Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 28.09.2005 – 14 W 618/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0928.14W618.05.0A

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

Das nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Bezirksrevisor wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht zugunsten des Sachverständigen die von den Parteien übereinstimmend gebilligte besondere Entschädigung festgesetzt hat, obwohl ein entsprechender Betrag nicht in die Staatskasse eingezahlt worden war. Zwar läuft eine solche Verfahrensweise der Regelung des § 7 Abs. 1 ZSEG zuwider. Aber diese Regelung wird im vorliegenden Fall überlagert, weil die Klägerin als die nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts beweisbelastete und damit grundsätzlich vorschusspflichtige Partei gemäß § 2 Abs. 1 ZSEG von der Kostenzahlung befreit war.

2

Dem hätte die Anforderung einer Zahlung widersprochen. Das gilt auch insoweit, als ein Betrag berührt gewesen wäre, der über den Rahmen des § 3 ZSEG hinausgegangen wäre. Die Freistellung durch § 2 Abs. 1 GKG erfasst nämlich nicht nur die in § 3 ZSEG genannten, sondern alle gerichtlichen Kosten. Wie auch § 2 Abs. 5 Satz 2 ZSEG verdeutlicht, hat der Gesetzgeber eine gewisse Dispositionsbefugnis der kostenbefreiten Partei zu Lasten der Staatskasse in Kauf genommen. Der Kreis der von der Kostenzahlung freigestellten Personen ist nämlich so eingegrenzt, dass regelmäßig ein verantwortungsbewusstes Handeln unterstellt werden kann.

3

Die vorstehende Auffassung ist im Einklang mit der, soweit ersichtlich, einhelligen Rechtsprechung (OLG Frankfurt JurBüro 1981, 887; OLG Koblenz 10. Zivilsenat FamRZ 2002, 412; OLG Koblenz 6. Zivilsenat BauR 2004, 1996). Die teilweise in der Literatur vertretene abweichende Meinung (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 7 ZSEG Rndr. 17; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 7 Rndr. 7.3) ist mit dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 ZSEG unvereinbar und lässt eine überzeugende Begründung nicht erkennen.

4

Der Kostenausspruch beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.