Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 11.10.2005 – 5 W 610/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:1011.5W610.05.0A

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 12. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen, soweit dem Protokollberichtigungsantrag nicht stattgegeben worden ist.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 600 Euro) zu tragen.

Gründe

1

Nach ganz herrschender Meinung ist eine sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die inhaltliche Berichtigung des erstinstanzlichen Protokolls begehrt, unstatthaft (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. A., § 164 Rn 15 mwN.).

2

Eine sofortige Beschwerde ist nur statthaft, wenn eine beantragte Protokollberichtigung aus formellen Gründen als unzulässig abgewiesen wird (vgl. Nachweise bei Stein/Jonas/Roth aaO Rn 17 Fn. 33), denn eine solche Beschwerde zielt nicht auf den Inhalt des Protokolls (vgl. im Einzelnen auch OLG Sachsen-Anhalt JMB/2004, 133/134 - juris).

3

Die Protokollberichtigungsanträge im Schriftsatz vom 28. Juli 2005 (S. 30 - 32) zielen betr. die Aussage des Zeugen K… auf eine inhaltliche Änderung ab, indem dessen Aussage unvollständig (IV 3 u. 4) protokolliert worden sein soll. Das Landgericht hat sich auch inhaltlich damit befasst und die Anträge nicht schlechthin als unzulässig zurückgewiesen.

4

Die Abfassung der Sitzungsniederschrift ist als unvertretbare Verfahrenshandlung Sache des Instanzrichters. Das Beschwerdegericht kann nicht wissen, ob und inwieweit das Protokoll möglicherweise unrichtig ist (vgl. OLG Sachsen-Anhalt aaO).

5

Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 verweist (VersR 2002, 254 mit Anm. Rotter), ging es dort um die Frage der Protokollierung eines im Termin angehörten/vernommenen Zeugen. Das ist zu unterscheiden von der Frage, ob die Aussage eines Zeugen im Protokoll richtig wiedergegeben ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde wegen prozessualer Überholung (Rechtskraft des Urteils) nicht mehr bestehen dürfte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. A., § 567 Rn 12 mwN).