Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 25.10.2005 – 14 W 666/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:1025.14W666.05.0A

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 8. September 2005 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem Beschluss des Landgerichts Mainz vom

30. März 2005 werden die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 501,19 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2005 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 541,75 € ) haben zu tragen:

Die Klägerin 29,51 %,

die Beklagten 70,49 %.

4. Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde fallen den Beklagten zur Last.

Gründe

1

Die Klägerin führte Schäden an ihrem Grundstück auf Erdarbeiten zurück, die auf dem Nachbargrundstück der Beklagten vorgenommenen worden waren.  Durch Beschluss vom 5. November 2002 ordnete das Landgericht eine Beweissicherung (§§ 485 ZPO) an. Der gerichtliche Sachverständige bestimmte einen Ortstermin auf den 14. Januar 2003.  Diesen Termin nahm für die Klägerin auch deren Privatgutachter, Diplom – Ingenieur S., wahr.

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Da das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die Klägerin nicht überzeugte, beauftragte sie den Privatgutachter S. mit einer schriftlichen Stellungnahme, die nach zwischenzeitlicher Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens später ihrerseits ergänzt wurde.

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Im Vergleich, der den Rechtsstreit beendete, übernahmen die Beklagten 25% der Kosten.

4

Die Privatgutachterkosten von insgesamt 2.167 € hat die Klägerin zur Ausgleichung angemeldet. Dem ist die Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, die Einschaltung des Privatgutachters sei notwendig gewesen.

5

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde. Bei den Kosten des Privatgutachters handele es sich nicht um notwendige Prozesskosten; im Übrigen seien die in Rechnung gestellten Kosten auch überhöht.

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Das zulässige Rechtsmittel hatte einen Teilerfolg; weit überwiegend ist es allerdings unbegründet.

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Die Rechtspflegerin ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Einschaltung eines Privatgutachters hier erforderlich war. Die Kosten eines innerprozessual eingeholten Privatgutachtens sind zu erstatten, wenn die Partei den Sachverständigen einschalten musste, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht zu genügen. Gleiches gilt, wenn die Partei wegen fehlender eigener Sachkunde darauf angewiesen war, zur Überprüfung eines auf ihren Antrag eingeholten, aber für sie negativen Gutachtens sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen ( vgl. Senat in VersR 1992, 1277 – ständige Rechtsprechung ).

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Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles. Der Senat hat den gesamten Prozessstoff geprüft und ist hiernach der Ansicht, dass die Klägerin nach Vorlage des ersten Sachverständigengutachtens und des Ergänzungsgutachtens des gerichtlichen Sachverständigen gehalten war, dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen, die nicht ohne Weiteres einleuchtend und überzeugend waren, entgegenzutreten. Hierzu war die Klägerin - mangels eigener Sachkunde - darauf angewiesen, sich von dem Privatgutachter S… beraten zu lassen. Bei den dadurch verursachten Kosten handelt es sich daher dem Grunde nach um notwendigen Prozessaufwand.

9

Der Erstattungsanspruch der Klägerin hat jedoch nicht den von Landgericht angenommenen Umfang:

10

Als der gerichtliche Sachverständige zur Vorbereitung seines schriftlichen Gutachtens einen Ortstermin auf den 14. Januar 2003 bestimmte, bestand kein Anlass, zu diesem Ortstermin den Privatgutachter hinzuzuziehen.  Dessen Rechnung vom 25. Juni 2003 ist daher um den Zeitaufwand für den Ortstermin vom 14. Januar 2003 zu kürzen.  Ebenso sind die Fahrtkosten des Privatgutachters zu diesem Ortstermin abzuziehen. Das ergibt einen Abzug von 249,50 € (3,5 Stunden X 65 € = 227,50 € zzgl. 22 € Fahrtkosten = 249,50 €).

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Weiter ist von der Rechnung des Sachverständigen vom 25. Juni 2003 die Position 3 "allgemeine Kosten" abzuziehen. Der Sachverständige hat insoweit für Schreib - und Zeichenarbeiten, Kopien, Porto und Telefon pauschal 250 € in Rechnung gestellt.

12

Das ist nicht nachvollziehbar. Ohne Einzelnachweis können Kosten dieser Größenordnung nicht anerkannt werden.

13

Das ergibt bei der ersten Rechnung einen Gesamtabzug von 499,50 €.

14

Auch aus der zweiten Rechnung vom 17. August 2004 sind die 140 €, die der Sachverständige pauschal für Schreib - und Zeichenarbeiten, Kopien, Porto und Telefon in Rechnung gestellt hat, zu streichen.

15

Das ergibt im Endergebnis einen Gesamtabzug von 639,50 €. Da die Beklagten nach der Kostengrundentscheidung lediglich 25% der Kosten zu tragen haben, erhöht sich der ihnen zuzusprechende Erstattungsbetrag um 159,87 € (25 % von 639,50 €).

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Das führt im Endergebnis zu der aus dem Tenor ersichtlichen Gesamterstattung.

17

Das weiter greifende Rechtsmittel musste zurückgewiesen werden.

18

Dem Hilfsantrag der Klägerin, bei einem Erfolg der sofortigen Beschwerde die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1,92 Abs. 1 ZPO.