Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 08.03.2005 – 7 WF 192/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0308.7WF192.05.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerburg vom 17. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach § 120 Abs. 4 ZPO wegen inzwischen eingetretener verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse der Antragsgegnerin erstmals die Zahlung von monatlichen Raten auf die am 20.3.2001 bewilligte Prozesskostenhilfe angeordnet. Die Antragsgegnerin hat nämlich wieder geheiratet und lebt gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung in wesentlich besseren Vermögensverhältnissen, die es ihr erlauben, neben dem ihr in Natur geleisteten Unterhalt nach §1360 a BGB einen Anspruch auf Taschengeld gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen, der – jedenfalls teilweise – zur Rückführung der entstandenen Prozesskosten verwendet werden kann.

3

Maßgebend für die Frage, ob und welche Ratenzahlungen zu leisten sind, ist das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen des Kostenschuldners, das sich hier aus dem Unterhaltsanspruch und dem Taschengeldanspruch zusammensetzt, abzüglich der in § 115 Abs.1 ZPO genannten Freibeträge.

4

Bei einem Ehegatten zufließenden Taschengeld handelt es sich um anrechenbares Einkommen im Sinne des § 115 ZPO. Auch wenn es dazu dient, persönliche Bedürfnisse decken zu können, führt dies nicht dazu, dass das Taschengeld grundsätzlich nicht herangezogen werden kann, weil dies zu einer Besserstellung der nicht erwerbstätigen  gegenüber der erwerbstätigen armen Partei führen würde. Denn auch dieser wird vom Gesetz kein gesonderter Freibetrag für persönliche Bedürfnisse zugestanden und kein Taschengeld anrechnungsfrei belassen. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass der nach § 115 Abs.1 S.3 Nr.2 ZPO abzuziehende Freibetrag auch die Ausgaben für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens deckt (vgl. OLG Koblenz, 13 WF 447/01, zitiert nach juris).

5

Der Taschengeldanspruch der Klägerin beläuft sich auf 5 % des bereinigten Nettoeinkommens. Es sollen zugunsten der Antragstellerin sämtliche im Schriftsatz vom 24.9. 2004 angegebenen Verpflichtungen als Abzugsposten berücksichtigt werden mit Ausnahme der Freibeträge, weil ein Taschengeldanspruch nur insoweit besteht, als der Selbstbehalt nicht berührt wird und die Freibeträge erst nach Ermittlung des Gesamteinkommens eine Rolle spielen können.

6

Danach ergibt sich ein Anspruch auf 5 % aus 1710 € = 85,50 €, den die Antragsgegnerin auch verlangen kann.  Wird dieser Betrag vom bereinigten Einkommen abgezogen, verbleibt immer noch ein Betrag von  rund 1624,50 €, der unter Berücksichtigung der bereits vorher in Abzug gebrachten Altersvorsorge für die Ehefrau sogar deutlich über dem angemessenen Selbstbehalt und erst recht über dem notwendigen Selbstbehalt bzw. Bedarf (in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle) liegt.

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Da davon auszugehen ist, dass der in Natur und durch Finanzierung der Altersvorsorge geleistete Unterhalt die Höhe der in § 115 Abs.1 ZPO genannten Abzüge übersteigt, steht hier mindestens das Taschengeld zur Verfügung. Bei einem einzusetzenden Einkommen bis zu 100,00 € sind monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen, die die Antragsgegnerin zur Rückführung der Prozesskostenhilfe verwenden kann.