Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 28.02.2005 – 3 W 84/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0228.3W84.05.0A

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 11.01.2005 teilweise abgeändert und der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger hat Klage eingereicht, in welcher folgende Anträge angekündigt werden:

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1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, ihren PKW VW Touran (silber) oder sonstige Gegenstände auf der Fläche des Grundstücks G...straße 1 b abzustellen, die gemäß Anlage II zu Ziff. VI der notariellen Urkunde des Notars Dr. T... N... vom 27.05.2003 (UR-Nr. ..7/2003 N) mit einer Grunddienstbarkeit in der Form eines Gehrechts zu Gunsten der Grundsstücksflächen der Hausanwesen G...straße 1 a, ... K... und G...straße 1 c, ... K..., belastet ist.

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2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 477,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das Landgericht hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluss entschieden:

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Der Streitwert wird auf 1.977,11 Euro festgesetzt;

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- für den Antrag zu 1. 1.500,00 Euro

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- für den Antrag zu 2. 477,11 Euro.

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Zugleich hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich für nicht zuständig halte, und angefragt, ob Verweisungsantrag gestellt werden.

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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und tragen vor, der Streitwert betrage 15.000 Euro.

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Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 66 Abs. 2 GKG.

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Es dürfte sich vorliegend zwar in erster Linie um die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwertes handeln, wogegen kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. z. B. . z. B. OLG Köln OLGR 2002, 154). Mit einer solchen Entscheidung wird das Gericht jedoch regelmäßig zugleich den Gebührenstreitwert festsetzen wollen (ebenso OLG Bremen NJW-RR 1993, 191 f.). Davon ist auch hier auszugehen, so dass insoweit die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten zulässig ist.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Gebührenstreitwert war auf 15.000,00 Euro festzusetzen.

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Der Streitwert bestimmt sich nach § 7 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG, da Gegenstand der Klage in erster Linie ein Unterlassungsanspruch ist, der auf eine Grunddienstbarkeit gestützt wird. Maßgeblich ist daher grundsätzlich der Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundsstück hat. Das ist hier die Werterhöhung, welche die Hausgrundstücke G...straße 1 a und G...straße 1 c in K... dadurch erfahren, dass zu ihren Gunsten jeweils ein Wegerecht an dem Nachbargrundstück besteht. Dabei ist vom Vortrag des Klägers auszugehen, insbesondere auch die Streitwertangabe des Klägers zu berücksichtigen. Zwar sind Parteiangaben zum Wert für das Gericht nicht bindend; sie sind aber ein wichtiges Indiz und können nicht völlig unbeachtet bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 18.05.1990 - V ZR 291/89 - juris Rechtsprechung).

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Im vorliegenden Fall ist die Wertangabe des Klägers, gemessen an seinem Sachvortrag, plausibel. Der Umstand, dass Räume im Kellergeschoss des Hauses G...straße 1 c ohne das Wegerecht nur durch das Wohnzimmer erreicht werden könnten, lässt erkennen, dass das Haus in diesem Falle eine nicht unerhebliche Wertminderung erfahren würde, die mit ca. 14.500,00 Euro nicht zu hoch angesetzt ist.

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§ 62 GKG steht einer Abänderung der Festsetzung des Gebührenstreitwertes nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Festsetzung des Streitwertes, die das Gericht für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts vorgenommen hat, auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften des GKG nicht von den Wertvorschriften der ZPO abweichen. Voraussetzung für die Bindung an die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes gemäß § 62 GKG ist jedoch, dass darauf der Ausspruch des Gerichts über die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels beruht (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 62 Rdnr. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da ein solcher Ausspruch nicht erfolgt ist: weder ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden, noch ist ein Verweisungsbeschluss ergangen. Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes durch das Landgericht ist vielmehr nicht verbindlich, da die Zivilprozessordnung eine solche separate Streitwertfestsetzung für die Zuständigkeit nicht vorsieht. Der angefochtene Beschluss hat daher lediglich Hinweisfunktion, kann vom entscheidenden Gericht jederzeit wieder aufgehoben oder abgeändert werden und entfaltet keine verfahrensrechtlichen Bindungen (vgl. dazu u. a. OLG Köln OLGR 2000, 78; OLG München OLGR 1998, 241). Das muss auch bezüglich der Bestimmung des § 62 GKG gelten.

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Der Beschwerde war somit stattzugeben.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).