Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 16.06.2005 – 13 WF 435/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0616.13WF435.05.0A
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 29.April 2005 abgeändert und der Streitwert auf 3.408,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin erhob gegen den Beklagten, ihren Vater, Stufenklage auf Kindesunterhalt. Nach Zustellung der Klage und Eingang der Klageerwiderung, nach der der Beklagte nicht leistungsfähig ist, wurde das Verfahren bisher nicht weiterbetrieben.
Durch den angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht den Streitwert „vorläufig“ auf 852,00 € fest (284 x 12 x 25%). Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und erstrebt eine Festsetzung auf 3.408,00 €.
Die Beschwerde ist zulässig ( § 63 Abs.1 GKG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht ging hier zutreffend vom (bisherigen) Regelbetrag des Kindesunterhalts von 284,00 € aus und kam so an sich zu einem Wert von 3.408,00 €, den es allerdings ermäßigt hat, weil das Verfahren sich bisher nur in der Auskunftsstufe befindet.
Es ist zwar zutreffend, dass der Auskunftsanspruch als solcher regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs zu bewerten ist, weil er nur der Vorbereitung dient.
Hiervon ist aber die Frage nach dem Wert der Stufenklage zu unterscheiden, wenn diese nach Einleitung des Verfahrens in der Auskunftsstufe nicht weiter betrieben wird. Denn nach einhelliger Ansicht wird mit Zustellung der Klage der Anspruch insgesamt rechtshängig, also auch der Zahlungsanspruch, wenngleich dessen Höhe noch nicht feststeht. Dies hat aber zur Konsequenz, dass der Zahlungsanspruch auch für die Bemessung des Streitwerts nicht außer Betracht bleiben kann (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl. Rdnr.16 zu § 3 Stichwort Stufenklage, OLG Schleswig, FamRZ 2001, 240; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 240, OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664, OLG Nürnberg, FamRz 2004, 962).
Damit hat der vom Ag vorgenommene Abschlag zu unterbleiben.
Der Streitwert ist auf 12 x 284,00 € festzusetzen. Dass die Klägerin Rückstände geltend machen würde oder einen höheren Betrag, ist nach der gegenwärtigen Prozesslage nicht ersichtlich.