Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 04.10.2005 – 6 W 574/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:1004.6W574.05.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1.Zivilkammer des Landgerichts LG Mainz vom 11.04.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Gegenstandswert ist zu Recht auf 27.064,00 EUR festgesetzt worden.
Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens, d. h., das Interesse des Antragstellers an diesem Verfahren, entspricht dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs, also regelmäßig dem Streitwert der Hauptsache (vgl. BGH NJW 2004, 3488, 3489).
Maßgeblich für die Bemessung dieses Wertes sind grundsätzlich die Tatsachen, die der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung zur Begründung der von ihm verfolgen Ansprüche behauptet. Da er diese Tatsachen gerade in dem beantragten Verfahren unter Beweis stellt, welches zwangsläufig das Risiko birgt, dass der angetretene Beweis misslingt, kann der Gegenstandswert sich nicht danach richten, welche der behaupteten Tatsachen schließlich bewiesen werden. Geht es - wie hier - um den Beweis von Mängeln, aus denen bestimmte Ansprüche hergeleitet werden, so ist also bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von dem Vorhandensein sämtlicher zu Beginn des Verfahrens behaupteter Mängel auszugehen (BGH aaO. S. 3489 f.).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin in der Antragsschrift vorgetragen, das Abflusssystem an dem Bauvorhaben K…-Straße .. in I… sei undicht und sie wolle deshalb gegen ihre Subunternehmerin, die Antragsgegnerin, Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Festsetzung des Wertes ist daher der im ursprünglichen Vortrag der Antragstellerin behauptete Mangel zugrunde zu legen und der daraus herzuleitenden Gewährleistungsanspruch anhand objektiver Kriterien zu schätzen. Die Streitwertangabe in der Antragsschrift kann demgegenüber allenfalls indizielle Bedeutung haben.
Aufgrund der Schätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. K… hat das Landgericht zutreffend einen Gegenstandswert von 27.064,00 EUR ermittelt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings die Frage, ob die Antragstellerin mit dem Umfang der Ermittlungen des Sachverständigen einverstanden war, für den Gegenstandswert ohne jede Bedeutung. Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 08.01.2005 plausible Ausführungen zu einem möglichen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin gemacht. Er hat sich zwar nicht im Stande gesehen, die behauptete Undichtigkeit mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, hat jedoch das Risiko einer möglichen Leckage und der daraus resultierenden Wertminderung geprüft. Daraus hat er folgende Beträge errechnet:
Kosten einer ggf. erforderlichen Leckagesuche 6.844,00 EUR
Kosten einer Rohrsanierung 5.220,00 EUR
Ausgleichsbetrag hinsichtlich des nach einer Reparatur verbleibenden Restrisikos 15.000,00 EUR
Wertminderung insgesamt 27.064,00 EUR
In dieser Höhe stünden der Antragstellerin aufgrund des behaupteten Mangels Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, falls der Vortrag in der Antragsschrift zutreffen sollte. Nachdem die Antragstellerin ausdrücklich vorgetragen hat, die Beweisaufnahme diene der Vorbereitung möglicher "Gewährleistungsansprüche", sind nicht nur die Kosten einer Beseitigung des vermuteten Mangels, sondern auch die aus diesem Mangel sich ergebende Wertminderung zu berücksichtigen. Da einer Reparatur die Lokalisierung einer möglichen Undichtigkeit vorausgehen muss, sind die Aufwendungen hierfür ebenfalls zu den Kosten der Mangelbeseitigung zu rechnen.
Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).