.). Auf die ergänzenden Bemerkungen und Fragen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 23. August 2004; Bl. 191 ff. GA) hat die Sachverständige eine abändernde Beurteilung abgelehnt (Schreiben vom 7. Oktober 2004; Bl. 199 GA); hiergegen hat die Antragstellerin nichts mehr erinnert. Die Sachverständige hat schließlich auch den Willen des betroffenen Kindes erforscht; dessen - von den Parteien auch nicht beantragte - persönliche Anhörung erachtet der Senat daher als nicht mehr geboten (vgl. § 50 b Abs. 1 FGG).
cc) Eine Ausschließung des Antragsgegners vom Umgangsrecht, die sich - den sachverständigen Feststellungen folgend - schon in Widerspruch zum Kindeswillen setzen würde, kommt nach alledem nicht in Betracht. Vielmehr muss es der Antragstellerin zugemutet werden, die naturgegebene Vaterrolle des Antragsgegners und sein Umgangsrecht zuzulassen und aktiv zu fördern; ein wie auch immer geartetes „Hinausdrängen“ des Antragsgegners widerspräche dem Wohl des ihr anvertrauten Kindes. Der Antragsgegner ist andererseits gehalten, die Eingliederung von L. in das neue Lebensumfeld hinzunehmen und die Umgangskontakte von Konflikten aus der (früheren) Paarebene freizuhalten. Der Senat weiß um die (emotionale) Schwierigkeit des den Parteien hiermit angesonnenen Verhaltens; im überragenden Interesse des Kindeswohls können sie aber aus der Loyalitätspflicht nicht entlassen werden (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. Veit a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).
Es erscheint - wie es auch die Sachverständige, in Übereinstimmung mit der Auffassung der weiteren Beteiligten (Stellungnahme vom 25. September 2003; Bl. 78 GA), ausdrücklich ausgesprochen hat (Gutachten S. 73) - dringend angezeigt, dass die Parteien Kontakt zu einer Beratungsstelle suchen, um mit fachlicher Unterstützung ihr bisheriges - kindeswohlwidriges - Verhalten zu reflektieren und im gemeinsamen Gespräch eine „Konfliktbereinigung“ anzustreben. Eine dementsprechende - hier bereits vom Amtsgericht getroffene - Anordnung ist gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich (vgl. OLG München FamRZ 2001,512 f.; Veit a.a.O. Rn. 32 a.E.); es liegt darin nicht etwa der - allerdings unzulässige (vgl. BGH NJW 1994,312,313; OLG Brandenburg FamRZ 2002,975,976 ff.) - Zwang zur Durchführung einer Familientherapie. Der Senat hofft, dass nach der Entscheidung des Sorgerechtsstreits eine gewisse Beruhigung im Verhältnis der Parteien eingetreten ist, die die zukünftige Durchführung der Umgangstermine erleichtert. Der auch nach den Angaben der Antragstellerin „erfolgreich“ verlaufene Umgangskontakt im August 2004 scheint dafür zu sprechen.
2. Im Hinblick auf die Durchführung des Umgangsrechts kann es bei der - gerichtlich bestätigten - Vereinbarung der Parteien vom 27. März 2002 verbleiben, die im Wesentlichen den Empfehlungen der Sachverständigen (Gutachten S. 73 f.) noch entspricht. Anhaltspunkte zur Anordnung eines beschützten Umgangs - wie ihn die Antragstellerin äußerst hilfsweise beantragt hat - bestehen nicht; der Keim der umgangsrechtlichen Probleme liegt - wie festgestellt - allein in der konfliktdurchsetzten, aber möglicherweise doch zu beruhigenden Interaktion der Parteien.
Der Senat hält allerdings die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Konkretisierung und Modifizierung für sachgerecht (§ 1696 Abs. 1 BGB). Die Sachverständige hat angeregt, dass die Übergaben des Kindes jeweils unmittelbar durch die Parteien erfolgen sollten, gleichsam als in Richtung auf L. wirkende Dokumentation der Wahrnehmung ihrer - gemeinsamen - elterlichen Verantwortung. Dem schließt sich der Senat an. Für Ausnahmefälle soll aber eine Vermittlung durch neutrale Personen möglich sein, die indessen - anders als in der Umgangsvereinbarung geregelt - nicht ersichtlich im Lager einer der Parteien stehen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 KostO.