Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 02.06.2005 – 14 W 345/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0602.14W345.05.0A

1. Die sofortige Beschwerde des Zweitbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Zweitbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 237,54 €.

Gründe

1

Der Kläger hat den in Be… wohnhaften Zweitbeklagten beim Landgericht Trier auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte einen Teilerfolg.  Dem Kläger sind 3/7 der Kosten des Beklagten auferlegt worden, der B...er Rechtsanwälte beauftragt hatte. Der Beklagte hat die Reisekosten seiner B...er Prozessbevollmächtigten auf zuletzt 353,82 € beziffert und zur Kostenausgleichung angemeldet.

2

Dem ist der Rechtspfleger nicht gefolgt und hat statt der begehrten Reisekosten lediglich 116,28 € der Kostenausgleichsberechnung zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um die ( fiktiven ) Reisekosten eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz am Wohnort des Beklagten zu den Terminen bei dem Landgericht Trier.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.  Er meint, die Reisekosten seiner B...er Prozessbevollmächtigten zu den Terminen beim Landgericht Trier seien insgesamt erstattungsfähig.  Er habe sein prozessuales Vorgehen ständig mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen müssen, der meist die B...er Rechtsanwälte beauftrage. Deren Einschaltung sei daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Beim Erstattungsbetrag des Klägers seien demnach 237,54 € weniger zu berücksichtigen.

4

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht gegründet.  Der Rechtspfleger hat richtig entschieden und dies sehr eingehend und sorgfältig sowie in jeder Hinsicht überzeugend begründet.

5

Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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a. Zu einem Teilbetrag von 135,74 € ist die sofortige Beschwerde schon deshalb unbegründet, weil sie die Kostenquote im Urteil des Landgerichts Trier  vom 4. Februar 2005 nicht berücksichtigt.  Danach hat der Kläger lediglich 3/7 der Kosten des Beklagten zu tragen.  Die Differenz zwischen den angemeldeten und den berücksichtigten Kosten beträgt zwar rechnerisch 237,54 €; von diesem Differenzbetrag schuldet der Kläger jedoch allenfalls 3/7, sodass ein Erfolg des Rechtsmittels bereits rechnerisch nur wegen eines Betrages von 101,80 € in Betracht kommt.

7

b. Der Rechtspfleger hat indes auch insoweit richtig entschieden.  Die von der sofortigen Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob ein Beklagter, der haftpflichtversichert ist, die Beauftragung eines Anwaltes mit Kanzleisitz am Ort der Niederlassung des Versicherers für notwendig halten darf, stellt sich nicht.

8

Geschäftssitz des Versicherers ist D….  Der Beklagte oder sein Haftpflichtversicherer haben jedoch Anwälte mit Kanzleisitz in B… beauftragt.  Dass diese Anwälte ihr prozessuales Vorgehen mit den Sachbearbeitern des Versicherers in D… in persönlichen Gesprächen abstimmen mussten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich und von der Sache her fernliegend, wenn nicht gar ausgeschlossen. Daher kann auch nicht darauf abgehoben werden, bei einem Auftrag an D…er Anwälte wären für deren Fahrten nach Trier noch höhere Reisekosten angefallen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gerückte Abstimmung zwischen dem Versicherer und den B...er Prozessbevollmächtigten schriftlich erfolgte.  In gleicher Weise hätte der Versicherer sein prozessuales Vorgehen mit einem Rechtsanwalt abstimmen können, der seinen Kanzleisitz am Wohnort des Beklagten in Be… hat. Der Rechtspfleger hat daher zu Recht nur die in diesem Fall entstandenen anwaltlichen Reisekosten als notwendig und erstattungsfähig angesehen.

9

Dem Hilfsantrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde konnte nicht entsprochen werden.  Die vom Beklagten bzw. seinen B...er Prozessbevollmächtigten als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil hier ein Anwalt am vierten Ort und nicht am Geschäftssitz der Versicherungsgesellschaft beauftragt wurde.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 der ZPO.