Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 20.05.2005 – 14 W 305/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0520.14W305.05.0A
Tenor
1. Die Beschwerde des Sachverständigen Dr. H…. M….. gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Sachverständige, für dessen Gutachten ein Vorschuss von 6.000 € gezahlt und angewiesen wurde, begehrt die Festsetzung einer auf 45.767,90 € bezifferten Restvergütung.
Im gerichtlichen Auftragsschreiben vom 28. August 2002 heißt es unter anderem:
„Für das Gutachten ist ein Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000 Euro eingezahlt worden. Sollte dieser Betrag nach einer vorläufigen Schätzung nicht kostendeckend sein, wollen Sie dies mit einer vorläufigen Schätzung der voraussichtlich zu erwartenden Kosten noch einmal nach hier mitteilen.“
Durch Schreiben vom 2. September 2002 teilte der Sachverständige mit, das Gutachten werde nach Zeitaufwand zu den in einer beigefügten Auflistung angegebenen Stundensätzen erstattet. Außerdem lägen dem Auftrag die beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer in der Fassung vom 1. Januar 2002 zu Grunde. Wunschgemäß sandte der Kammervorsitzende einen Abdruck dieses Schreibens mit dem unterschriebenen Vermerk
"Mit Vorstehendem einverstanden"
an den Sachverständigen zurück. Zuvor hatten die Parteien dem Gericht mitgeteilt, sie seien mit dem Schreiben des Sachverständigen vom 2. September 2002 einverstanden.
Mit Rechnung vom 24. Januar 2003 forderte der Sachverständige für sein Gutachten einen ersten Abschlag von 19.720 €; eine zweite Rechnung vom 26. Februar 2003 lautet über einen weiteren Abschlag von 32.016 €.
Daraufhin hat der Kostenbeamte lediglich die Auszahlung der von den Parteien eingezahlten 6.000 € veranlasst. Der Antrag des Sachverständigen auf Zahlung eines weiteren Vorschusses wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Parteien keinen hierfür ausreichenden Betrag eingezahlt hätten (OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Oktober 2003 – 2 W 660/03 - in OLGR Koblenz 2004, 139).
Die späteren Bemühungen des Landgerichts, die Parteien zur Zahlung weiterer Vorschüsse zu veranlassen, blieben erfolglos.
Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Sachverständigen auf endgültige Festsetzung einer weiteren Vergütung von 45.767,90 € abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle an einem ausreichenden Vorschuss. Außerdem stehe die in Luxemburg erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin der Festsetzung entgegen.
Dagegen wendet sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde. Er meint, aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Staatskasse zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Dazu verweist er auf obergerichtliche Entscheidungen. Das Landgericht habe seine zuvor mitgeteilten Auftragsbedingungen akzeptiert.
Das zulässige Rechtsmittel, über das nach altem Recht zu befinden ist (§ 25 JVEG), hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf weitere Entschädigung steht dem Sachverständigen nicht zu, weil die Parteien keinen dafür ausreichenden Betrag an die Staatskasse gezahlt haben (§ 7 Abs. 1 letzter Halbsatz ZSEG).
Die Beschwerde meint, Gründe des Vertrauensschutzes erforderten hier ein Absehen von dem Erfordernis eines ausreichenden Vorschusses.
Dem kann nicht gefolgt werden. Anders als in den von der Beschwerde zitierten obergerichtlichen Entscheidungen fehlt es hier an einem Vertrauenstatbestand. Bei einem gerichtlichen Auftrag erhielt ein Sachverständiger grundsätzlich nur die im ZSEG (jetzt: JVEG) festgelegte gesetzliche Vergütung. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen, hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen (§ 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Im Auftragsschreiben vom 28. August 2002 hat das Landgericht den Sachverständigen über diese Verpflichtung auch ausdrücklich belehrt.
Richtig ist zwar, dass der Sachverständige daraufhin seine von der gesetzlichen Vergütung abweichenden höheren Stundensätze und seine allgemeinen Vertragsbedingungen mitgeteilt hatte und das Gericht nach Befragung der Parteien damit einverstanden war.
Damit war jedoch nicht gesagt, dass die Kosten des Gutachtens im Endergebnis den gezahlten Vorschuss von 6.000 € übersteigen durften. Das Schreiben des Sachverständigen vom 2. September 2002 vermittelte den Parteien und dem Gericht nicht die Erwartung, das Gutachten werde in der Gesamtsumme annähernd neunmal teurer als der gezahlte Vorschuss.
Für die Prozessparteien muss das Kostenrisiko überschaubar sein. Unter diesem Gesichtspunkt sind Fälle denkbar, in denen die Zustimmung zu einer besonderen Vergütung ( § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ) das Kostenrisiko für die Parteien derart erhöht, dass sie es aus wirtschaftlichen Gründen vorziehen, sich zu einigen oder den Streit in anderer Weise beizulegen statt auf der kostenträchtigen, möglicherweise völlig unwirtschaftlichen Weiterführung des Rechtsstreits zu beharren. Richtig ist zwar, dass es nach § 7 Abs. 1 ZSEG für eine besondere Vergütung ausreicht, dass die Parteien sich mit einem besonderen Stundensatz einverstanden erklärt haben. Ein derartiges Einverständnis enthebt den Sachverständigen aber nicht der weiteren, in § 407 a Abs. 3 ZPO bestimmten Pflicht, den durch den gezahlten Kostenvorschuss gezogenen Rahmen zu beachten. Ohne einen Hinweis auf Gesamt kosten, die den gezahlten oder zu zahlenden Vorschuss überschreiten, dürfen die Parteien und das Gericht trotz ihrer Zustimmung zu einem höheren als dem gesetzlichen Stundensatz davon ausgehen, dass der gezahlte Vorschuss im Endergebnis kostendeckend ist, jedenfalls aber nur geringfügig überschritten wird. Mangels eines derartigen Hinweises des Sachverständigen hält der Senat dessen Vertrauen hier für nicht schutzwürdig.
Die von der Beschwerde zitierten obergerichtlichen Entscheidungen sind anders gelagert. Der in OLGR Düsseldorf 2003, 367 ff abgedruckten Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Sachverständige mitgeteilt hatte, in Überschreitung des gezahlten Kostenvorschusses von 10.000 DM werde sein Gutachten voraussichtlich 100.000 DM kosten. Wenn das Gericht nach einem derartigen Hinweis den Sachverständigen weiter beauftragt, mag dessen Vertrauen auf Entschädigung im angekündigten Rahmen schutzwürdig sein. Das gilt auch für den Sachverhalt, der dem in OLGR Frankfurt 2004, 32 ff abgedruckten Beschluss zugrunde liegt. Dort hatte der Sachverständige mitgeteilt, er berechne einen Stundensatz von 250 DM und benötige voraussichtlich 100 Stunden. Damit lag auch dort auf der Hand, dass die Kosten des Gutachtens im Endergebnis den gezahlten Vorschuss erheblich übersteigen würde. Letztlich hatte der Sachverständige auch in dem Fall OLGR Düsseldorf 1995, 256 dem Gericht und den Parteien seine voraussichtlichen Gesamtkosten und nicht nur den höheren Stundensatz mitgeteilt.
Im vorliegenden Fall durfte der Sachverständige mangels Hinweises auf den voraussichtlichen Umfang seiner den Kostenvorschuss erheblich überschreitenden Gesamtentschädigung nicht darauf vertrauen, das Gericht werde die Vergütung trotz fehlenden Vorschusses anweisen.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die Festsetzung auch daran scheitert, dass das in Auftrag gegebene und angeblich fertig gestellte Gutachten entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 19. August 2004 (Bl. 318 GA) bisher nicht vorgelegt wurde. Die Entschädigung eines Sachverständigen wird erst fällig, wenn er seine Leistung durch Vorlage des Gutachtens bei Gericht erbracht hat. Der Sachverständige ist vorleistungspflichtig.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem weiterhin anwendbaren § 16 Abs. 5 ZSEG
(§ 25 JVEG).