Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 02.06.2005 – 2 U 1493/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0602.2U1493.04.0A
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. November 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es zur Klarstellung nach Ziffer 1. b) des Tenors heißen muss:
Der Klausel ist der Satz vorangestellt:
"Dem Kunden ist es untersagt, Dateien zu speichern oder speichern zu lassen, die gegen geltendes Recht verstoßen."
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale und mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamtes eingetragen worden. Mit ihrer Verbandsklage wendet sie sich gegen zwei Klauseln, die die Beklagte in "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... Internet-Zugänge" verwendet und hinsichtlich derer sie die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.
Klausel a) lautet:
"Von ... allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde ... deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei."
Klausel b) lautet:
"Der Kunde stellt ... von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflicht resultieren."
Dieser Klausel ist der Satz vorangestellt:
"Dem Kunden ist es untersagt, Dateien zu speichern oder speichern zu lassen, die gegen geltendes Recht verstoßen."
Die Klägerin hält die beanstandeten Klauseln u.a. wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs.2 Nr.1 BGB für rechtswidrig. Den Klauseln zufolge hafte der Vertragspartner des Verwenders auch ohne Verschulden und müsse diesem in völlig unbegrenzter Höhe alle Aufwendungen ersetzen, selbst wenn diese vom Kunden nicht schuldhaft verursacht worden seien.
Die Beklagte hat eingewandt,
die Klausel a) regele nicht Schadensersatz, sondern allein Aufwendungsersatz. Bereits der Begriff "Aufwendungen" beinhalte eine Begrenzung auf den im Interesse des Kunden liegenden Umfang.
Im Übrigen sei weltweit keine einzige Internet-Domain ohne eine solche verschuldensunabhängige Freistellungsvereinbarung registriert. Der Klageantrag zur Klausel b) sei darüber hinaus bereits unzulässig. Er sei nicht hinreichend bestimmt, da der Antrag die beanstandete Klausel dergestalt aus dem Zusammenhang reiße, dass die in Bezug genommene Verpflichtung nicht genannt werde.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die beiden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zusammenhang mit Internet-Zugängen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen.
Die Klausel a) verstoße bereits gegen das in § 307 Abs.1 BGB normierte Bestimmtheitsgebot, da eine Deckelung des Freistellungsanspruchs in der Klausel nicht vorgesehen sei. Die Klausel könne nicht ausschließlich als Regelung des Aufwendungsersatzes ausgelegt, sondern müsse auch als Regelung des Schadensersatzes verstanden werden, weshalb sie auch gegen § 307 Abs.2 Nr.1 BGB verstoße, weil sie dahingehend verstanden werden könne, dass der Kunde ohne Verschulden unabhängig von einem evtl. Mitverschulden hafte.
Der Klageantrag zur Klausel b) sei hinreichend bestimmt, die Klausel von der Regelung der in Bezug genommenen Verpflichtung inhaltlich abtrennbar. Sie verstoße gegen § 307 Abs.2 Nr.1 BGB. Da sie bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf Ersatz von Aufwendungen beschränkt sei, sei sie nach der kundenfeindlichsten Auslegung als Regelung eines Schadensersatzanspruches auszulegen und wegen der Nichtberücksichtigung des haftungsrechtlichen Verschuldensprinzips als allgemeinem Rechtsgedanken unwirksam.
Im Berufungsrechtszug verfolgen die Parteien ihr Begehren im wesentlichen mit weiteren Rechtsausführungen weiter.
Die Beklagte trägt vor,
die Klausel a) sei bereits gemäß § 307 Abs.3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Sie regele keine neue Nebenpflicht des Kunden, sondern gebe nur die Pflicht wieder, welche weltweit unverzichtbarer Bestandteil des Produkts Domain sei, das die ICANN (Internet Cooperations for Assigned Names and Numbers = Bezeichnung der Registrierungsstelle für die für die Vergabe von Com-, Net- und Org-Domains zugelassenen Stellen) nur so zur Verfügung stelle. Eine Registrierung einer Domain auf den eigenen Namen ohne diese Pflicht gebe es nicht. Sie - die Beklagte - werde nur als Vermittler der Registrierung der gewünschten Domain tätig.
Die Klausel verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
Aus Sicht des verständigen Verbrauchers solle die Klausel keine Freistellung von willkürlich von der Beklagten getätigten Aufwendungen schaffen. Die Klausel könne auch nicht als Regelung des Schadensersatzes verstanden werden.
Die Klausel b) beziehe sich erkennbar auf die unmittelbar vorausgehende Regelung und sei nicht isoliert, sondern zusammen mit dieser zu berücksichtigen. Der dort erwähnte Verstoß gegen geltendes Recht impliziere aber zugleich, dass ein schuldhaftes Verhalten vorliege.
Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme der Beklagten, bei der Klausel a) handele es sich um einen unverzichtbaren Bestandteil des Produktes. Konkurrenzunternehmen der Beklagten böten vergleichbare Leistungen ohne die Klauseln an, da insoweit eine rechtskräftige Untersagung bestehe. Bei den Ausführungen zur Auslegung der Klauseln werde von der Beklagten die Methode der kundenfeindlichsten Auslegung nicht beachtet. Die Auffassung der Beklagten, der Verstoß gegen geltendes Recht impliziere zugleich das Vorliegen schuldhaften Verhaltens, stehe mit der Rechtslage nicht in Einklang.
Die Berufung hat von der im Tenor ausgesprochenen Klarstellung abgesehen in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
Das Unterlassungsbegehren gemäß § 1 UKlaG ist hinsichtlich beider Klauseln begründet.
Die Klausel a) ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 307 Abs.3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Selbst wenn – wie von der Beklagten geltend gemacht - mit der Klausel nur diejenige Verpflichtung wiedergegeben würde, die die Registrierungsstelle ICANN verlangte, handelte es sich nicht um eine Leistungsbeschreibung. Der Hinweis der Beklagte, die Klausel gebe nur die Pflicht wieder, welche weltweit unverzichtbarer Bestandteil des Produkts Domain sei, das die ICANN nur so zur Verfügung stelle, was die Klägerin indes allerdings bestreitet, rechtfertigte nicht die Annahme einer nicht kontrollfähigen Leistungsbeschreibung. Die Klausel ist Bestandteil des von der Beklagten gestellten Klauselwerkes "Allgemeine Geschäftsbedingungen der Internet-Zugänge".
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Provider als Dienstleister müssen aber den Anforderungen der AGB-Regelungen genügen (vgl. Boehme-Neßler, Cyber Law, 2001). Soweit der Dienstleister sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausländischer Registrierungsstellen, auf die z.B. US-amerikanisches Recht Anwendung findet, belastet sieht, bleibt es ihm überlassen, sich dagegen gegebenenfalls zur Wehr zu setzen und sich z.B. gegen seine Inanspruchnahme auch dadurch zu schützen, indem er sich auf die Übermittlung des Antrages des Kunden beschränkt und keine Verantwortung für die tatsächliche Registrierung der Domain übernimmt. Letzteres hat die Beklagte auch getan, wie die Regelung in Ziffer 7.3 ihrer AGB verdeutlicht. Verwendet sie – wie hier – aber (dennoch) zur Begrenzung der eigenen Haftung entsprechende Klauseln zum Schutz "der jeweiligen Organisation zur Vergabe der Domains sowie für sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen" in ihren den Kunden gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unterliegen diese auch grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 f. BGB. Gegen an den Kunden nicht vom Provider "durchgereichte" Allgemeine Geschäftsbedingungen der (ausländischen) Registrierungsstellen, die dem Kunden von diesem gestellt werden und ohne deren Akzeptanz seitens des Kunden nach dem Vortrag der Beklagten keine Registrierung der Domain erfolgt, mag dieser gegebenenfalls selbst (gesondert) vergehen. Sie betreffen allein die vom Provider vermittelte Vertragsbeziehung des Kunden zur Registrierungsstelle, die nicht Gegenstand dieses Verbandsverfahrens ist.
Bei der Klausel a) handelt es sich auch nicht um eine letztlich deklaratorische Klausel, die die Rechtsvorschriften nur wiederholte und deren Inhalt deshalb auch ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertrag gelten würde. Die Klausel wird im Zusammenhang mit der Beantragung der Registrierung einer Domain zwischen dem Provider und dem Kunden bzw. späteren Domaininhaber gestellt und ist damit Bestandteil eines Vertragstyps, der als solcher im BGB nicht besonders geregelt ist, jedoch vom Verwender durch Stellen seiner AGB im einzelnen geregelt wird. Auch gibt die Klausel nicht etwa lediglich eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Aufwendungsersatzregelung wieder. Die Beklagte sieht selbst den Anspruch auf Freistellung von Aufwendungen der Höhe nach in keiner Weise limitiert. Das entspricht aber gerade nicht dem gesetzlichen Leitbild. Der Gesetzgeber hat die von ihm geschaffenen Aufwendungsersatzansprüche stets höhenmäßig dergestalt beschränkt, dass lediglich Ersatz der notwendigen (z.B. § 347 Abs.2 S.1 BGB) bzw. der zu einem bestimmten Zweck erforderlichen (z.B. § 478 Abs.2 i.V.m. 439 Abs.2, §§ 536a Abs.2, 637, 670 BGB) Aufwendungen verlangt werden kann. Diese Beschränkung folgte hier gemäß § 670 BGB, weil es sich bei dem im BGB nicht eigens geregelten Vertragstyp am ehesten um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung als Gegenstand eines Werkvertrages (§§ 675, 631 f. BGB) handelt.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Klausel a) bereits gegen das aus § 307 Abs.1 BGB abzuleitende Bestimmtheitsgebot verstößt und den Kunden deshalb unangemessen benachteiligt.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Zugleich soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, um ihn nicht von deren Durchsetzung abzuhalten (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4.Aufl., § 9 Rn.150).
Das Fehlen jeglicher Begrenzung der Aufwendungsersatzansprüche führt bereits dazu, dass der Kunde im Voraus das finanzielle Risiko eines Pflichtenverstoßes nicht einschätzen kann. Zugleich ist die Klausel bei Zugrundelegung der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH NJW 2004, 1588, 1589) aufgrund der einschränkungslos festgelegten Freistellungsverpflichtung geeignet, den Kunden davon abzuhalten, sich gegen unberechtigte Aufwendungsersatzbegehren zu wehren. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Ansprüche des Klauselverwenders seien bereits durch den Begriff der "Aufwendungen" begrenzt. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber die von ihm geschaffenen Aufwendungsersatzansprüche stets nach Umfang bzw. Zweck beschränkend ausgestaltet hat, wofür aber kein Bedürfnis bestanden hätte, wenn sich bereits durch die Verwendung allein des Begriffs "Aufwendungen" eine Einschränkung ergäbe, ist das Fehlen jeglicher Einschränkung geeignet, beim Kunden den Eindruck zu erwecken, dem Verwender Ersatz für alle von diesem geltend gemachten Aufwendungen leisten zu müssen, obwohl dieser nur die "angemessenen" Aufwendungen (vgl. Bamberger/Roth/Becker, BGB, § 308 Nr.7 Rn.31) ersetzt verlangen kann.
Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klausel auch gegen § 307 Abs.2 Nr.1 BGB verstößt, was das Landgericht angenommen hat, da es die Klausel nicht als Regelung des Aufwendungsersatzes, sondern auch als Regelung des Schadensersatzes verstanden hat.
Die Berufung wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Klausel b). Allerdings bezieht sich die Klausel erkennbar auf die unmittelbar vorangehende Regelung und ist nicht isoliert, sondern zusammen mit dieser zu beurteilen. Auf den Bezug der Klausel zur vorangegangenen Regelung war zur Klarstellung im Tenor hinzuweisen.
Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet die Klausel nach kundenfeindlichster Auslegung eine schuldunabhängige Haftung und ist daher gemäß § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63.Aufl., § 307 Rn.110 m.w.N.). Der Begriff "Verletzung" beinhaltet nach allgemeinem Verständnis lediglich die objektive Seite einer Pflichtverletzung. Auch die Aufnahme in der vorangegangenen Regelung "Verstoß gegen geltendes Recht" "impliziert" ebensowenig wie die Verwendung des Begriffs "Verletzung" als Voraussetzung das Vorliegen schuldhaften Handelns des Kunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Der Streitwert der Berufung beträgt 6.000 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.1, Abs.2 ZPO nicht vorliegen.