Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 01.06.2005 – 7 WF 387/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0601.7WF387.05.0A
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 21.04.2005 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Verfahren auf 3.000,- € festgesetzt wird.
Gründe
Die nach §§ 23 Abs. 1 RVG, 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts H... hat auch in der Sache Erfolg.
In nicht vermögensrechtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ist nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000,- € festzusetzen. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn der zu entscheidende Einzelfall in Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten deutlich von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 686; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 952; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 30 KostO Rn. 61). Bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Amtsgericht vorliegend nicht alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte - insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für sämtliche Beteiligte - in seine Erwägungen einbezogen.
Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass die Parteien vorliegend nicht um die gesamte elterliche Sorge streiten, sondern nur der Teilbereich „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ betroffen ist; grundsätzlich kann es auch gerechtfertigt sein, bei einem Streit nur über einen Teilbereich einen geringeren Wert als den Regelstreitwert anzusetzen (vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2000, 686: Streit um die Taufe).
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einen ganz wesentlichen Teil der elterlichen Sorge ausmacht. Denn bei der Entscheidung über den (künftigen) Lebensmittelpunkt des Kindes handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Tragweite für Kinder und Eltern. Nach einer Trennung der Eltern entsteht Streit am häufigsten über die Frage, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder in Zukunft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sollen. Auch die weiteren Bestandteile der Personensorge (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB: Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes) hängen essentiell davon ab, an welchem Wohnort und in welchem Haushalt das Kind seine Wohnung nimmt. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat nämlich nach § 1687 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens und in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Hierzu gehören neben den beispielhaft aufgeführten Bereichen: Schulalltag, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeiten, Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung, Fernsehkonsum, Besuch von Badeanstalten und Diskotheken, Umgang mit Freunden, gewöhnliche medizinische Versorgung, Beantragung von Personalpapieren für Auslandsferien u. a. auch die Frage des Taschengeldes und die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1687 Rn. 11). Die übrige Vermögenssorge ist demgegenüber in der Regel - wie auch hier, da kein Kindesvermögen vorhanden ist - von völlig untergeordneter Bedeutung. Mit der Erlangung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist zudem die Befugnis verbunden, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch hat im Falle der Veränderung des Aufenthalts gegen den Willen des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils dieser einen Rückführungsanspruch nach § 1632 BGB. Dies alles zeigt, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weite Teile der elterlichen Sorge eine Regelung gefunden haben und der nicht betreuende Elternteil nur noch ausnahmsweise in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 S. 1 BGB) zu beteiligen ist.
Von daher hält es der Senat für gerechtfertigt, einen Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Regelfall von der Bedeutung her wie einen Streit über die gesamte elterliche Sorge zu behandeln.
In Bezug auf Umfang und Schwierigkeit weicht die vorliegende Sache nicht von einem gewöhnlichen Verfahren über die elterliche Sorge ab. Hiergegen spricht allein schon die lange Dauer des Verfahrens von seiner Einleitung mit Schriftsatz vom 23.04.2004 bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung am 04. bzw. 11.04.2005. Auch die Tatsache allein, dass beiden Eltern Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind nur einer von mehreren Faktoren, die in die Bewertung nach § 30 Abs. 3 KostO einfließen. Insbesondere auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten hat es deshalb bei dem Regelstreitwert von 3.000,- € zu bleiben.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.