Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 20.05.2005 – 10 U 692/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0520.10U692.04.0A
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.646,79 € nebst 4% Zinsen seit dem 30.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines von ihr zur Regelung eines Versicherungsfalles an die Beklagte gezahlten Betrages.
Die Beklagte, die einen Handel mit Teppichen, Teppichböden, Parkett und Tapeten betreibt, war bis zum 1.7.2000 bei der Klägerin gegen Brand- und Leitungswasserrisiko versichert. Im Versicherungszeitraum erhob die Beklagte Ansprüche wegen eines Brandschadens vom 8.9.1999 und eines Wasserschadens vom 26.6.2000. Wegen des Brandes ersetzte die Klägerin einen Gebäudeschaden von 5.129 DM sowie nach längeren Verhandlungen für den Inhaltsschaden aufgrund einer Vereinbarung vom 4.11.1999 einen Betrag von insgesamt 13.000 DM. Bei der Regulierung dieses Schadens legte die Beklagte Rechnungen der Firma K. AG über Teppiche vor, die sie angeblich bei dieser Firma zu den angegebenen Preisen erworben hatte.
Bei der Abwicklung des Wasserschadens vom 26.6.2000 stellte die Klägerin Unregelmäßigkeiten fest, so dass sie eine Leistung hinsichtlich dieses Schadensereignisses ablehnte. Sie überprüfte auch die Schadensregulierung hinsichtlich des Vorfalls vom 8.9.1999. Hierbei stellte sie fest, dass die vorgelegte Rechnung der Firma K. gefälscht war. Sie berief sich auch bezüglich dieses Schadens auf Leistungsfreiheit und focht die Vereinbarung vom 4.11.1999 wegen arglistiger Täuschung an. Die Beklagte hat geltend gemacht, die gefälschten Belege seien erst nach Abschluss des Vergleichs der Klägerin übermittelt worden. Sie seien für den Vergleichsabschluss nicht ursächlich gewesen. Auch seien die Belege nicht von ihr oder einem ihrer Mitarbeiter verfälscht worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es stehe nicht fest, dass die Geschäftsführerin der Beklagten oder ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter bei Abschluss des Vergleichs Kenntnis davon gehabt habe, dass die vorgelegten Rechnungen der Firma K. gefälscht gewesen seien.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen..
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 BGB die Rückzahlung des aufgrund des Schadensfalles vom 8.9.1999 für den Inhaltsschaden geleisteten Betrages von 13.000 DM (= 6.646,79 €) verlangen, da diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Die Klägerin war zur Zahlung nicht verpflichtet, da sie gemäß § 6 Abs. 3 VVG, §§ 13 Abs. 1 e), 14 Abs. 2 AFB wegen einer Obliegenheitsverletzung der Beklagten von ihrer Pflicht zur Leistung freigeworden ist, da die Beklagte ihre Auskunftspflicht verletzt und außerdem die Klägerin arglistig getäuscht hat.
Die Beklagte hat gemäß § 14 Abs. 2 AFB 87, deren Geltung für das frühere Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien bezüglich der Feuerversicherung vereinbart war, ihren Anspruch auf Leistung verwirkt, da sie versucht hat, die Klägerin arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Im Rahmen der Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung hat die Beklagte zum Nachweis des ihr bezüglich der brandgeschädigten Teppiche entstandenen Schadens die Rechnung einer Frank K. Gruppe vom 10.12.1998 (Bl. 8 GA) vorgelegt, die gefälscht war. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 26.6.2003, auf dem im nachfolgenden Termin vom 27.6.2003 stillschweigend Bezug genommen wurde, im Sinne des § 288 ZPO zugestanden hat, dass die in Rede stehende Rechnung gefälscht war, so dass die nachfolgende andere Darstellung unbeachtlich ist. Diese Rechnung wurde auch entgegen der Behauptung der Beklagten nicht erst nach Abschluss der Vereinbarung vom 4.11.1999, sondern während der Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung eingereicht, da sich aus dem Eingangsvermerk der Bezirksdirektion K. der Klägerin ergibt, dass die Rechnung dort am 13. September 1999 eingegangen ist. Damit hat die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Parteien über die Höhe der Entschädigung einen gefälschten Beleg eingereicht, so dass die objektiven Voraussetzungen für eine Verwirkung des Leistungsanspruchs nach § 14 Abs. 2 AFB 87 gegeben sind. Falsch ist damit die Behauptung der Beklagten, die fragliche Rechnung habe bei Abschluss des Vergleichs nicht vorgelegen und habe deshalb auch keine Rolle gespielt. Auch die persönlichen Gespräche am 8. oder 9. 9.1999, in deren Rahmen eine Schadensaufnahme durch den Zeugen F… erfolgte, haben insoweit bezüglich der Regulierung entgegen den Behauptungen der Beklagten keine ausschlaggebende Bedeutung, da die Parteien in der Folgezeit hinsichtlich des Wertes der Teppiche und der Frage, ob diese mitversichert seien, weiter verhandelt haben.
Der Senat ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände gemäß § 286 ZPO der Überzeugung, dass die gefälschte Rechnung durch den für die Beklagte bei der Abwicklung des Schadensfalls handelnden Zeugen S. auch vorsätzlich bei der Klägerin eingereicht wurde, um die Abwicklung des Schadensfalls in ihrem Sinn zu erreichen. Unerheblich ist, ob die Geschäftsführerin der Beklagten selbst Kenntnis davon hatte, dass zur Abwicklung des Versicherungsfalles eine gefälschte Rechnung bei der Klägerin eingereicht worden war. Die Beklagte muss sich insoweit die Kenntnis und das Handeln ihres früheren Angestellten, des Zeugen S. in analoger Anwendung des § 166 BGB als ihres Wissenserklärungsvertreters zurechnen lassen, da dieser durch ihre Geschäftsführerin mit der Abwicklung der Versicherungsfälle mit der Beklagten beauftragt war. Das Schreiben, mit welchem die gefälschte Rechnung an die Klägerin übermittelt wurde, trägt seine Unterschrift. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass ein anderer Mitarbeiter, der nicht mit der Abwicklung des Versicherungsfalles betraut war, ohne Wissen des Zeugen S. aus eigenem Antrieb Unterlagen an die Klägerin gesandt hat. Es kommt zwar nicht darauf an, wer die gefälschte Rechnung hergestellt hat. Der Zeitablauf spricht jedoch eindeutig dafür, dass die Fälschung nur durch einen Mitarbeiter der Beklagten vorgenommen worden sein kann. Bei einem ersten Regulierungsgespräch, das nach Angaben der Klägerin am 8.9.1999, nach Angaben der Beklagten aber erst am 9.9.1999 stattgefunden hat, hat der Zeuge F… die Vorlage von Einkaufsbelegen gefordert. Bereits mit Schreiben vom 10.9.1999 (Bl. 78 GA) hat der für die Beklagte handelnde Zeuge S. die gefälschte Rechnung an die Bezirksdirektion K. der Klägerin übermittelt. Beide Schriftstücke tragen hier den Eingangsstempel 13.9.1999. Die Zeit von nur einem Tag war zu kurz, um die Originalrechnung von einer – nach Angaben der Beklagten – völlig eigenständigen, von der Beklagten unabhängigen Firma nicht nur anzufordern, sondern auch zu erhalten. Dass bei der Firma S. GmbH in W. eine gefälschte Rechnung hergestellt und an die Beklagte übermittelt wurde – wie im Schriftsatz vom 30.10.2003 sehr vorsichtig angedeutet wurde, ist derart lebensfremd und unsinnig, dass diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann.
Auch die Darstellungen der Beklagten, soweit sie sich zu der Frage geäußert hat, wie es zur Vorlage der gefälschten Rechnung gekommen sein kann, unterstützen den Schluss, dass die Fälschung durch den Zeugen S. vorgenommen wurde. In ihrem Schreiben vom 29.12.2000, nachdem die Klägerin die Rückzahlung der geleisteten 13.000 DM gefordert hatte, ließ sie durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten folgendes erklären: Sie könne sich dies nur so erklären, dass ein ggf. in der konkreten Situation überforderter und überarbeiteter Mitarbeiter „ohne böse Absicht“ diese Belege übermittelt habe. Es sei keine Täuschung über die Schadenshöhe erfolgt, da die Schadenshöhe zutreffend angegeben worden sei. „Einzig und allein um bürokratischen Aufwand zu vermeiden und um die Angelegenheit vom Tisch zu bekommen“, habe „sodann dieser Mitarbeiter, insbesondere um in aufwendiger Kleinarbeit die Originalbelege herauszusuchen, diese Belege übermittelt.“ Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 26.6.2003 ausgeführt, bereits bei oberflächlicher Betrachtung falle auf, dass hier augenscheinlich verschiedene Elemente von Schreiben zusammenkopiert worden seien. Dieses Dokument sei von der Klägerin (gemeint ist wohl von der Beklagten) nicht verfälscht und auch in die Regulierung nicht eingebracht. Vielmehr sei es augenscheinlich so gewesen, dass der überforderte Mitarbeiter der Beklagten ohne jegliche Weisung oder Einflussnahme der Geschäftsführerin hier aus nicht nachvollziehbaren Gründen später ein solches Dokument dem Versicherer übermittelt habe. In ihrem gesamten Prozessvorbringen wird seitens der Beklagten auch immer wieder nur betont, dass ihre Geschäftsführerin die Rechnung nicht gefälscht und auch nicht vorgelegt habe und dass ihrer Geschäftsführerin die Vorlage einer gefälschten Rechnung auch nicht bekannt gewesen sei. Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass sie auch für arglistiges Verhalten des Zeugen S. einzustehen hat.
Damit ist zugunsten der Klägerin der Nachweis für ein vorsätzliches Verhalten geführt. Dies war erforderlich, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rückforderungsprozess nach § 812 BGB abweichend von der Beweislastregelung des § 6 Abs. 3 VVG der Versicherer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen hat (BGH Urteil vom 14. Dezember 1994 – IV ZR 304/93 – BGHZ 128, 167 ff.)
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die in der Rechnung genannten Teppiche tatsächlich am Schadenstag im Besitz der Beklagten waren und ihr infolge einer Beschädigung dieser Teppiche durch den Brand oder durch Löschwasser ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden ist. Die falschen Angaben und Belege müssen einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH Urteil vom 2.10.1985 – IV a ZR 18/84 VersR 1986, 77 ff.).
Die Klägerin ist weiterhin auch deshalb leistungsfrei, weil die Beklagte ihrer sich aus § 13 Abs. 1 e) AFB 87 ergebenden Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und zum Nachweis ihres Schadens der Klägerin entsprechende Originalbelege zu überlassen, nicht nachgekommen ist.
Ein Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 4. 11. 1999. Auch diese Vereinbarung ist von der Beklagten wirksam angefochten worden, da – wie bereits ausgeführt – die Beklagte, vertreten durch den Zeugen S., die Klägerin durch die Einreichung einer falschen Rechnung getäuscht hat.
Da somit der Anspruch der Klägerin begründet ist, ist auf ihre Berufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Betrages zu verurteilen.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.646,79 € festgesetzt.