Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 03.05.2005 – 14 W 265/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0503.14W265.05.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Aufhebung des ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2004 nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. September 2004 zu Gunsten der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein weiterer Kostenerstattungsbetrag von 368,20 EUR (= 631,20 EUR abzüglich 263 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2004 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 368,20 EUR.

Gründe

1

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

2

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gemäß Nr.3104 RVG-VV, weil für ihren Prozessvertreter eine solche Gebühr angefallen ist. Es ist nicht lediglich bei der Gebühr der Nr.3105 RVG-VV verblieben, die im Zusammenhang mit dem Erlass des Versäumnisurteils vom 20. September 2004 entstand.

3

Unstreitig rief der Beklagte am 28. September 2004 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, stellte unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung in Aussicht und bat im Hinblick darauf um die Rücknahme der Klage. Das reichte hin, um die Gebühr der Nr.3104 RVG-VV zu begründen.

4

Nach Vorb.3 Abs.3 RVG-VV wird die Gebühr durch die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung verdient, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Dabei genügt es, wenn die Unterredung -wie hier- von der einen Seite mit dieser Zielrichtung initiiert wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, 16.Aufl., Vorb.3 VV Rn.92) und sich die andere darauf einlässt, indem sie zuhört (Hansens JurBüro 2004, 249, 250).

5

Ob das Ansinnen positiv aufgenommen oder gar am Ende eine Einigung herbeigeführt wird, ist ohne Belang.

6

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO.