Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 18.05.2005 – 8 W 296/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0518.8W296.05.0A

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. März 2005

für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf 9.900 EUR,

für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. auf 9.200 EUR und

für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. auf 4.700 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 68 Abs.1 S.1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

2

Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2004, 3888, 3889), wonach sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem vollen Hauptsachewert bemisst. Dabei ist der von den Antragstellern bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung eines Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse der Antragsteller, festzusetzen.

3

Sofern der Sachverständige nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, ist insoweit das Interesse der Antragsteller dadurch zu bestimmen, dass die Mängelbeseitigungskosten durch das Gericht geschätzt werden, die sich unter Zugrundelegung der Ausführungen der Antragsteller ergeben hätten (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 216 f.).

4

Da der Hauptsachewert entscheidend ist, ist der Streitwert bei mehreren Antragsgegnern, die unechte Streitgenossen sind, entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung festzusetzen (Kammergericht Berlin NJW-RR 2000, 1622; vgl. zum gesamten Komplex Zöller-Herget, ZPO, 25.Aufl. 2005, § 3 Rn.16 Stichwort "selbständiges Beweisverfahren").

5

Vorliegend hat der Sachverständige Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 5.900 EUR ermittelt, von denen auf die Antragsgegnerin zu 1. 5.200 EUR und auf die Antragsgegnerin zu 2. 700 EUR entfallen. Die im Beweisbeschluss vom 4. Dezember 2003 unter I. 1. a) und b) bezeichneten Mängel beruhen nach Ausführungen des Sachverständigen nicht auf Fehlleistungen der Antragsgeg-nerinnen. Die Beseitigung dieser Mängel wird nach Ansicht des Senats -in Anlehnung an die Ausführungen der Antragsteller in der Antragsschrift sowie im Schriftsatz vom 6. April 2005- Kosten in Höhe von 2.500 EUR für den Bereich Tiefgarage und von 1.500 EUR für den Bereich Mauer im Gartenbereich verursachen. Da die Antragsteller diese Mängel nicht einer der Antragsgegnerinnen zugeordnet haben, sind insoweit beide Antragsgegnerinnen beteiligt (OLG Nürnberg MDR 1999, 1522).

6

Die Streitwerte für das selbständige Beweisverfahren waren daher wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich festzusetzen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs.3 GKG.