Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 01.06.2005 – 1 U 1161/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0601.1U1161.04.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. August 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. April 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin 24/25 und das beklagte Land 1/25 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die jeweilige Gläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine ehemalige und verdiente Schulleiterin, verlangt Schmerzensgeld (mindestens 25.000,00 Euro) von dem beklagten Land und wirft diesem vor, sie durch verschiedene amtspflichtwidrige Maßnahmen und Verhaltensweisen aus der Schulleitung und dem Schuldienst gedrängt zu haben ("Mobbing"-Vorwurf).
Das Landgericht hat unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung ("Mobbing") und detaillierter Darstellung der relevanten Geschehensabläufe ab 1998 den geltend gemachten Ersatzanspruch der Klägerin abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten im vorliegenden Einzelfall, vor allem auch der herausgehobenen Stellung und des Verhaltens der Klägerin es an einer systematischen und quantitativ wie qualitativ erheblichen Diskriminierung, entsprechenden Schikanen oder Anfeindungen fehle; auch sei der zur Rechtfertigung eines "Mobbing-Vorwurfs" und damit der für den geltend gemachten Ersatzanspruch der Klägerin erforderliche Vorwurf einer verwerflichen Motivation bei dem beklagten Land und dessen Beamten nicht feststellbar.
Die sechs relevanten Vorfälle innerhalb eines mehrjährigen Zeitraumes reichten zur Begründung des "Mobbing-Vorwurfs" nicht aus.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt (Bl. 248, 178 GA).
Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen intensiviert die Klägerin vor allem ihre Ausführungen zu dem aus ihrer Sicht systematischen Vorgehen mit dem von Anfang an bestehenden Ziel ihrer Ablösung als Schulleiterin in Bingen und mit der späteren Folge ihrer Frühpensionierung.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verweist im Wesentlichen auf die erstinstanzlichen Ausführungen und die bereits vorliegenden Unterlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten (zahlreichen) Unterlagen sowie auf den ausführlichen und detaillierten Tatbestand in dem angefochtenen Urteil (S. 3 - 20; Bl. 135 - 152 GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat zu einem geringen Teil Erfolg.
Ihr steht ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 Euro nebst Zinsen gemäß § 839 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG gegen das beklagte Land zu.
Die weitergehende Klage auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes wegen der durch "Mobbing" verursachten Frühpensionierung hat keinen Erfolg.
1. Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass im vorliegenden Rechtsstreit unter Berücksichtigung dessen Besonderheiten der Fall eines einen Ersatzanspruch auslösenden "Mobbing-Vorwurfs" (s. vor allem BGH NJW 2002, 3172) nicht gegeben ist. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehende, ausführliche und zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteil (vor allem S. 21 - 26 des angefochtenen Urteils, Bl. 153 - 158 GA).
Ergänzend ist lediglich noch unter Berücksichtigung des weiteren schriftlichen Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren sowie des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 noch auf Folgendes hinzuweisen:
Ein Ersatzanspruch in derartiger "Mobbing-Konstellation" ist begründbar in Fällen von systematischer, längerfristiger und intensiver Missachtung, Schlechtbehandlung und Schikanen bis hin zu Beleidigungen und psychischem Terror (siehe auch Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rdnr. 740 - m.w.N.).
Der Dienstherr hat aber auch selbstverständlich das Recht, Fehlentwicklungen, -verhalten sowie Probleme anzusprechen, Kritik zu äußern und gegebenenfalls auch mit Personalentscheidungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen.
Liegen nun - wie im vorliegenden Fall - (rechtlich) problematische Verhaltensweisen sowohl von der einen wie auch von der anderen Seite vor, wird regelmäßig eine Abwägung der verschiedenen Interessenlagen, Pflichtenstellungen, intendierten Ziele und der Art und Weise des Vorgehens vorgenommen werden müssen. Diese führt für den Senat hier dazu, dass unter maßgeblicher Beachtung gerade auch der hervorgehobenen Stellung der Klägerin als Spitzenbeamtin (Schulleiterin einer großen Schule) und ihrer eigenen Verhaltensweisen, die auch zu einer dienstordnungsrechtlichen Maßregelung geführt haben, sowie der besonderen, problembeladenen und äußerst schwer lösbaren Situation an der Schule in B. in dem kritischen Zeitraum, es an einer den geltend gemachten Ersatzanspruch auslösenden systematischen, quantitativ und qualitativ erheblichen Missachtung, Schlechtbehandlung und Schikanen gegenüber der Klägerin fehlte. Zu beachten ist vor allen Dingen hier auch, dass der Klägerin durchaus konstruktive Hilfestellungen, Unterstützungsmaßnahmen sowie Tätigkeitsalternativen angeboten wurden. Auch ist für den Senat die Motivation des beklagten Landes zu erkennen, die vor Ort in B. bestehenden Probleme in der Schule, deren Leiterin die Klägerin war, zu lösen (u.a. massive Versetzungswünsche dort tätiger Lehrer).
Insoweit ist festzuhalten, dass die vom Landgericht eingehend dargestellten und festgestellten sechs relevanten, den "Mobbing-Vorwurf" potentiell begründbaren Vorfälle (s. S. 23 des angefochtenen Urteils, Bl. 155 GA) auch für den Senat nicht ausreichen, den geltend gemachten Ersatzanspruch (Schmerzensgeld) in Höhe von 25.000,00 Euro zu begründen. Das beklagte Land ist hiernach für die bedauerlichen, bei der Klägerin vorliegenden (psychischen) Beeinträchtigungen, die wohl auch zu ihrer Frühpensionierung geführt haben, nicht verantwortlich und ersatzpflichtig.
2. Ersatzpflichtig ist das beklagte Land der Klägerin jedoch für das diese beleidigende und herabwürdigende Verhalten am 9. Februar 1999.
Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils steht auch für den Senat insoweit folgendes fest:
"Am 9. Februar 1999 desavouierte der Ministerialbeamte H. die Klägerin in ihrer Abwesenheit bei einer internen Dienstbesprechung vor dem gesamten Lehrerkollegium mit einer "Scheibenwischergeste".
(Seite 4 des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 136 d.A.).
Hierdurch hat dieser Beamte seine Amtspflichten zu respektvollem Verhalten, der Vermeidung von strafbaren Verhaltensweisen (hier Beleidigung im Sinne von §§ 185 ff StGB) zum Nachteil der Klägerin verletzt, wobei der Senat den Sinngehalt dieser "Scheibenwischergeste" dahingehend interpretiert, dass die Klägerin "spinne", "nicht alle Tassen im Schrank habe", "verrückt sei".
Dieses herabwürdigende Verhalten stellt hier einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar und ist dem beklagten Land zuzurechnen (vgl. BGH a.a.O., Stein, Itzel, Schwall a.a.O. Rn. 399 - u.w. Nachw.). Insoweit ist es der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 847 BGB a.F.) wegen dieses Vorfalles vom Februar 1999 verpflichtet.
Hinsichtlich der Höhe geht der Senat unter Beachtung der anerkannten Zumessungsfaktoren und Berücksichtigung vergleichbarer Fälle davon aus, dass ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro angemessen und auch ausreichend ist, wobei vor allem auch in die Abwägung eingestellt wird, dass diese Beleidigung und Herabwürdigung der Klägerin vor dem gesamten Lehrerkollegium stattfand, dem die Klägerin seinerzeit als Schulleiterin vorstand.
3. Die weiter von der Klägerin geltend gemachten und vom Landgericht festgestellten Vorwürfe (siehe Seite 23 des angefochtenen Urteils, Bl. 155 f d.A.): Vor allem Vorabinformation von Presse, Schulvertretern und einer Schülerin über Personalangelegenheiten vor der betroffenen Klägerin, führen im vorliegenden Fall nicht zur Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes, da der Senat insoweit keinen einen Ersatzanspruch auslösenden erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin als gegeben ansieht (siehe Palandt-Sprau, § 823 Rn.83 ff - mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Diese auch rechtlich zumindest problematischen Verhaltensweisen des beklagten Landes bzw. dessen Beamten erreichen sowohl im Hinblick auf die jeweils einzelnen Vorfälle wie auch insgesamt gesehen nicht die Schwelle, dass der Klägerin ein unter Genugtuungs- und Präventionsgesichtspunkten zuzubilligender Ersatzanspruch zustünde. Es fehlt hier unter Abwägung aller insoweit relevanten Gesichtspunkte, auch des Verhaltens der Klägerin, an einem einen Ersatzanspruch auslösenden massiven, erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Insoweit lösen diese vom Landgericht festgestellten Verhaltensweisen keinen weitergehenden Ersatzanspruch zu Gunsten der Klägerin aus.
4. Nach allem kann die Klägerin ein Schmerzensgeld nach der sie beleidigenden "Scheibenwischergeste" in Höhe von 1.000 Euro von dem beklagten Land verlangen.
Weitergehende Ansprüche sind nicht gegeben.
Vor allem kann sie den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 Euro hier nicht auf ein "Mobbing" des beklagten Landes stützen.
Das angefochtene Urteil ist wie geschehen abzuändern.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die gesetzlich in § 543 Abs. 2 ZPO festgelegten Gründe nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Entscheidung im und für den vorliegenden Einzelfall.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.