Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 13.07.2005 – 13 UF 165/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0713.13UF165.05.0A

I. Auf die befristete Beschwerde der Antragsteller werden unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 14. Februar 2005 die durch die Antragsteller als Gesellschafter der A. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem Notar Dr. E. in D. zu Urkundenrollen-Nr. …/04 und Urkundenrollen-Nr. …/04 am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Grundstückskaufverträge familiengerichtlich genehmigt.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.476.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller sind zusammen mit Herrn A.H. Gesellschafter der A. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Die zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages abgegebenen Erklärungen sind zwischenzeitlich - rechtskräftig - vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden.

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Durch notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 3. Dezember 2004 - UR.-Nr. … - hat die A… Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts in W. ein Grundstück, bebaut mit 2 Mehrfamilienhäusern und 6 Garagen, erworben. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Grundstückskaufvertrag mit Auflassung, Bl. 70-96 GA, Bezug genommen.

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Weiterhin hat die A… Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit notariellem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom gleichen Tag, UR.-Nr. …, ein Grundstück in D., bebaut mit einem mehrgeschossigen Gebäude sowie mehreren eingeschossigen Nebengebäuden, erworben (Bl. 97-122 GA).

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Bezüglich dieses Grundstücks ist die Bebauung mit einem Hotelgebäude nach Abriss der aufstehenden Gebäude geplant.

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Die Antragsteller haben die familiengerichtliche Genehmigung der Kaufverträge beantragt.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz hat durch Beschluss vom 14. Februar 2005 die familiengerichtliche Genehmigung verweigert, da die Vornahme der Rechtsgeschäfte nicht den Interessen der Antragsteller diene. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, mangels entsprechender Unterlagen ließen sich die wirtschaftlichen Folge der Rechtsgeschäfte und etwaige drohende finanzielle Nachteile und Risiken nicht abschätzen. Finanzierungs- und Tilgungspläne für die Gesamtfinanzierung seien nicht vorgelegt worden. Bezüglich des beabsichtigten Abrisses und des Neubaus eines Hotels wäre ein Wirtschaftlichkeitsgutachten zur Überprüfung der Rentabilität erforderlich gewesen. Die Angemessenheit des Kaufpreises habe mangels Einholung eines Beleihungswertgutachtens nicht überprüft werden können. Bezüglich der zu zahlenden Grundsteuer wäre zudem ausdrücklich zu vereinbaren gewesen, dass Herr A. H. die alleinige Zahlungspflicht übernimmt.

7

Schließlich sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten gewesen.

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Hiergegen richtet sich die fristgerecht bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragsteller und deren gesetzlicher Vertreter, mit der sie eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Genehmigung der abgeschlossenen Grundstückskaufverträge erstreben.

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Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die abgeschlossenen Grundstückskaufverträge keine finanziell nachteiligen Folgen für sie hätten. Aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und der Grundstückskaufverträge sei eine Haftung der minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Die Angemessenheit des Kaufpreises sei durch die Beleihungswertgutachten der Banken belegt worden. Im Übrigen trage der Gesellschafter A. H. das alleinige Risiko.

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Öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen stünden der Genehmigungsfähigkeit bereits deshalb nicht entgegen, da in dem Gesellschaftsvertrag eine Freistellungsverpflichtung zugunsten der minderjährigen Kinder aufgenommen worden sei.

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Schließlich bedürfe es der Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG bereits deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen erkennbar nicht vorlägen. Zudem stellte dies einen ungerechtfertigten Eingriff in das Sorgerecht der Eltern dar.

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Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.

13

Den sorgeberechtigten Eltern ist gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828 BGB die familiengerichtliche Genehmigung für die abgeschlossenen Grundstückskaufverträge zu erteilen. Die vom Familiengericht angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung.

14

Der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der elterlichen Autonomie, welche die ungeschmälerte Vertretungsmacht beinhaltet. Die Genehmigung darf daher nur versagt werden, wenn das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Gesamtumständen, das sind alle möglichen Vor- und Nachteile, nicht dem Interesse des Kindes entspricht. Den Eltern verbleibt dabei eine Dispositionsbefugnis, die nur beschränkt zur Überprüfung des Familiengerichts steht (OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 181 f.; 1236 f. m.w.N.). Durch den Genehmigungsvorbehalt soll auch nicht jedes Risiko von dem unter elterlicher Sorge stehendem Kind ferngehalten werden. Es genügt vielmehr, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Minderjährigen vorteilhaft ist (OLG Zweibrücken, a.a.O.; Palandt, BGB, 64. Aufl., § 1828, Rdnr. 7).

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Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze waren die durch die gesetzlichen Vertreter der Antragsteller abgegebenen Erklärungen familiengerichtlich zu genehmigen. Die durch das Familiengericht geäußerten Bedenken sind nicht begründet.

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Der Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Antragsteller bedarf es nicht.

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Nach § 50 Abs. 1 FGG kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Interessen der Eltern stehen nicht im Gegensatz zu den Interessen der Kinder. Sie erstreben ein für die Kinder vorteilhaftes Geschäft. Die insoweit erforderliche Nachprüfung obliegt dem Familiengericht. Einer über die gesetzliche Vertretung der Kinder hinausgehenden Vertretung bedarf es daher nicht.

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Die Grundstückskäufe dienen den Interessen der Kinder. Nach der Gestaltung der Kaufverträge werden von den Kindern als Gesellschafter der A. Grundstücksverwaltungsgesellschaft keine eigenen Mittel zur Aufbringung des Kaufpreises verlangt. Die Haftung für aufgenommene Kredite ist zulässigerweise auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Finanzierung ist insgesamt gesichert, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

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Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ergibt sich die Angemessenheit des Kaufpreises zweifelsfrei aus den vorgelegten Beleihungswertgutachten. Danach übersteigt der Beleihungswert die aufgenommenen Darlehen teilweise erheblich. Dass die vorgelegten Beleihungswertgutachten von unzutreffenden Werten ausgehen, ist nicht ersichtlich.

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Soweit das Familiengericht die Vorlage eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens hinsichtlich des Abrisses der Gebäude in D. und des beabsichtigten Neubaus eines Hotels verlangt, verkennt das Gericht, dass allein das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft, hier der Grundstückskaufvertrag, der Beurteilung unterliegt. Dieser ist, wie bereits ausgeführt, für die Kinder vorteilhaft, da sie als Gesellschafter Miteigentümer eines Grundstücks im Wert von ca. 1,1 Millionen Euro werden, ohne dafür eigene Gegenleistungen zu erbringen. Sofern in Zukunft Veränderungen auf dem Grundstück vorgenommen werden sollten, bei denen zu Lasten der Antragsteller Verbindlichkeiten begründet werden, bedürfen diese Rechtsgeschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der erneuten vormundschaftlichen bzw. familiengerichtlichen Genehmigung. Risiken in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bestehen daher nicht.

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Die Grundstücksübertragung ist auch nicht deshalb mit einem rechtlichen Nachteil für die Antragsteller verbunden, da sie gewöhnliche öffentliche Lasten des Grundstücks, auch die Grunderwerbssteuer, zu tragen haben. Denn die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB (BGH FamRZ 2005, 359 ff.).

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Eine Haftung der Antragsteller käme demgegenüber bei außergewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Betracht.

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Nach dem nunmehr vorgelegten Gutachten der A. C. GmbH bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für Altlasten auf dem Grundstück in D.

24

Dafür dass Altlasten auf dem mit 2 Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstück in W. vorhanden sind, fehlen jegliche Anhaltspunkte, so dass auch mögliche außergewöhnliche öffentliche Lasten der Genehmigungsfähigkeit der Grundstückskaufverträge nicht entgegenstehen.

25

Nach § 1629 a Abs. 1 Satz 1 BGB besteht für die Antragsteller im Übrigen bei Eintritt der Volljährigkeit die Möglichkeit, die Haftung auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes zu beschränken. In die Haftungsbeschränkung sind auch familiengerichtlich genehmigte Verbindlichkeiten einbezogen (Palandt, ZPO, 64. Aufl., § 1629 a, Rdnr. 5).

26

Nach alledem war die familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen.

27

Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 95 Abs. 2 S. 1 KO.