Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 21.02.2005 – 3 W 105/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0221.3W105.05.0A

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 19.01.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beklagte verlangt, die Zwangsvollstreckung aus dem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

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Die Klageschrift ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt worden, welcher hierüber ein Empfangsbekenntnis mit Datum vom 25.11.2004 an das Landgericht zurückgereicht hat, welches dort am 02.12.2004 eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 15.12.2004 deren Vertretung angezeigt und unter dem 23.12.2004 gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2004 - zugestellt am 21.12.2004 - fristgerecht Einspruch eingelegt. Auf den Antrag der Beklagten,

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die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen,

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hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss die Einstellung gegen Sicherheitsleistung angeordnet.

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Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vor, die Vollstreckung sei ohne Sicherheitsleistung einzustellen, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Denn ihr Prozessbevollmächtigter habe sich erst am 15.12.2004 bestellt, so dass die Klageschrift an sie persönlich hätte zugestellt werden müssen.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 569 Abs. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Das Versäumnisurteil vom 14.12.2004 ist in gesetzlicher Weise gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangen, nachdem die Klageschrift nebst Aufforderung zur Verteidigungsbereitschaft und entsprechender Belehrung am 25.11.2004 wirksam zugestellt worden war und die Beklagte nicht innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist angezeigt hatte, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Die Zustellung ist gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) erfolgt.

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Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, es könne nur von einer Zustellung am 15.12.2004 ausgegangen werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter sich erst mit Schriftsatz von diesem Tage für sie bestellt habe. Die Zustellung wurde vielmehr am 02.12.2004 wirksam, als das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei Gericht einging.

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Es trifft allerdings zu, dass eine wirksame Zustellung nach § 172 ZPO nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen kann, der sich für den Zustellungsadressaten bestellt hat, und dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich im Zeitpunkt der Entgegennahme der Klageschrift noch nicht bestellt hatte. Seine Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter der Beklagten in der Klageschrift ersetzt die ordnungsgemäße Bestellung nicht, da nicht feststeht, dass die Angabe der Klägerin auf mehr als einer Vermutung beruht (vgl. BGH LM Nr. 13 zu § 176 ZPO). Die Bestellung erfolgte aber am 02.12.2004.

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Zwar hatten weder die Beklagte noch ihr Prozessbevollmächtigter in dem anhängigen Verfahren bis zum 15.12.2004 dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich angezeigt. Das war jedoch nicht erforderlich, denn die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht formgebunden; es genügt, dass sich die Meldung des Prozessbevollmächtigten aus den Umständen ergibt, dass also irgendeine Handlung der Partei oder des Vertreters dem Gericht die Kenntnis hiervon vermittelt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 286; NJW 1987, 440; NJW-RR 1992, 699). Dazu genügen die Entgegennahme der Klageschrift und die Übersendung des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses mit der Angabe, dass dieser zur Entgegennahme der Zustellung legitimiert sei (vgl. dazu BGH NJW-RR 1986, 286). Darin war auch hier die stillschweigende Erklärung des Prozessbevollmächtigten enthalten, dass er die Beklagte in dem Rechtsstreit vertrete. Ob die Beklagte ihm zu diesem Zeitpunkt bereits Prozessvollmacht erteilt hatte, spielt insofern keine Rolle, da die Bestimmung des § 172 ZPO allein auf die Bestellung abstellt (BGH NJW 1987, 440).

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Mit der nachträglichen Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde die Zustellung der Klageschrift ex nunc wirksam (vgl. zu § 187 BGB a. F.: BGH NJW 1989, 1154), so dass die gemäß § 276 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist vom 02.12.2004 an lief und daher am 16.2.2004, also vor der Zustellung des Versäumnisurteils endete.

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Der Feststellung, dass das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist, steht nicht entgegen, dass dieses das das Datum des 15.12.2004 trägt und laut Erledigungsverfügung am selben Tage die Geschäftsstelle verlassen hat. Denn das Urteil ist erst mit seiner Zustellung in Kraft gesetzt geworden. Zu diesem Zeitpunkt aber lagen alle Voraussetzungen eines in gesetzlicher Weise ergangen Versäumnisurteils vor.

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Bei Versäumnisurteilen, die gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, tritt die Zustellung an die Stelle der Verkündung (§ 310 Abs. 3 ZPO). Wie ein nicht verkündetes Urteil ist das im schriftlichen Verfahren ergangene Versäumnisurteil also vor seiner Zustellung nicht existent (BGH NJW 1996, 1969, 1970). Es genügt daher, dass Säumnis i. S. des § 331 Abs. 3 ZPO vor der Zustellung des Versäumnisurteils eingetreten ist. Auf einen früheren Zeitpunkt - beim verkündeten Versäumnisurteil der Schluss der mündlichen Verhandlung - ist nicht abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO der Erlass des Versäumnisurteils nur verhindert wird, wenn die Verteidigungsanzeige eingeht, bevor das Urteil der Geschäftsstelle übergeben ist, der Zugang der Erklärung nach diesem Zeitpunkt, aber vor der Zustellung des Versäumnisurteils also grundsätzlich nicht genügt. Denn geht die Verteidigungsanzeige des Beklagten nach der Übergabe des Versäumnisurteils an die Geschäftsstelle, aber noch innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein, so ist das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht in gesetzlicher Weiser ergangen. Eine Verkürzung der Rechte des Beklagten ist daher ausgeschlossen.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen des Versäumnisurteils vom 14.12.2004 liegen schließlich auch insoweit vor, als der Vortrag des Klägers den Klageantrag rechtfertigt (§ 331 Abs. 2 ZPO). Der Vortrag des Klägers ist nach Grund und Höhe schlüssig. Letztere ergibt sich aus dem der Klageschrift beigefügten Forderungskonto. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist auch die nach Klageeinreichung geleistete Zahlung von 2.000,00 € in der Urteilsformel berücksichtigt.

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Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.