Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 03.03.2005 – 5 U 12/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0303.5U12.05.0A
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache, auch zur Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger zu 1) (künftig: Der Kläger) sowie die am Berufungsverfahren nicht beteiligte Klägerin zu 2) machen ererbte Ansprüche nach dem am ... September 2001 verstorbenen P H geltend. Sie behaupten, die Ärzte des Krankenhauses, deren Trägerin die Beklagte ist, hätten den Erblasser nicht ordnungsgemäß behandelt.
Der Kläger macht aus diesem Sachverhalt zusätzlich Ansprüche aus eigenem Recht geltend mit der Begründung, er habe infolge des Todes seines Vaters eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten.
Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als eigene Ansprüche des Klägers geltend gemacht wurden. Es sei nicht hinreichend dargetan, inwieweit den behaupteten Störungen Krankheitswert beizumessen sei. Zeitgleich hat das Landgericht einen Beweisbeschluss erlassen betreffend das behauptete ärztliche Fehlverhalten.
Gegen das Teilurteil wendet sich der Kläger mit den Anträgen,
1. unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, soweit dieser Antrag durch Teilurteil abgewiesen worden ist
sowie
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Todesfall des am ... September 2001 verstorbenen Herrn P. H. stehen, zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist;
hilfsweise gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung hat einen vorläufigen Erfolg, sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 ZPO).
Das Urteil des Landgerichts kann keinen Bestand haben, weil es sich um ein Teilurteil handelt, das § 301 Abs. 1 ZPO widerspricht. Zwar gestattet diese Vorschrift den Erlass von Teilurteilen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder nur eine begrenzte Zahl zur Entscheidung reif sind. Dabei ist jedoch stets darauf zu achten, dass ein Widerspruch zwischen dem Teilurteil und der noch ausstehenden, zukünftigen gerichtlichen Entscheidung von vorneherein ausgeschlossen ist. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen kann (BGH in NJW 2004, 1452; Senat in NJW-RR 2003, 1722).
Das Landgericht hat die Klage aus eigenem Recht abgewiesen, weil der Kläger "nicht hinreichend substantiiert dargetan habe, inwieweit dem von ihm behaupteten posttraumatischen Belastungssyndrom Krankheitswert beizumessen sei".
Die Berufung greift diese Begründung mit beachtlichen Erwägungen an. Würde der Senat ihrem Vorbringen folgen, so müsste er nicht nur über das Vorliegen der psychischen Beeinträchtigung, sondern auch über das behauptete ärztliche Fehlverhalten Beweis erheben. Denn eigene Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers können denkgesetzlich nur gegeben sein, wenn der Haftungstatbestand einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung bejaht wird, über den das Landgericht bereits eine Beweiserhebung angeordnet hat. Damit besteht die Gefahr, dass in diesem Verfahren in unterschiedlichen Instanzen einander widersprechende Entscheidungen ergehen, ohne dass dem etwa durch eine Aussetzung des Verfahrens vorgebeugt werden könnte. Eine solche Aussetzung (§ 148 ZPO) kommt nur im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit in Betracht.
Der Senat hat die Unzulässigkeit des Teilurteils von Amts wegen, aber auch deshalb zu berücksichtigen, weil es in der Berufungsbegründung gerügt ist. Der Fehler führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung (BGH aaO).
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
Zwar ist die Ausgangsthese des Landgerichts zutreffend, dass Ersatzansprüche naher Angehöriger des Getöteten wegen psychischer Beeinträchtigungen infolge des Todes nur dann in Betracht kommen wenn diesen eine eigene pathologische Bedeutung zukommt (BGHZ 56, 163; OLGR Hamm 2001, 153). Jedoch hatte der Kläger hierzu schon in erster Instanz genügend vorgetragen (14, 66, 67 GA).
Einer posttraumatischen Belastungsstörung (Posttraumatic Stress Disorder; PTSD nach ICD-10 der WHO) kommt schon definitionsgemäß eine pathologische Bedeutung zu. Das weiß der Senat aufgrund eigener Sachkunde aus den ihm zugewiesenen Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Der Kläger hat Richtsymptome für eine derartige psychische Erkrankung vorgetragen. Mehr ist nicht erforderlich. Ob der Kläger infolge des Todes seines Vaters, tatsächlich an einer derartigen Störung leidet, wird das Landgericht nur mit sachverständiger Hilfe (Anamnese, Exploration und Bewertung) entscheiden können.
Nach alledem ist das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Da das Endergebnis offen ist, ist dem Landgericht die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und eventuelle gerichtliche Auslagen des Berufungsverfahrens mit zu übertragen.
Die gerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren sind gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren beträgt 15.000 EUR (15, 16 GA).
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.