Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 12.05.2005 – 5 U 1408/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0512.5U1408.04.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in entsprechender Höhe stellen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf entgangenen Gewinn in Anspruch, weil sie nicht mit der Planung und dem Bau eines in S… gelegenen Gymnasiums beauftragt wurde. Die Schule ist mittlerweile errichtet. Sie wurde für die Beklagte zu 2) gebaut und ist später nach ihrer staatlichen Anerkennung unter Einsatz nunmehr bewilligter öffentlicher Fördergelder von der Beklagten zu 1) erworben worden. Der Beklagte zu 3) steht sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) vor.
Vorbereitend zu der Baumaßnahme hatte die Klägerin unter Einschaltung des Architekten M... Planungen gemacht. Das war vom Frühjahr 2000 an zunächst für einen Förderverein geschehen. Nachdem sich am 17. Oktober 2000 die Beklagte zu 1) konstituiert hatte, schrieb diese unter dem 24. Oktober 2000 an die Klägerin: "Damit hat sich eine juristische Person gebildet, die eine Schulträgerschaft beantragen wird. Die (Beklagte zu 1)) ist bereit, eine Zusammenarbeit mit ihnen aufzunehmen, allerdings nur unter der Voraussetzung dass (Sie) die Vorplanung/Planung auf eigenes Risiko ohne Honorarforderung (betreiben) bis die staatliche Anerkennung durch das Land gegeben ist. Als Gegenleistung erklärt die (Beklagte zu 1)), dass sie bei Realisierung des Projektes auf einen Wettbewerb verzichtet, d.h. auf der Grundlage der staatlichen Förderungsbedingungen und eines noch zu vereinbarenden Finanz-/Bauvolumens (Ihnen) den Auftrag erteilt." Die Klägerin bestätigte das mit Schreiben vom 2. November 2000.
Um den Anlauf des Gymnasialbetriebs für das Frühjahr 2001/2002 zu ermöglichen, legte die Klägerin der Beklagten zu 1) dann ein Angebot über die Errichtung von Pavillons vor, die in das angestrebte Gesamtprojekt integriert werden sollten. Auf dieser Grundlage wurde am 21. März 2001 ein Generalunternehmervertrag geschlossen und dann gebaut. Als Honorar waren der Klägerin 2.853.842,49 DM nebst Mehrwertsteuer versprochen worden.
Die eigentlichen, weiter gehenden Baumaßnahmen für das Gymnasium waren Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung, die die Beklagte zu 2) am 24. August 2002 vornahm, nachdem sie zuvor den ursprünglich für die Klägerin tätigen Architekten M... verpflichtet hatte. Die Ausschreibung betraf eines von insgesamt zwei vorgesehenen Hauptgebäuden, eine Sporthalle und Teile der Außenanlage. Die Klägerin beteiligte sich zunächst im Rahmen einer Arge und danach am 17. Januar 2003 individuell mit einem neuen, auf einen Preis von 5,8 Mio. EUR brutto herabgesetzten Angebot. Die Beklagte zu 2) beauftragte am 24. Januar 2003 indessen einen Konkurrenten.
Durch dieses Vorgehen sieht die Klägerin die am 24. Oktober 2000 erteilte Zusage verletzt. Sie hat ihrer Darstellung nach infolge der unterbliebenen Auftragserteilung und mangels einer Heranziehung für die weiteren Arbeiten, die nunmehr im Zusammenhang mit der - neuerlich ausgeschriebenen - Errichtung des zweiten Hauptgebäudes anstehen, einen Verdienstausfall von insgesamt 2.694.785 EUR erlitten. Diesen Betrag hat sie nebst Zinsen im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber den Beklagten geltend gemacht.
Das Landgericht, auf dessen Urteil zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug zu nehmen ist, hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Erklärung der Beklagten zu 1) vom 24. Oktober 2000 lasse sich nicht dahin begreifen, dass der gesamte Gymnasialneubau an die Klägerin habe vergeben werden sollen. Selbst wenn man sie so auslege, könne sie nicht binden, weil sie dann zu unbestimmt sei. Auch im Übrigen fehle es an einer weitreichenden Beauftragung der Klägerin. Die Beklagte zu 1) habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin nur zur Erstellung der Pavillons herangezogen werde.
Das greift die Klägerin in Erneuerung ihres erstinstanzlichen Verlangens mit der Berufung an. Im Hinblick darauf, dass der letzte Bauabschnitt um das zweite Hauptgebäude nicht abgeschlossen ist, beantragt sie hilfsweise die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich einer bis dato behaupteten Gewinneinbuße von 1.959.576 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass nach der Fertigstellung des Gesamtprojekts weitere 735.209 EUR zu zahlen seien. Sie rügt, dass das Landgericht in Missachtung der Gesamtumstände und unter Außerachtlassung von Zeugnisangeboten, was die Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste Instanz rechtfertige, zu Unrecht von einer lediglich eingeschränkten Zusage der Beklagten zu 1) ausgegangen sei. Tatsächlich habe es eine vorvertragliche Vereinbarung über ihre umfassende Beauftragung mit dem Schulneubau gegeben. Diese Vereinbarung habe - unter Berücksichtigung vorhandener Planzeichnungen, des Schriftverkehrs und des Inhalts von Gesprächen - den Gegenstand der zu erbringenden Bauleistungen und die dafür zu zahlende Vergütung hinreichend festgelegt.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Es verbleibt bei der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts.
Die Klägerin verfolgt im vorliegenden Rechtsstreit ihr positives Interesse. Sie möchte so gestellt werden, wie sie stünde, wenn ihr der Planungs- und Bauauftrag für den gesamten Gymnasialneubau in S… erteilt worden wäre. Dabei stützt sie sich auf eine Zusage, die sie nach vorbereitenden Verhandlungen schließlich mit der schriftlichen Erklärung vom 24. Oktober 2000 bindend erhalten habe. Diese Erklärung, mit der sich die Klägerin unter dem 2. November 2000 einverstanden zeigte, wurde von der Beklagten zu 1) im eigenen Namen abgegeben. Zu entsprechenden Willensbekundungen auch des Beklagten zu 2) oder des Beklagten zu 3) ist es nicht gekommen. Deshalb können vertragliche Erfüllungsansprüche allenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 1) entstanden sein.
Indessen sind auch derartige Ansprüche nicht begründet worden. Es fehlt an einer rechtswirksamen Verpflichtung der Beklagten zu 1), den streitigen umfassenden Bauauftrag an die Klägerin zu vergeben. In der Folge ist es der Klägerin auch verwehrt, den Beklagten zu 2) oder den Beklagten zu 3) unter deliktischen Gesichtspunkten mit dem Hinweis darauf haftbar zu machen, dass sie die Realisierung bestehender Vertragsrechte in sittenwidriger Weise vereitelt hätten.
Die Beklagte zu 1) hat deshalb kein rechtsgültiges Versprechen über den Abschluss des von der Klägerin eingeforderten umfassenden Planungs- und Bauauftrags gemacht, weil ihre Erklärung vom 24. Oktober 2000 auch dann, wenn man sie in den Kontext der in ihrem Vorfeld liegenden Äußerungen und Handlungen der Parteien stellt, zu vage ist. Sie beinhaltet daher kein wirksames vorvertragliches Leistungsversprechen.
Es ist anerkannt, dass ein Vorvertrag nur dann Erfüllungsansprüche verschaffen kann, wenn er den Inhalt des demnächst abzuschließenden Hauptvertrags hinreichend bestimmt (BGH NJW 1990, 1233 f.). Er muss den Hauptvertrag zwar nicht in allen Einzelheiten vorgeben (BGH DNotZ 1963, 35, 36), aber immerhin so gefasst sein, dass sich das endgültige Regelungswerk in seinen Ausformungen richterlich festsetzen lässt (BGH LM Nr. 3 zu § 705 BGB; BGH NJW-RR 1993, 139; OLG Bremen NJW-RR 1995, 1453; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 997, 998).
Das verlangt eine Einigung über alle wesentlichen Gesichtspunkte (BFH NJW 1984, 1655; Kramer in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 145 Rdnr. 46). Bezogen auf einen Vorvertrag, der den Abschluss eines Werkvertrags vorsieht, wie er hier von der Klägerin reklamiert wird, bedeutet das die Notwendigkeit, das anstehende Werk nach Art, Umfang, grundsätzlicher Ausgestaltung und Leistungszeitpunkt sowie die dafür anfallende Vergütung so zu beschreiben, dass jedenfalls aus richterlicher Warte eine klare Definition möglich ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Erklärung der Beklagten zu 1) vom 24. Oktober 2000 enthielt die Zusage, die Klägerin für die Errichtung von Schulbauten heranzuziehen, deren Gestaltung noch offen war. Angaben zur Größe des umbauten Raums und erst Recht zu seiner Aufgliederung sind unterblieben. Es hieß ausdrücklich, dass das Finanz- und Bauvolumen noch zu vereinbaren sei. Das ging mit dem Hinweis auf die ausstehenden Vorplanungs- und Planungsarbeiten einher, die die Klägerin auf eigenes Risiko durchzuführen habe und die sich an der Leistungsfähigkeit auf Schulträgerseite orientieren müssten. In diesem Zusammenhang ließ sich zwar möglicherweise eine Obergrenze für die Baukosten erkennen, nachdem in einem am 17. Oktober 2000 vor der Konstituierung der Beklagten zu 1) geführten Gespräch eine jährliche Belastung von 600.000 DM auf maximal 30 Jahre genannt worden war. Aber es war keineswegs ersichtlich, dass man bis an diese Grenze herangehen wollte.
Allerdings hat die Klägerin auf konkrete Planzeichnungen verwiesen, die sie unter Zuziehung des Architekten M... bis zum August 2000 erstellt und dem Förderverein vorgelegt habe. Diese Pläne seien auch Gegenstand von Erörterungen auf politischer Ebene gewesen. Das besagt jedoch nicht, dass damit bereits irgendwelche Festlegungen getroffen worden wären. Das Protokoll der vorgenannten Besprechung vom 17. Oktober 2000 deutet vielmehr auf das Gegenteil hin. Dort ist von einer - insbesondere im Hinblick auf den Bau von Pavillons ins Auge gefassten - Neukonzeption die Rede, die noch diskutiert werden solle. Erst recht ist nicht feststellbar, dass sich die Beklagte zu 1) gebunden hätte, ein bestimmtes ausgearbeitetes Konzept zu akzeptieren. Wäre dies so gewesen, ließe sich nicht verstehen, warum in der Erklärung vom 24. Oktober 2000 in Zukunft noch zu erbringende Vorplanungs- und Planungsarbeiten genannt wurden. Von daher gab es aus der Sicht der Beklagten zu 1) Unsicherheiten, die im Vereinbarungsweg beseitigt werden mussten und die sich nicht allein auf der Grundlage bereits getroffener Absprachen im Wege einer ergänzenden Auslegung oder durch das Leistungsbestimmungsrecht einer Seite ausräumen ließen.
Das Vorbringen der Klägerin, dass ein "weitestgehend verbindliches Musterraumprogramm" des Landes existiert habe, von dem nur mit einer "besonders eingehenden Begründung" habe abgewichen werden dürfen, vermag daran nichts Entscheidendes zu ändern. Daraus lässt sich nicht einmal entnehmen, dass für den beabsichtigten Bau eine klar definierte Anzahl von Räumlichkeiten bestimmter Funktion und Größenordnung unverrückbar vorgegeben gewesen wäre; denn die Klägerin räumt ein, dass selbst dann, als behördlicherseits eine bestimmte Raumfläche genehmigt worden war, noch ausgedehnter hätte gebaut werden können, um "einem besonderen pädagogischen Anspruch zu genügen". Erst recht ist nichts über die Raumanordnung und die architektonische Ausgestaltung gesagt.
Die Mängel in der Bestimmung der Werkleistung, die die Klägerin erbringen sollte, wurden auch nicht behoben, als diese unter dem 2. November 2000 auf die Erklärung der Beklagten zu 1) vom 24. Oktober 2000 antwortete. Aus der Antwort geht im Gegenteil hervor, dass selbst der grundsätzliche Standort der Schule noch ungeklärt war und man nicht endgültig wusste, inwieweit provisorische Baumaßnahmen in das Gesamtkonzept integriert werden sollten.
Damit scheitert die Rechtswirksamkeit des Vorvertrags, auf den sich die Klägerin stützt, jedenfalls an einer hinreichenden Festlegung des zu erbringenden Werks. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob die Unwirksamkeit auch daraus hergeleitet werden müsste, dass feste Fristen dafür fehlen, wann die Beklagte zu 1) verpflichtet war, die Klägerin endgültig zu beauftragen, und wann die Klägerin ihre Arbeiten fertigzustellen hatte. Genauso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob genügende Klarheit über die Gegenleistung erzielt war, die die Klägerin beanspruchen konnte. Immerhin besagt der in der Erklärung vom 24. Oktober 2000 enthaltene Hinweis auf die Honorierung der Klägerin "auf der Grundlage der staatlichen Förderbedingungen" nicht, dass der Werklohn an dem nach der Darstellung der Klägerin höchstmöglichen zuschussfähigen Kostenbetrag von 5.130 DM/m² hätte ausgerichtet werden müssen. Vielmehr lässt die Formulierung auch Raum für einen niedrigeren Ansatz.
Da es nach alledem auf Beklagtenseite an einer rechtsgültigen Verpflichtung fehlt, die Klägerin - über die Errichtung der Pavillons hinaus - mit dem Bau des gesamten Gymnasiums zu beauftragen, besteht kein Anspruch auf den Ersatz eines entsprechenden positiven Interesses, so dass die Klage scheitern muss. Inwieweit der Klägerin - unter dem Gesichtspunkt der c.i.c. - ein negatives Interesse zu ersetzen ist (zur diesbezüglichen Begrenzung möglicher Ansprüche aus c.i.c. im vorliegenden Fall vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 311 Rdnr. 57 f.), braucht nicht entschieden zu werden. Dahingehende Ansprüche sind nicht eingeklagt und auch nicht - unter Darlegung eines entsprechenden, im Wege einer Differenzhypothese vermittelten Schadens (BGHZ 75, 366, 371) - aufgezeigt.
Für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste Instanz, wie sie der Kläger hilfsweise beantragt hat, besteht keine Veranlassung, weil Aufklärungsversäumnisse, die vor dem Landgericht behoben werden müssten, nicht bestehen. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision fehlt es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2.
Berufungsstreitwert: 2.694.785 EUR.