Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 03.11.2005 – 5 U 450/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:1103.5U450.05.0A
Tenor
Die Berufung des Streithelfers gegen das Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Streithelfer zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der vollstreckende Teil entsprechende Sicherheit stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte führte Ende 2003 für die Klägerin Gründungsarbeiten aus, um die Aufstockung eines Bürogebäudes zu ermöglichen. Sie brachte zur Stütze des Fundaments mit einem Neigungswinkel von 15 Grad pfeilförmige Betonträger in das Erdreich ein. Dazu legte sie entsprechende Bohrkanäle an, die sie dann mit einer Zementsuspension verfüllte.
Die Arbeiten erfolgten unter der Bauaufsicht des Streithelfers der Klägerin. Dessen Architekturbüro hatte der Beklagten am 26. November 2003 verschiedene Zeichnungen übermittelt, in denen sich Angaben zu den Bohrstellen befanden. Diese Angaben ergänzte der Streithelfer am 28. November 2003. Daraufhin setzte die Beklagte am selben Tag Pflöcke, durch die sie die Ansatzpunkte für den Bohrer markierte; inwieweit dies unter Mitwirkung des Streithelfers geschah, ist streitig. Die Bohrungen wurden dann am 1. Dezember 2003 entsprechend vorgenommen. Einer der Bohrkanäle nahm eine unerwartet große Menge von Zementmaterial auf. Am 2. Dezember 2003 wurde aufgrund eines Rückstaus festgestellt, dass die Beklagte ein Abwasserrohr angebohrt und dann weithin mit verfüllt hatte.
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dazu hat sie auf bereits entstandene Sanierungskosten von 117.906,07 EUR verwiesen, von denen sie 104.566,07 EUR eingeklagt und den Differenzbetrag von 13.340 EUR mit dem Bruttowerklohn der Beklagten verrechnet hat, der pauschal in dieser Höhe vereinbart worden war. Weitergehende Ersatzforderungen hat sie zum einen, nämlich was das bei der Sanierung für ihren Streithelfer angefallene Architektenhonorar betrifft, zum Gegenstand eines Freistellungsverlangens und zum anderen zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht. Die Beklagte, die eingewandt hat, dass sie nach ihr wiederholt erteilten Auskünften des Streithelfers nicht mit im Boden liegenden Leitungen habe zu rechnen brauchen, hat ihrerseits Widerklage auf Zahlung des Werklohns von 13.340 EUR sowie weiterer 14.265,32 EUR als Vergütung für Nachtragspositionen erhoben; von dem Erhöhungsbetrag entfallen 3.622,50 EUR nebst Mehrwertsteuer auf Zusatzaufwendungen wegen der Anbohrung der Schmutzwasserleitung.
Das Landgericht hat mehrere Zeugen gehört. Sodann hat es das Zahlungsverlangen der Klägerin dem Grunde nach zu 1/4 für berechtigt erklärt. Mit derselben Quote hat es -jeweils unter Abweisung des dabei weitergehenden Begehrens- auch den Freistellungs- und den Feststellungsantrag zugesprochen. Umgekehrt ist die Widerklage dem Grunde nach zu 3/4 zuerkannt worden. Nach der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte im Ausgangspunkt, weil sie die Schadensbohrung bei Beachtung der ihr am 28. November 2003 übermittelten Zeichnungen hätte vermeiden können. Dem stehe dann allerdings ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin gegenüber, die sich mehrere Fehler ihres Streithelfers zurechnen lassen müsse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich dieser nämlich am 28. November 2003 an der Markierung der Bohrlöcher beteiligt, nicht geprüft, wo Leitungen verliefen, und Bedenken, die der Beklagten nach dem Anbohren des Wasserrohres gekommen seien, mit der Aufforderung zur Weiterarbeit zerstreut. Aus der Teilverantwortung der Beklagten an dem entstandenen Schaden hat das Landgericht spiegelbildlich eine Kürzung der Widerklageforderung abgeleitet.
Der Streithelfer der Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Berufung an. Er verfolgt die alten Klageanträge uneingeschränkt weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage. Er meint, dass das Landgericht in einer unzutreffenden Beweiswürdigung zu falschen Tatsachenfeststellungen gelangt sei. Deshalb sei es zu Unrecht von einer Schadensmitverantwortlichkeit der Klägerin ausgegangen. Eine solche Beurteilung verbiete sich auch deshalb, weil mögliche Fehler, die ihm unterlaufen seien, der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zugerechnet werden könnten. Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass die Widerklage weithin unschlüssig sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht eine überwiegende Schadensmitverantwortung zugewiesen. Dadurch wird die Haftung der Beklagten -die freilich, anders als in dem erstinstanzlichen Urteil angenommen, nicht aus den werkvertraglichen Mängelgewährleistungsvorschriften der VOB/B, sondern aus § 280 Abs.1 BGB herzuleiten ist- gemäß § 254 BGB eingeschränkt.
Die Klägerin muss sich über § 278 BGB die Fehler ihres Streithelfers zurechnen lassen, der von ihr als Architekt mit der Betreuung der Bauarbeiten beauftragt war. Allerdings kann der Streithelfer nicht uneingeschränkt als Bewahrungsgehilfe der Klägerin angesehen werden. Die Berufung führt zu Recht an, dass es der Klägerin nicht oblag und damit auch nicht Sache des Streithelfers gewesen sein kann, die Beklagte in der fachtechnischen Durchführung ihrer Arbeit zu beaufsichtigen. Aber darum geht es im vorliegenden Fall auch nicht. Vielmehr stehen falsche Vorgaben und Aufklärungsversäumnisse im Raum, durch die die Verpflichtung der Klägerin verletzt wurde, die Beklagte -namentlich durch die Übergabe von Plänen- korrekt über die örtlichen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen ihrer Arbeit zu informieren (vgl. dazu BGH NJW 1984, 1676, 1677; OLG Koblenz, 3. Senat IBR 2003, 297). Dafür hat die Klägerin aufzukommen (BGH NJW 1984, 1676, 1677; BGH NJW-RR 2002, 1175; OLG Frankfurt BauR 2004, 1669; OLG Karlsruhe BauR 2002,1884, 1885).
Die Zeichnungen, die der Beklagten bis zum Beginn der Bohrungen durch den Streithelfer der Klägerin überlassen wurden, waren unzulänglich. Die Beklagte hatte seinerzeit lediglich die ihr am 26. November 2003 zugefaxten Schriftstücke gemäß der Anlage B 1 erhalten, die keinen sicheren Aufschluss über die Positionierung der Bohrkanäle gaben. Das Vorbringen der Klägerin, ihr hätten weitergehende Unterlagen wie insbesondere der Bohrplan gemäß der Anlage SV 1 zur Verfügung gestanden, hat das Landgericht für nicht bewiesen erachtet. An seiner Würdigung, dass die Bekundungen des Zeugen E..., der der Behauptung der Klägerin entgegengetreten ist, der sie bestätigenden Aussage des Streithelfers vorzuziehen seien, ist nichts auszusetzen. Sie überzeugt im Gegenteil angesichts des persönlichen Eindrucks, den das Landgericht nicht zuletzt aufgrund der jeweiligen Art der Sachverhaltsschilderung hat gewinnen können, und in Anbetracht der Interessenlage des vorliegenden Rechtsstreits.
Freilich steht dem Versäumnis der Klägerin, der Beklagten vorab präzise Pläne an die Hand zu geben, die Nachlässigkeit der Beklagten gegenüber, ihre Bohrungen ohne weitere Zeichnungen ausgeführt zu haben, aus denen sicher zu entnehmen war, auf welcher Ebene sich die in der Anlage B 1 Seite 7 beschriebenen Bohrpunkte befanden. Dass die Punkte von der Beklagten nicht -wie es richtig gewesen wäre- auf die Unterkante des Fundaments projiziert, sondern auf dem Geländeniveau angesetzt wurden, war fahrlässig. Das hat schon das Landgericht so gesehen, und dem folgt der Senat, auch wenn sich die Unrichtigkeit einer solchen Platzierung nicht ohne weiteres aus der Schnittzeichnung der Anlage B 1 Seite 5 erschloss, weil daraus nicht deutlich wurde, dass die dort eingezeichneten Bohrkanäle auf die innerhalb der Achsen RT 1 und RT 2 liegenden Bohrpunkte bezogen sein sollten.
Das Verschulden der Beklagten wird jedoch erheblich dadurch relativiert, dass sie sich in ihrer Situationseinschätzung durch den Streithelfer der Klägerin bestätigt sah, der sich, wie er nach der eingehenden Schilderung des Geschehensablaufs durch den Zeugen E... einräumen musste, an der Einmessung der Bohrpunkte beteiligte. Von daher hatte die Beklagte allen Anlass zu der Annahme, dass sie die ihr vorliegende Zeichnungen richtig interpretierte. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Streithelfer beim Einschlagen von sechs oder aller sieben Markierungspflöcke zugegen war. Wollte man der Beklagten gleichwohl vorwerfen, den siebten Pflock ohne Konsultation des Streithelfers gesetzt zu haben, wäre dies im Übrigen letztlich unerheblich, weil die Schadensbohrung nicht dort (Achse RT 1), sondern an anderer Stelle (Achse RT 2) erfolgte.
Als die Klägerin belastender und die Beklagte entlastender Umstand kommt hinzu, dass die Beklagte keinen Verdacht hegen musste, bei einer etwaigen Fehlbohrung auf irgendwelche Leitungen zu stoßen, nachdem sie insoweit, wie der Zeuge E... -für den Senat nicht weniger glaubhaft als für das Landgericht- bekundet hat, von dem Streithelfer zumindest am 28. November 2003 die Auskunft erhalten hatte, Risiken dieser Art bestünden nicht. Dass in einer solchen Auskunft ein Sorgfaltspflichtverstoß lag, ist der eigenen Zeugenaussage des Streithelfers zu entnehmen. Danach war der Streithelfer nämlich in Besitz des Leitungsplans Blatt 76 GA, der die vorhandene Gefahrenlage verdeutlichte. Diesen Plan enthielt er nicht nur der Beklagten vor, sondern schenkte ihm auch selbst keine Beachtung.
Bereits vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die vom Landgericht mit einer Quote von 3/4 zu Lasten der Klägerin vorgenommene Aufteilung der Schadensverantwortlichkeiten. Deshalb kann offen bleiben, ob zusätzlich zu Ungunsten der Klägerin ins Gewicht fällt, dass der Streithelfer nach den Angaben des Zeugen E... am 1. Dezember 2003 die auf der Beklagtenseite vorhandene Befürchtung, es sei zu einer Beschädigung gekommen, zerstreute und die Fortführung der Bohrarbeiten anordnete. Immerhin bestehen Bedenken, diesem Gesichtspunkt im Rahmen des § 254 BGB gegen die Klägerin in die Waagschale zu werfen, weil -auch nach dem Vortrag der Beklagten- nicht gesichert ist, dass sich der Schaden seinerzeit noch in der Entwicklung befand und in der Folge intensivierte.
2. Bei abschließender Betrachtung enthält die erstinstanzliche Entscheidung, die Klageanträge auf Zahlung, Schuldbefreiung und auf Feststellung von Aufwendungsersatzverpflichtungen grundsätzlich in Höhe von 1/4 für gerechtfertigt zu erklären, keinen Fehler zum Nachteil der Klägerin. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin bereits in der Klageschrift gegenüber dem pauschalen Bruttowerklohn der Beklagten zur Aufrechnung gestellt worden ist und er dadurch -auch in den von der Klage erfassten Teilen, auf die die Aufrechnung hilfsweise gestützt wurde- erloschen sein könnte. Denn dann wäre der Klägerin -wenn man in dem Grundurteil des Landgerichts überhaupt einen Bezug auf die Aufrechnung abschließende Entscheidung sehen wollte (vgl. dazu aber sogleich unter 3.)- allenfalls zuviel zugesprochen worden.
3. Auch die Zuerkennung der Widerklage zu 3/4 dem Grunde nach ist aus der Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hier, ausgehend von der Aufteilung der Schadensverantwortlichkeiten im Verhältnis 1 : 3, spiegelbildlich zum Klageverlangen geurteilt. Für eine solche quotenmäßige Einschränkung war indessen nur dort Platz, wo die Widerklage auf Positionen beruhte, die Folgen des Schadensereignisses waren. Das traf jedoch, soweit erkennbar, allein auf den Betrag von 3.622,50 EUR nebst Mehrwertsteuer zu, der wegen eines Zementmehrverbrauches beansprucht worden ist. Der Fehler des Landgericht belastet jedoch lediglich die Beklagte und nicht die Klägerin.
Inwieweit die Widerklage insgesamt schlüssig und begründet ist, hat für das Grundurteil keine Bedeutung. Entscheidend ist nur, dass sich überhaupt eine Basisforderung für die Beklagte ergibt. Daran kann aber kein Zweifel bestehen, weil jedenfalls der pauschale Werklohnanspruch der Beklagten von 13.340 EUR außer Streit ist.
Dass dieser Anspruch ebenso wie die weitere Teile der Widerklage durch die in der Klageschrift erklärte Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung der Klägerin untergegangen sein kann, ist ohne Belang, weil das Landgericht sein Grundurteil ersichtlich ohne Rücksicht auf mögliche Aufrechnungswirkungen erlassen und zum Ausdruck gebracht hat, dass es darüber nicht bereits jetzt, sondern erst -zu einem späteren Zeitpunkt- anlässlich der Ermittlung der Höhe der wechselseitigen Zahlungsansprüche der Parteien befinden würde. Diese Entscheidung kann auch denknotwendig nur im Betragsverfahren getroffen werden, wenn feststeht, welche Forderungen sich im Einzelnen gegenüberstehen.
Im Hinblick darauf gibt es ebenfalls keine tragfähige Grundlage für die Annahme, das Landgericht habe ein unzulässiges Teilurteil gefällt, indem die Möglichkeit von in erster und zweiter Instanz widersprüchlichen Entscheidungen zur Anspruchshöhe geschaffen worden sei.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind.
Im Hinblick auf den Streitwert bleibt es beim Senatsbeschluss vom 27. Juni 2005.