Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 15.08.2005 – 14 W 528/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0815.14W528.05.0A

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Last.

Gründe

1

Der Beschwerdewert beträgt 1.365,91 Euro.

2

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

3

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass sein Antrag vom 7. März 2005 gescheitert ist, den auf 2.579,98 Euro nebst Zinsen lautenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Januar 2005 zu ändern, indem er selbst in Höhe von 1.365,91 Euro zuzüglich Zinsen als Begünstigter eingesetzt wird. Eine solche Änderung kann jedoch nicht stattfinden.

4

Der vorbezeichnete Beschluss räumt dem Beklagten einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin ein, der sich in Ausgleichung der vor dem Oberlandesgericht angefallenen Kosten ergibt. Diese Festsetzung kann grundsätzlich nur dahin "korrigiert" werden, dass der zweitinstanzliche Prozessvertreter des Beklagten an dessen Stelle begünstigt wird (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rndr. 17), weil allein ihm als Annex zu den aus dem Urteil herrührenden Forderungen seiner Partei (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 126 Rndr. 2) ein entsprechendes Beitreibungsrecht zusteht.

5

Allerdings ist das Beitreibungsrecht abtretbar. Wegen seiner Nähe zu dem Kostenerstattungsanspruch der Partei kann es jedoch nicht anders als dieser behandelt werden, wenn es zediert wird. Das bedeutet, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten begehrte Festsetzung eine Abtretung durch den zweitinstanzlichen Prozessvertreter des Beklagten voraussetzt, die den formellen Erfordernissen des § 727 ZPO genügt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rndr. 21 Abtretung).

6

Diese Voraussetzungen erfüllt die lediglich privatschriftliche Zession vom 1. März 2005 nicht. Die Rechtsnachfolge ist weder durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde belegt noch bei Gericht offenkundig oder im Sinne von § 288 ZPO zugestanden.

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Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus dem Beschwerdeangriff.