Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 14.07.2005 – 5 U 267/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0714.5U267.05.0A
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Den Streithelfern fallen ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die klagende Baufirma nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft ( Bl. 15 GA ) in Anspruch. Die Hauptschuldner (künftig: die Bauherren) hatten die Klägerin beauftragt, einen „Wohnpark“ zu errichten. Wegen der Werklohnforderung der Klägerin übernahm die Beklagte am 11. Mai 1999 eine Höchstbetragsbürgschaft über 2 Millionen DM. Im Bürgschaftsvertrag ist unter anderem vereinbart, dass die Bank zur Zahlung verpflichtet ist, soweit der Besteller durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Weiter heißt es im Bürgschaftsvertrag, dass die Verpflichtungen der beklagten Bank aus der Bürgschaft spätestens am 30. Dezember 2001 erlöschen, aber eine Prolongation möglich ist. Die erstmals im Oktober 2001 geäußerte Bitte der Klägerin, die Bürgschaft bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern, blieb unbeantwortet.
Ihre Werklohnforderung hatte die Klägerin bereits zuvor (seit Anfang 2000) gerichtlich geltend gemacht, wobei sie in jenem Rechtsstreit der jetzigen Beklagten den Streit verkündete. Durch Urteil vom 8. Mai 2003 wurden die Bauherren zur Zahlung verurteilt (259.096,30 € nebst Zinsen uneingeschränkt und 130.379,42 € nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung - Bl. 17 GA). Eine Einstandspflicht lehnt die Beklagte unter Hinweis auf die Befristung der Bürgschaft ab.
Die Klägerin meint, die Beklagte könne sich im Hinblick auf die Streitverkündung, aber auch nach Treu und Glauben nicht auf die Befristung der Bürgschaft bis zum 30. Dezember 2001 berufen. Den Bauprozess hätten die Bauherren und die Beklagte bewusst verzögert. Zudem habe ursprünglich Einvernehmen darüber bestanden, dass eine Verlängerung der Bürgschaft möglich sei.
Die Beklagte hat erwidert, der Klägerin stünden infolge Fristablaufs keine Ansprüche aus der Bürgschaft zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Ablauf des 30. Dezember 2001 seien die Verpflichtungen der Beklagten aus der Bürgschaft erloschen. Das stehe in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Eine Prolongation sei nicht erfolgt, die Berufung auf den Fristablauf auch nicht treuwidrig.
Mit der Berufung wiederholt, ergänzt und vertieft die Klägerin den erstinstanzlichen Vortrag, erneuert den Zahlungsantrag (413.495,64 € nebst Zinsen - Bl. 200 GA) und bittet hilfsweise um Zurückverweisung an das Landgericht.
Ihren Prozessbevollmächtigten im Bauprozess hat die Klägerin den Streit verkündet; diese sind daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Sachausführungen beigetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelfer wird auf deren Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Klägerin und ihre Streithelfer dagegen vorbringen, überzeugt nicht.
Im Einzelnen:
Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen der Parteien ist der Bürgschaftsvertrag vom 11. Mai 1999. Es handelt sich um eine Bauhandwerkersicherung i. S. v. § 648 a Abs. 2 BGB. Dass die Bürgschaft den Vorgaben des § 648 a BGB nicht entspricht, berührt ihre Wirksamkeit nicht (vgl. hierzu Buscher in BauR 2001, 159 ff m.w.N.). Ebenso wenig kann die Bürgschaft aus diesem Grund zu Gunsten der Klägerin ergänzend ausgelegt oder gar umgedeutet werden.
Die Parteien des Bürgschaftsvertrages haben wirksam vereinbart, dass die Verpflichtungen der Beklagten aus der Bürgschaft spätestens am 30. Dezember 2001 erlöschen. Darin liegt eine Bürgschaft auf Zeit i. S. v. § 777 BGB. Denn die zeitliche Begrenzung hat hier den Sinn eines Endtermins, nach dessen Ablauf die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll.
1. Bei dieser Sachlage ist die Klage schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin unbegründet, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 130.379,42 € erstrebt. Die Bauherren sind insoweit zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Beseitigung von Baumängeln verurteilt worden. Das Urteil datiert vom 8. Mai 2003. Selbst wenn die Mängel nunmehr behoben sind, ist die Werklohnforderung insoweit nicht vor dem Ende der Bürgenhaftung der Beklagten (31. Dezember 2001) fällig geworden. Für erst danach fällige Forderungen kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Rechte aus der Bürgschaft bleiben dem Gläubiger in einem derartigen Fall - selbst bei fristgerechter Anzeige an den Bürgen - nur erhalten, wenn die Fälligkeit der Hauptschuld innerhalb der Bürgschaftszeit eintritt (vgl. BGHZ 91, 349 ff). Daran fehlt es hier hinsichtlich des Teilbetrages von 130.379,42 €.
2. Das Rechtsmittel ist aber auch im Übrigen ohne Erfolg.
Das Wort "erlöschen" verbietet die von der Berufung erstrebte Auslegung, dass die Fristbestimmung die Bürgschaft auf zu diesem Zeitpunkt fällige Forderungen beschränken sollte. Das hätte durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht werden können, dass die Bürgenhaftung der Beklagten sich auf Forderungen beschränkt, die bis zum 31. Dezember 2001 fällig geworden sind. Den hier stattdessen gewählten Ausdruck „erlöschen“ hält der Senat für eindeutig; nach dem Erlöschenszeitpunkt soll die Bürgschaft keinen rechtlichen Bestand mehr haben.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Beklagten hier die Einrede der Vorausklage nicht zustand. Bei rechtzeitiger Anzeige der Inanspruchnahme bleiben dem Gläubiger einer derartigen Bürgschaft auf Zeit die Rechte trotz Fristablauf erhalten (§ 777 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Senat folgt der Klägerin auch in der Rechtsansicht, dass die Anzeige der Inanspruchnahme darin zu sehen ist, dass die Klägerin in dem Werklohnprozess gegen die Bauherren der beklagten Bank den Streit verkündet hat. Deutlicher konnte die Absicht, die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, nicht zum Ausdruck gebracht werden.
Das verhilft der Berufung aber deshalb nicht zum Erfolg, weil im Bürgschaftsvertrag - in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben des § 777 BGB - bestimmt ist, dass die Beklagte zur Zahlung nur verpflichtet ist, soweit die Bauherren den Werklohnanspruch anerkennen oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden sind und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Da die so umschriebene Leistungspflicht der Beklagten nachfolgend im Bürgschaftsvertrag als zum 31. Dezember 2001 erlöschend vereinbart wurde, konnte die Anzeige der Inanspruchnahme die Haftung der Beklagten nicht über diesen Endzeitpunkt hinaus perpetuieren. Der Begriff „Erlöschen“ lässt eine andere Interpretation der Parteivereinbarung nicht zu.
In dieser Rechtsansicht sieht der Senat sich dadurch bestärkt, dass der Bundesgerichtshof in einem Parallelfall bei identischem Wortlaut der Bürgschaft die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit die Klageabweisung durch das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis bestätigt hat (Beschluss des BGH vom 18. Mai 2004 - XI ZR 223/03).
Ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen die Bauherren, das die Zahlungspflicht der Beklagten als Bürgin auslösen konnte, lag hier erst nach dem 31. Dezember 2001 vor.
3. Dass die Bürgenhaftung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 endgültig erlosch, hat die Klägerin anscheinend zunächst auch selbst so gesehen. Hätte sie im Herbst 2001 die damals bereits erfolgte Anzeige der Inanspruchnahme für ausreichend gehalten (§ 777 Abs. 1 Satz 2 BGB), wäre nicht verständlich, warum sie sich gleichwohl um eine Verlängerung der Bürgschaft bemühte.
Die Auffassung, die Beklagte sei auf das einseitige Prolongationsverlangen verpflichtet gewesen, die Verlängerung auszusprechen, hat keine tragfähige Grundlage. Dem hierzu unterbreiteten Beweisangebot, wonach die Beklagte beim Vertragsschluss erklärte, eine Verlängerung der Bürgschaft sei jederzeit möglich (Bl. 8 GA), musste das Landgericht nicht nachgehen. Dass eine Prolongation möglich war, ergibt sich bereits aus der Vertragsurkunde. Dass sie erfolgte, zeigt auch die Berufung nicht auf. Der von den Streithelfern behauptete Verfahrensfehler liegt demnach nicht vor, weshalb auch der Hilfsantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung scheitert.
Auch die weiteren rechtstheoretischen Überlegungen der Streithelfer gehen an den konkreten Vereinbarungen des Bürgschaftsvertrages vom 11. Mai 1999 vorbei. Den von der Berufung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 und des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2004 liegen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 413.495,64 €.