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Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 21.07.2005 – 2 U 44/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0721.2U44.05.0A

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Dezember 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 955,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw Nissan Terrano II. Sie hatte den Pkw am 18. August 2003 vom Beklagten, dem Inhaber eines Autohauses, gekauft. Auf den Kaufpreis von 18.500 EUR leistete sie eine Baranzahlung von 4.000 EUR. Der Restbetrag in Höhe von 14.500 EUR wurde durch ein Darlehen der N…-Bank finanziert, das der Beklagte bei Vertragsabschluss vermittelt hatte. Das Darlehensvertragsformular enthält eine von der Klägerin unterzeichnete Widerrufsbelehrung. In dieser wird u.a. darauf hingewiesen, dass "zur Wahrung der (Widerrufs-)Frist die rechtzeitige Absendung an die N…-Bank Geschäftsbereich der R…-Bank … S.A. Niederlassung Deutschland, …, Telefax genügt". Das Formular über den von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag enthält eine von der Käuferin nicht unterschriebene "Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB".

2

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2003 widerrief die Klägerin unter Hinweis darauf, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei, gegenüber dem Beklagten ihre auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie machte geltend, die Widerrufsbelehrung gemäß § 355 BGB sei von ihr nicht unterschrieben worden. Außerdem enthalte die Widerrufsbelehrung auf dem Darlehensvertragsformular weder Name noch Adresse desjenigen, an den der Widerruf zu richten sei. Die Belehrung sei auch deshalb fehlerhaft, da sie zum einen lediglich die Möglichkeit eines Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages, nicht aber der auf den Kaufvertragsabschluss gerichteten Willenserklärung vorsehe.

3

Die Klägerin, die den Pkw unter Verrechnung der Anzahlung mit Gebrauchsvorteilen zurückgeben will und die vom Beklagten weiter Erstattung der Kosten für Reparaturen verlangt, hat zuletzt beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Nissan Terrano II, Fahrgestell-Nr.: V …

5

a) 4.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2003 zu leisten, abzüglich 61,05 EUR pro 1.000 km, die über die Laufleistung von 68.462 km hinausgehen, d.h. zum jetzigen Zeitpunkt abzüglich 3.319,40 EUR;

6

b) an sie weitere 1.680,52 EUR zu zahlen,

7

c) sie von den Darlehensforderungen der N…-Bank aus dem Darlehensvertrag Nr. … über 18.438 EUR freizustellen.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,

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die Klägerin zu verurteilen, an ihn 955,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2003 zu zahlen.

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Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

12

Der Beklagte hält den ausgesprochenen Widerruf für unwirksam und hat geltend gemacht, die Klägerin sei über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Sie habe die Widerrufsbelehrung auf dem Darlehensvertragsformular unterzeichnet. Die Belehrung enthalte auch einen hinreichenden Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs nicht mehr an den verbundenen Kaufvertrag gebunden sei.

13

Als Folge exzessiver Nutzung des Pkw müsse sich die Klägerin jedenfalls ohnehin höhere Gebrauchsvorteile als von ihr geltend gemacht anrechnen lassen. Die Widerklageforderung resultiere aus dem Kauf von Zubehör, dessen Preis von 955,43 EUR die Klägerin noch schulde.

14

Das Landgericht hat unter Teilabweisung betreffend das Zahlungsbegehren dem Rückabwicklungs- und Freistellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Der Widerruf sei wirksam erfolgt. Die zweiwöchige Frist sei nicht in Gang gesetzt worden, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Angabe des Postfaches der Darlehensgeberin in der Widerrufsbelehrung des Darlehensantrages entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. In der Belehrung habe vielmehr eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden müssen, was aus § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 BGB-InfoV folge. Das Landgericht hat auch dem Widerklagebegehren von einer Teilabweisung der Zinsforderung abgesehen entsprochen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

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Die Klägerin macht Falschberatung der Gebrauchsvorteile geltend und rügt die Nichtberücksichtigung von Reparaturkosten.

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Sie hat zuletzt beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 2.299,40 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6. Oktober 2003 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Er beantragt ferner

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a) die Klage abzuweisen;

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b) Auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an ihn 955,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Mit seiner Berufung wendet er sich gegen das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat. Das Landgericht habe die Widerrufsbelehrung zu Unrecht beanstandet. Sie entspreche § 355 BGB. Die BGB-InfoV stehe dem nicht entgegen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf bleibe ohnehin ohne Wirkung. Eine selbständige Widerrufsmöglichkeit für den Kaufvertrag habe nicht bestanden. Die Klägerin habe den Kaufvertrag ausschließlich durch Ausübung des nach dem Darlehensvertrag der N…-Bank gegenüber bestehenden Widerrufsrechts zu Fall bringen können. Die Klägerin habe indes allein die auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber dem Beklagten widerrufen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Die Klage war insgesamt abzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages nicht vorliegen.

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Die Klägerin bleibt schon deshalb an ihre auf den Abschluss des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden, weil sie nur ihre auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat. Das folgt zweifelsfrei aus dem Anwaltsschreiben vom 26. September 2003. Die Erstreckung der Wirkung des Widerrufs auf den mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag gemäß § 358 Abs. 1 BGB setzte die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung voraus. Hieran fehlt es bereits deshalb, weil für den Kaufvertrag eine selbständige Widerrufsmöglichkeit nicht bestand (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 358 Rdnr. 2, 3). Diese ist nur nach § 312 BGB (Haustürgeschäft) oder § 312 d (Fernabsatzvertrag) gegeben. Ein derartiges Geschäft wurde hier jedoch nicht abgeschlossen.

28

Aufgrund des Widerrufs allein der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 358 Abs. 2 BGB, wonach vom Widerruf des auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung auch der verbundene Kaufvertrag erfasst wird. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, auch der Darlehensvertrag sei gegenüber der N…-Bank widerrufen worden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der N…-Bank wurde lediglich das an den Beklagten gerichtete Widerrufsschreiben der Klägerin geschickt und ihr mitgeteilt, der Kaufvertrag sei widerrufen worden, damit sei auch der Darlehensvertrag hinfällig. Dies ist lediglich die Mitteilung einer angeblich bereits eingetretenen Rechtsfolge, die nach Überzeugung des Senats nicht als Widerruf des Darlehensvertrages angesehen werden kann.

29

Es bleibt ohnehin auch deshalb bei der Bindung an die Verträge, weil bei unterstelltem wirksamen Widerruf der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung der Klägerin der Widerruf verspätet erfolgte.

30

Das der Klägerin als Darlehensnehmerin gemäß § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht nach § 355 BGB war zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung erloschen. Zwar erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die von der Klägerin unterzeichnete Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag geeignet, die Widerrufsfrist von 2 Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in Gang zu setzen. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die in der Widerrufsbelehrung mitgeteilte Postfachanschrift des Widerrufsempfängers genüge nicht den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB. Erforderlich sei vielmehr die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, also derjenigen Anschrift, unter der die Nissan-Bank tatsächlich zu erreichen sei, gewesen.

31

Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (vgl. BGH NJW 2002, 2391 f.). Das ergibt sich zwar nicht aus dem insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das nunmehr in der Bestimmung des § 355 BGB und den Vorschriften, die auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Formvorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f.). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann auch nicht etwa eine planwidrige Gesetzeslücke angenommen werden. Denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, über seine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge bestimmt (vgl. § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB), nicht dagegen für sonstige Verbraucherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spreche auch der Umstand, dass der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer Zeit erlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 BGB aber davon abgesehen hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen. Danach hat der Gesetzgeber die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift dort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck wird aber mit der nunmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Angabe des Namens und der Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt. Dieser Beurteilung, so der Bundesgerichtshof, stehe schließlich nicht entgegen, dass der notwendige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift sowohl des Klägers als auch des Beklagten erfordern (vgl. BGHZ 102, 332, 335) und eine Postfachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (vgl. BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen in den jeweiligen Prozessordnungen seien ausschließlich prozessuale Erwägungen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden Vorschrift keine Rolle spielten.

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Dem folgt der Senat.

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Am Ergebnis einer § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechenden Angabe der Postfachanschrift ändert entgegen der Ansicht des Landgerichts auch der Umstand nichts, dass die Darlehensgeberin bei der Widerrufsbelehrung kein Muster gemäß Anlage 2 zu § 141 der BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002) verwendet hat. Zwar genügt nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Im Muster heißt es: Der Widerruf ist zu richten an: (Anmerkung 3).

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In Anmerkung 3 heißt es: "Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten".

35

Mit der Angabe des Erfordernisses der Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsadressaten weicht jedoch die Verordnung des Bundesjustizministeriums (vgl. Masuch, NJW 2002, 2931, 2032) von den gesetzlichen Vorgaben ab, da - wie bereits ausgeführt - nach § 355 Abs. 2 BGB die Angabe einer Postfachanschrift ausreicht. Es kann indes offen bleiben, ob die BGB-InfoV insoweit unwirksam ist, weil sich das Bundesjustizministerium nicht an den Rahmen der Verordnungsermächtigung gehalten hat (vgl. Masuch, aaO, S. 2932; Palandt-Sprau, aaO, BGB-InfoV 14-16 Rdnr. 5 zu (weiteren) Unzulänglichkeiten der Verordnung). Die Verwendung des Musters ist fakultativ. Eine veränderte Belehrung ist nicht schon wegen ihrer Abweichung vom Muster, sondern nur bei einem Verstoß gegen § 355 Abs. 1 BGB oder die sonstigen gesetzlichen Anforderungen unwirksam (vgl. Palandt-Sprau, aaO, BGB, InfoV 14-16, Rdnr. 1, 4).

36

Auch die übrigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung haben vorgelegen.

37

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass bei dem hier vorliegenden verbundenen Geschäft nach § 358 Abs. 3 BGB, bei dem für den Kaufvertrag eine selbständige Widerrufsmöglichkeit nicht bestanden hat, eine auf dem Darlehensvertrag abgedruckte Widerrufsbelehrung ausreichte. Diese hatte die Klägerin auch unterschrieben. Zudem enthält die Widerrufsbelehrung den nach § 358 Abs. 5 BGB erforderlichen Hinweis darauf, dass die Darlehensnehmerin im Falle des Widerrufs auch nicht an den verbundenen Kaufvertrag (mehr) gebunden sei. Auch enthält sie einen Hinweis auf den Fristbeginn.

38

Die Berufung der Klägerin bleibt (auch) insoweit ohne Erfolg, als sie gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage gerichtet ist. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Erhebliche Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Streitwert der Berufung beträgt bis zum 29. Juni 2005 30.738 EUR, ab dem 30. Juni 2005 27.374 EUR.

42

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.