Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 27.04.2005 – 14 W 256/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0427.14W256.05.0A
1. Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 9. März 2005 und der Kostenansatz der Landesjustizkasse vom 28. Mai 2004 aufgehoben.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagte mit Geschäftssitz in Norwegen ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erstritten. Darin sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Nachdem die Landesjustizkasse die Beklagte durch E - mail ergebnislos aufgefordert hatte, 376,37 € Gerichtskosten zu zahlen, sind diese Kosten gegenüber der Klägerin als Zweitschuldnerin angesetzt worden. Zur Begründung heißt es, die Beklagte befinde sich im Ausland.
Dagegen hat die Klägerin Erinnerung eingelegt.
Der Bezirksrevisor hat sich der Auffassung der Landesjustizkasse angeschlossen, wonach die Einziehung der Kostenforderung bei der Beklagten außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehe (§ 43 ZRHO).
Das Landgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beklagten erscheine aussichtslos (§ 58 Abs. 2 Satz 1 GKG alter Fassung - im Folgenden nur noch: GKG). Zur Begründung hat das Landgericht auf die in JurBüro 1985, 1681 ff abgedruckte Senatsentscheidung vom 15. August 1985 (14 W 341/85) verwiesen. Dass die Beklagte auf die E - mail nicht reagiert habe, reiche aus, um von der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung auszugehen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde mit Erfolg. Der angefochtene Beschluss und der beanstandete Kostenansatz sind rechtswidrig und daher aufzuheben.
Allerdings ist die Klägerin Kostenschuldnerin. Ihren auf § 7 GKG gestützten Überlegungen kann aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht gefolgt werden. Kostenschuldner ist derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (vgl. § 49 Satz 1 GKG). Das war hier die Klägerin.
Die Klägerin haftet als Gesamtschuldnerin (§ 58 Abs. 1 GKG) neben der Beklagten, die aufgrund der Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juli 2003 Kostenschuldnerin ist (§ 54 Nr. 1 GKG).
Die Kosten dürfen jedoch derzeit gegenüber der Klägerin nicht geltend gemacht werden.
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG soll, soweit ein Kostenschuldner auf Grund von § 54 Nr. 1 oder 2 GKG haftet (hier: die Beklagte), die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten ist nicht erfolgt.
Die Zwangsvollstreckung erscheint auch nicht aussichtslos. Die Aussichtslosigkeit kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass auf eine E - mail der Landesjustizkasse nicht gezahlt wurde. Der genaue Inhalt dieser E - mail ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig ist gesichert, dass die E - mail die Beklagte überhaupt erreicht hat. Sollte dies der Fall sein, ist nicht auszuschließen, dass sie dort von einem nicht sprachkundigen Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres als Spam gelöscht wurde. Von den Mitarbeitern einer Firma in Norwegen sind deutsche Sprachkenntnisse nicht zu erwarten. Jedem, der über das Internet kommuniziert, ist bekannt, dass sich in E - mail Postfächern tagtäglich zahlreiche Spam - Mails befinden, sofern diese nicht bereits durch die heute üblichen Spam - Filterprogramme aussortiert wurden. Nicht herausgefilterte Mails unbekannter Absender werden häufig ohne jede inhaltliche Prüfung gelöscht, um nicht durch verseuchte Dateianhänge oder in sonstiger Weise Viren oder sonstige PC - Schädlinge einzuschleppen.
Angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten hält der Senat es für bedeutungslos, dass auf die E - mail nicht gezahlt wurde.
Allein die Tatsache, dass im Ausland zu vollstrecken ist, macht die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Erstschuldnerin noch nicht aussichtslos im Sinn von § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG. Allerdings erklärt § 8 Abs. 1 Satz 3 der Kostenverfügung die Zwangsvollstreckung für aussichtslos, wenn gegen den Erstschuldner im Ausland vollstreckt werden müsste.
An diese Verwaltungsvorschrift, die in ihrer Pauschalität einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt, ist der Senat jedoch nicht gebunden.
Aussichtslos im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Vollstreckung im Ausland, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nimmt oder wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Das befreit die Staatskasse jedoch regelmäßig nicht davon, bei dem im Ausland befindlichen Kostenschuldner die Kosten überhaupt geltend zu machen. Aussichtslos ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen dann nicht, wenn die Staatskasse dem Kostenschuldner, dessen Anschrift im Ausland bekannt oder ohne größeren Aufwand zu ermitteln ist, die Kostenrechnung nebst Zahlungsaufforderung und ggf. Mahnungen übersenden kann (vgl. BGH in Rpfleger 1975, 432 und Senat in Rpfleger 1985, 510). Soweit das Landgericht sich für seine Ansicht ebenfalls auf diese Senatsentscheidung stützt, hat es übersehen, dass der damaligen Entscheidung ein in keiner Weise vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.
Die Adresse der Beklagten in Norwegen ist bekannt; eine dorthin übersandte schriftliche Zahlungsaufforderung hat Gewicht und erscheint nach den derzeit bestehenden Erkenntnismöglichkeiten keineswegs aussichtslos. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind, steht nicht zur Entscheidung an.
Letztlich ist auch der Hinweis auf § 43 Abs. 3 Satz 4 ZRHO nicht stichhaltig. Die Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen die zuständige Auslandsvertretung der BRD um Vermittlung der Beitreibung zu ersuchen wäre. Darum geht es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht.
Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dieser Senatsentscheidung gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG neuer Fassung.