Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 07.03.2005 – 11 WF 1064/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0307.11WF1064.04.0A
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Altenkirchen vom 3. Mai 2004 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit sie die Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 9. Oktober 1990 - 313 F 127/90 - dahin verfolgt, dass der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 1. April 2003 Ehegattenunterhalt in Höhe von 442,00 Euro monatlich zu zahlen hat.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin S... in K… zu den Bedingungen einer Verkehrsanwältin beigeordnet.
Im Übrigen werden der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien wurde am 19. September 1985 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin (geboren ... August 1940) begehrt vom Antragsgegner mit der - noch nicht zugestellten - Abänderungsklage die Zahlung eines erhöhten nachehelichen Unterhalts.
Der Antragsgegner, der zunächst mit Verbundurteil des Amtsgerichts Köln vom 19. September 1985 - 314 F 45/83 - (Bl. 75-82 GA) zur Zahlung eines Ehegattenunterhalt in Höhe von 764,65 DM/390,96 € monatlich verurteilt worden war, hatte nach dem Prozessvergleich der Parteien vom 9. Januar 1987 (Oberlandesgericht Köln - 25 UF 272/85 -; Bl. 83-86 GA) ab dem 1. Januar 1987 nur noch einen Unterhalt in Höhe von 590,00 DM/301,66 € monatlich zu zahlen; der Unterhaltsbemessung lagen ein Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.348,21 DM monatlich, bestimmte Abzugsposten (berufsbedingte Fahrtkosten; Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn C……..; Prozesskostenhilfe- und Kreditraten) sowie Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 430,00 DM monatlich zugrunde. Auf eine von der Antragstellerin in der Folge erhobene Abänderungsklage wurde der Antragsgegner durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 9. Oktober 1990 - 313 F 127/90 - (Bl. 9 GA; Bl. 81 d. Beiakte) mit Wirkung ab dem 1. November 1989 zur Unterhaltszahlung in Höhe von 715,00 DM/365,57 € monatlich verurteilt; der Unterhaltsberechnung lagen ein Erwerbseinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.493,00 DM netto, Abzugsposten für berufsbedingte Fahrtkosten (65,00 DM) und Kindesunterhalt (284,00 DM) sowie ein anrechenbares Einkommen der Antragstellerin aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 470,00 DM netto zugrunde (Schriftsatz vom 2. August 1990 - Bl. 51 d. Beiakte; Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 1990 - 25 WF 140/90 -; Bl. 96-100 GA, Bl. 42-46 d. Beiakte).
Der Antragsgegner ist seit Dezember 2001 in Rente; er bezieht eine Betriebsrente in Höhe von 323,01 € monatlich und eine Altersrente in Höhe von 1.060,19 € monatlich (Kontoauszug Bl. 10 GA); der Unterhaltsanspruch des Sohnes C........ ist weggefallen. Die Antragstellerin bezieht noch keine Rente; neben der Unterhaltszahlung des Antragsgegners wird sie - allerdings unregelmäßig - durch den Sohn finanziell mit rund 200,00 € monatlich unterstützt.
Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr ein Hinzuverdienst nunmehr krankheitsbedingt nicht mehr möglich sei; sie sei niemals in der Lage gewesen, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Sie hat den Antragsgegner zum 1. April 2003 zur Zahlung eines auf 653,20 € monatlich (1.383,20 € ./. 730,00 € Selbstbehalt) erhöhten Unterhalts aufgefordert (Bl. 12-15 GA).
Der Antragsgegner bestreitet eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin und verweist auf die seit jeher von ihr erzielten „Zusatzeinkünfte“; er beruft sich im Übrigen auf einen krankheitsbedingten Mehrbedarf.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3. Mai 2004 (Bl. 67 GA) den PKH-Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen; das Klagevorbringen sei mutwillig, da die Antragstellerin „seit mindestens 17 Jahren“ verpflichtet gewesen sei, durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einen eigenen - bedarfsdeckenden - Rentenanspruch zu erwerben. Hiergegen richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Juni 2004 (Bl. 72 ff. GA).
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch zulässig; sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die beabsichtigte - statthafte und auch im Übrigen zulässige - Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 ZPO) verspricht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die vom Amtsgericht angestellten (Billigkeits-)Erwägungen entbehren der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann ein Anspruch der Antragstellerin auf Erhöhung des im Ausgangsurteil titulierten (Teil-)Unterhalts gemäß § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) nicht verneint werden; ein Anspruch auf (Teil-)Anschlussunterhalt wegen krankheits- bzw. altersbedingter - vollständiger - Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 1573 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1, 1572 Nr. 4, 1571 Nr. 3 BGB besteht hingegen nicht mehr.
1. Im - rechtskräftigen - Ausgangsurteil (Anerkenntnisurteil) wurde ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 715,00 DM monatlich festgesetzt (Differenzmethode). Der Berechnung lag ein (bereinigtes) Erwerbseinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.144,00 DM und ein (anrechenbares) Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 470,00 DM zugrunde. Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) errechnet sich danach, unter Abzug des beiden Parteien zugebilligten Erwerbstätigenbonus (1/7), mit jeweils 1.120,29 DM (1.837,71 DM + 402,86 DM = 2.240,57 DM geboren 1/2); abzüglich ihres anrechenbaren Einkommens ergab sich mithin ein ungedeckter Bedarf in Höhe von (rund) 715,00 DM/365,57 €. Dies entspricht - im Verhältnis zum Gesamtbedarf - einer Quote von 63,82 %.
Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 1990 (a.a.O.; dort S. 3) - dessen Erwägungen dem damaligen Abänderungsbegehren zugrunde gelegt wurden - ergibt sich des Weiteren, dass die Antragstellerin ungeachtet ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ (deg. Wirbelsäulenerkrankung) noch in einem beschränkten Umfang als leistungsfähig angesehen wurde und ihr jedenfalls eine geringfügige Beschäftigung (leichte Arbeiten im Umfang von 4 bis 6 Stunden täglich; Putzarbeiten im Umfang von 2 bis 3 Stunden täglich) angesonnen wurde.
Wurde damit die der Antragstellerin noch angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) auf diesen Umfang beschränkt, stellt sich der im Anerkenntnisurteil titulierte Unterhaltsanspruch - allein - als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB dar (BGH FamRZ 1991,170,171 f.; Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage 2004, § 4 Rn. 125).
2. Im Hinblick auf den titulierten (Aufstockungs-)Unterhalt steht der Antragstellerin, die die Verbesserung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners ins Feld führt, im Grundsatz ein Abänderungsgrund zu. Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus auch auf den (krankheits- und folgend altersbedingten) Wegfall des „Hinzuverdienstes“ beruft, scheitert das insofern auf §§ 1572 Nr. 4, 1571 Nr. 3 BGB gestützte Klagebegehren aber daran, dass der (Teil-)Unterhalt bereits nachhaltig gesichert war (§ 1573 Abs. 4 Satz 1 BGB) und es daher an einem Anschlusstatbestand fehlt.
Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass sie sich nach der Ehescheidung zunächst noch „mit Putzdiensten und dem festgelegten Unterhalt über Wasser gehalten“ habe. Der „Hinzuverdienst“ sei ihr nun aber krankheitsbedingt nicht mehr möglich; sie hat hierzu ein ärztliches Attest vom 7. Juli 2003 (Bl. 11 GA) vorgelegt. Kann damit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin der ihr angesonnenen eheangemessenen Tätigkeit (s. oben unter 1.) über einen langen Zeitraum nachgegangen ist, ist - im Umfang der (geringfügigen) Tätigkeit - von einer nachhaltigen Unterhaltssicherung und der daraus folgenden Eigenverantwortung der Antragstellerin auszugehen.
3. Maßgebend für die Bemessung des der Antragstellerin verbleibenden Anspruchs auf einen Teil des vollen Bedarfs (Aufstockungsunterhalt) ist die Quote des nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ungedeckten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten in dem Zeitpunkt, in dem sein Unterhalt im Übrigen nachhaltig gesichert war (vgl. zum Teil-Anschlussunterhalt BGH FamRZ 2001,1291,1293 f.; Pauling a.a.O., Rn. 50). Vorliegend berechnet sich diese Bedarfsquote - wie bereits gezeigt - mit 63,82 % (s. oben unter 1.). Die vom Amtsgericht angenommene Pflicht der Antragstellerin zur Aufnahme einer „sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit“ steht im Widerspruch zu den - bindenden - Feststellungen im Ausgangsurteil; eine später eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin behauptet auch der Antragsgegner nicht.
Der Antragsgegner bezieht derzeit - wie die Antragstellerin unstreitig vorgetragen hat - Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 1.383,20 € (netto); ein Abzug wegen Kindesunterhalts bzw. Fahrtkosten ist nicht mehr vorzunehmen. Der volle Unterhaltsbedarf berechnet sich mit 691,60 € und der Teil-Unterhalt demzufolge mit 441,38 € (691,60 € geboren 63,82%); der (eheangemessene) Selbstbehalt des Antragsgegners ist damit nicht unterschritten. Eine wesentliche Änderung gegenüber den im Ausgangsurteil zugrunde gelegten Verhältnissen liegt vor; die - vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellte - auf den Verzugseintritt zurückwirkende Abänderung folgt aus § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB.
Soweit sich der Antragsgegner auf krankheitsbedingten Mehrbedarf wegen einer seit 1997 andauernden „orthopädischen Behandlung“ berufen hat (Fahrtkosten zum behandelnden Arzt in L………; Medikamentenzuzahlung; Finanzierungsaufwand für PKW), entbehrt sein - pauschales - Vorbringen der konkreten Darlegung der durch den Elementarbedarf nicht mehr abgedeckten „besonderen Umstände“ (vgl. Gerhardt in Wendl/Staudigl a.a.O., § 1 Rn. 606 ff.); im Schriftsatz vom 26. Juli 2004 (dort S. 3; Bl. 115 GA) hat der Antragsgegner im Übrigen angegeben, dass die „ambulanten Arztbesuche“ infolge einer jetzt anstehenden Operation nicht mehr notwendig seien.
4. Anhaltspunkte für einen - weitergehenden - Anspruch der Antragstellerin auf (Teil-)Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß § 1576 BGB sind weder dargelegt noch überhaupt ersichtlich.
III. Eine Ermäßigung der Gebühr gemäß Nr. 1956 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. kommt nicht in Betracht.