Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 19.05.2005 – 5 U 1470/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0519.5U1470.04.0A
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgericht Koblenz vom 5. November 2004 mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erheben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Erstbeklagten als Gesellschafter einer in Form der BGB - Gesellschaft betriebenen ärztlichen Notdienstzentrale und den Zweitbeklagten als behandelnden Arzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch.
Der 1925 geborene, gesundheitlich vielfältig vorgeschädigte Kläger suchte am 23. Dezember 2000 wegen starker Schmerzen die Notdienstzentrale auf. Der Zweitbeklagte umfasste den Kläger von hinten und hob ihn derart nach oben, dass der Patient mit dem Rücken auf dem Oberkörper des Arztes zu liegen kam.
Nach dem Klagevorbringen entstanden dadurch Sinterungsfrakturen eines Brustwirbelkörpers. Der Kläger behauptet, angesichts der dem Zweitbeklagten mitgeteilten Vorerkrankungen sei die Behandlung (grob) fehlerhaft und darüber hinaus auch nicht von seiner Einwilligung gedeckt gewesen.
Die Beklagten bestreiten, dass die Behandlung eine Fraktur verursacht habe; diese sei vor oder nach dem 23. Dezember 2000 entstanden. Angesichts der starken Schmerzen des Klägers sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen.
Das Landgericht hat mehrere Ärzte - teils schriftlich - zum Sachverhalt gehört und die Klage hiernach mit der Begründung abgewiesen, der beweispflichtige Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Fraktur auf der Behandlung vom 23. Dezember 2000 beruhe. Das ergebe sich aus den Bekundungen der sachverständigen Zeugen.
Dagegen richtet sich die Berufung. Der Kläger rügt unter anderem, dass das Landgericht den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat und beantragt die Zurückverweisung an die erste Instanz.
II. Mit diesem Antrag hat die Berufung einen vorläufigen Erfolg. Das Landgericht hat entscheidungserhebliche Beweisangebote des Klägers übergangen. Dem Urteil fehlt daher eine verlässliche Entscheidungsgrundlage.
1. Die Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten, der den Kläger nicht behandelte, wäre allerdings aus Rechtsgründen richtig, wenn dem Erstbeklagten das behauptete Fehlverhalten des Zweitbeklagten nicht zugerechnet werden könnte. Das Landgericht ist jedoch - ohne dies zu erörtern - zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Erstbeklagte haftet, wenn die Behandlung durch den Zweitbeklagten fehlerhaft war. Der Zweitbeklagte war als angestellter Arzt Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe der BGB – Gesellschaft. Haftet demnach die BGB – Gesellschaft nach §§ 278, 831 BGB für den Zweitbeklagten, ergibt sich die Haftung des Erstbeklagten aus seiner Stellung als Mitgesellschafter.
2. Für seinen Gesundheitszustand vor dem behaupteten Schadensereignis und für den Ablauf der Behandlung vom 23. Dezember 2000 hat der Kläger die Zeugin D. benannt und hieran anknüpfend durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass die Maßnahmen des Zweitbeklagten fehlerhaft gewesen seien.
Daran durfte das Landgericht nicht deshalb vorbeigehen, weil es mehrere sachverständige Zeugen befragt hat. Das kann im Einzelfall ausreichen, wenn die Zeugenaussagen eine hinreichend verlässliche und von den Parteien in der gerichtlichen Schlussverhandlung nicht in Zweifel gezogene Entscheidungsgrundlage bieten. Grundsätzlich ist jedoch im Arzthaftungsprozess auf entsprechenden Antrag Sachverständigenbeweis zu den entscheidungserheblichen medizinischen Fragen zu erheben. Dass das Gericht sich in der Regel nicht darauf beschränken darf, statt eines Sachverständigen sachverständige Zeugen zu hören, ergibt sich aus folgendem:
Es ist nicht Aufgabe eines sachverständigen Zeugen, sondern des Sachverständigen, dem Richter allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse des jeweiligen Wissensgebietes zu vermitteln bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Hinzu kommt, dass in der Regel nur dem Sachverständigen aufgrund des Aktenstudiums die gesamten in sein Fachgebiet fallenden entscheidungserheblichen Details des Sachverhalts bekannt sind. Der Senat, dem seit langem nicht nur Arzthaftungssachen, sondern auch Entschädigungssachen zugewiesen sind, bei denen heute medizinische Fragen ganz im Vordergrund stehen, hat schon häufig festgestellt, dass es bei der umfassenden und sachgemäßen Beurteilung medizinischer Gegebenheiten oft auf Nuancen und scheinbar unbedeutende Details ankommt, die sich einem Zeugen selbst dann nicht zwingend erschließen, wenn er sachverständig ist. Ein gerichtlicher Sachverständiger hat besondere Pflichten (§ 407 a ZPO), die das Gesetz dem Zeugen nicht auferlegt. Auch daraus folgt, dass die in sein Fachgebiet fallenden Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigen mit einer stärkeren Beweiskraft versehen sind als die Bekundungen eines sachverständigen Zeugen. Letztlich ist ein Zeuge – anders als ein Sachverständiger – auch nicht verpflichtet, sich durch Literaturstudium oder in sonstiger Weise darüber zu informieren, ob in der medizinischen Wissenschaft schon zum Behandlungszeitpunkt Erkenntnisse bestanden, die den gewählten Behandlungsweg als fragwürdig oder gar falsch erscheinen lassen.
Nach alledem durfte das Landgericht an den Beweisangeboten des Klägers nicht vorbeigehen.
Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:
Eine verlässliche Entscheidungsgrundlage ist voraussichtlich nur zu gewinnen, wenn der konkrete Ablauf der Behandlung vom 23. Dezember 2000 durch Anhörung (§ 141 ZPO) oder Vernehmung (§ 448 ZPO) des Klägers und des Zweitbeklagten in Gegenüberstellung mit den seinerzeit anwesenden Zeugen geklärt wird. Das gibt auch Gelegenheit, dem vom Kläger gerügten Aufklärungsversäumnis nachzugehen, das entscheidungserheblich sein kann, wenn der Nachweis gelingt, dass die Behandlung zu der vom Kläger behaupteten Schädigung geführt hat. Ob der Kläger insoweit beweisbelastet ist, oder ob eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommt, lässt sich möglicherweise nur dann verlässlich klären, wenn man den gerichtlichen Sachverständigen zu dem Beweisaufnahmetermin lädt und erst hiernach sein Gutachten erstatten lässt. Dieser Weg eröffnet die Möglichkeit, dem Sachverständigen vorzuge-ben, welchen tatsächlichen Ablauf er seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, das dann möglicherweise noch im selben Termin mündlich erstattet werden kann. Letztlich wird das Landgericht prüfen müssen, ob es mit dem Gutachten einen Orthopäden, einen Neurochirurgen oder einen Arzt einer anderen Fachrichtung betraut. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihre Überlegungen zu dieser Frage und zur Verfahrensgestaltung im Übrigen dem Landgericht vorzutragen.
Wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Landgericht hält der Senat es für sachgemäß, die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben (§ 21 GKG).
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten wird auf 34.000 € festgesetzt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.