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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 20.12.2005 – 2 Ws 834/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:1220.2WS834.05.0A

Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Gründe

1

In der Strafsache gegen den Verurteilten (2090 Js 67999/04 - 10 KLs -) bestellte der Vorsitzende der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 29. November 2004 Rechtsanwalt L zum Verteidiger des Verurteilten.

2

Am 11. Februar 2005 verurteilte die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Verurteilten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Verurteilte hatte in der Nacht zum 21. November 2004 als Drogenkurier 16.781,7 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1.546,7 g Tetrahydrocannabinol - THC - sowie 888,2 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 573,3 g Cocain-Hydrochlorid in seinem Pkw A6 TDI aus den Niederlanden über die Grenze nach Deutschland gebracht. Auf seiner weiteren Fahrt über die A 61 in Richtung Stuttgart wurde der Verurteilte am 21. September 2004 gegen 1:20 Uhr einer Zollkontrolle unterzogen.

4

Die dabei entdeckten Betäubungsmittel sowie der für ihren Transport benutzte Pkw Audi A6 TDI, der im Eigentum des Verurteilten stand und bei Erlass des Urteils noch einen Zeitwert von 5000,- € hatte, wurden sichergestellt.

5

In seinem Urteil vom 11. Februar 2005, das seit dem 23. Juli 2005 rechtskräftig ist, ordnete das Gericht die Einziehung des Pkw Audi A6 TDI als Tatwerkzeug (§ 74 StGB) an. Dagegen unterblieb eine Anordnung über die Einziehung der Betäubungsmittel nach § 33 Abs. 2 BtMG, weil der Verurteilte in der Hauptverhandlung auf Eigentums- und Besitzrechte an den Betäubungsmitteln verzichtet hatte.

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Mit Kostenrechnung vom 10. August 2005 machte Rechtsanwalt L, der von dem Verurteilten oder einem Dritten einen Vorschuss von 1.500,- € erhalten hatte, als bestellter Verteidiger gegen die Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 4.334,00 € geltend.

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In diesem Betrag war eine Verfahrensgebühr von 2.052,- € enthalten, die der Verteidiger für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einziehung des Pkw Audi A6 und der Verzichtserklärung bezüglich der Betäubungsmittel nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses (VV) beanspruchte.

8

Diese als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr in Höhe von 2.052,- € leitete der Verteidiger aus der Gebührentabelle zu § 13 RVG ab. Dabei legte er einen Gegenstandswert von 235.000,- € zugrunde; er brachte den Wert des eingezogenen Pkw mit 5 000,- € und den geschätzten Wert der Betäubungsmittel mit 230 000,- € in Ansatz.

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Am 07. September 2005 setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht Koblenz die Vergütung des Rechtsanwalts auf 1.626,56 € fest.

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Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV versagte sie in vollem Umfang mit der Begründung, die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Einziehung sei durch die Gebühren nach Nr. 4100ff VV abgegolten.

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Hiergegen hat der Verteidiger am 14. September 2005 "Rechtsmittel" eingelegt, mit dem er seinen ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter verfolgte.

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Auf diese Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG hin hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 2.134,64 € festgesetzt und im Übrigen die weitergehende Erinnerung zurückgewiesen.

13

Die Erinnerung des Rechtsanwalts war insoweit teilweise begründet, als die Rechtspflegerin die Gebühr nach Nr. 4142 VV hinsichtlich des durch das Urteil eingezogenen PKW Audi A 6 nicht festgesetzt hat. Dem Verteidiger stand insoweit gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 4142 VV aus dem Wert von 5.000,- € eine Gebühr in Höhe von 219,- € zu, die die Strafkammer zu Recht festgesetzt hat.

14

Weiterhin hat die Strafkammer gem. § 58 Abs. 3 S. 1, 3 RVG den dem Verteidiger gezahlten Vorschuss in Höhe von 1.500,- € mit einem Betrag von 63,- € in Anrechnung gebracht.

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Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

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Hiergegen wendet sich der Verteidiger durch Schriftsatz vom 10. November 2005 mit der Beschwerde.

17

Er trägt u.a. zur Begründung vor, dass die teilweise Anrechnung des Vorschusses in Höhe von 63,- € zu Unrecht erfolgt sei, da der Vorschussbetrag in Höhe von 1.500,- € einen 16 - %igen Mehrwertsteuerbetrag enthalte, der insoweit die berücksichtigungsfähige Höhe des Vorschusses mindere. Im Übrigen verweist der Verteidiger auf seine Erinnerungsbegründung hinsichtlich der Berücksichtigung des Gegenstandswertes des sichergestellten Betäubungsmittels und macht auch unter Anerkennung der Kappungsgrenze des § 49 RVG noch einen Nettobetrag von 172,- € geltend.

18

Nachdem der Bezirksrevisor des Landgerichts Koblenz hierzu am 14. November 2005 Stellung genommen hat, hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 14. November 2005 gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 RVG der Beschwerde des Verteidigers teilweise abgeholfen und die ihm zu zahlende Vergütung auf 2.207,72 € festgesetzt.

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Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Betrag von 63,- € gem. § 58 Abs. 3 S. 1, 3 RVG zu Unrecht als Anrechnungsbetrag aus der Vorschusszahlung berücksichtigt wurde.

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Da der zuvor um die Mehrwertsteuer korrigierte Nettobetrag des Gesamtvorschusses nur noch 1.293,10.- € betrug, würde der Verteidiger nicht mehr als den doppelten Betrag der ihm zustehenden Gebühren (2 x 1.437.- €) erhalten, weshalb gem. § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG eine Anrechnung insgesamt zu unterbleiben hatte.

21

Im Übrigen hat die Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen.

22

Die am 28. Oktober 2005 rechtzeitig eingegangene befristete Beschwerde gem. § 56 Abs. 1 u. 2 RVG ist zulässig.

23

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit 3 Richtern, nachdem der Einzelrichter am 19. Dezember 2005 das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung an ihn übertragen hat (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

24

Das Rechtsmittel ist auch gemäß §§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung 200,- € überstiegen hat. Dieser Beschwerdewert gilt wegen der entsprechenden Anwendbarkeit des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 56 Rdnr. 17).

25

Die Teilabhilfe durch den Beschluss der Strafkammer vom 28. Oktober 2005 ändert insoweit an der Zulässigkeit der ursprünglichen Beschwerde nichts, obgleich der nunmehr noch geltend gemachte Unterschiedsbetrag zwischen Kostenforderung und Kostenerstattung lediglich netto 172,- €, d. h. unter Berücksichtigung der 16 %igen Mehrwertsteuer 196,90.- € beträgt.

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Dies ist jedoch unschädlich, da eine Reduzierung des Beschwerdegegenstandes durch die Teilabhilfe auf einen Betrag unter 200,- € das Rechtsmittel nicht unzulässig macht (vgl. v. Eicken a.a.O., § 56 Rdnr. 19).

27

In der Sache hat die Beschwerde, nachdem die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 14. November 2005 dieser zu Recht teilweise abgeholfen hat, keinen Erfolg.

28

Der Verteidiger hat über die durch die Strafkammer durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 festgesetzte Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV in Höhe von 219,- € aus dem Wert des eingezogenen PKWs hinaus keinen weiteren Gebührenanspruch gemäß § 49 RVG i. V. m. Nr. 4142 VV. (Hinsichtlich der Vergütung von bestellten Verteidigern gilt § 49 RVG und nicht § 13 RVG).

29

Die Beratung des Angeklagten über die Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen löst grundsätzlich die Gebühr nach Nr. 4142 VV auch dann aus, wenn eine solche Einziehung nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Es genügt dann, dass nach Lage der Sache eine Einziehung in Betracht kommt. Die Einziehung braucht insoweit nicht ausdrücklich beantragt zu sein (KG JurBüro 2005, 531; vgl. Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raabe, a. a. O., 4141 - 4146 VV Rdnr. 38). Diese Gebühr steht auch dem Pflichtverteidiger zu (vgl. Madert a. a. O., Rdnr. 34).

30

Vorliegend war die an sich gebotene gerichtliche Einziehung der Betäubungsmittel entbehrlich, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung aufgrund der Beratung durch seinen bestellten Verteidiger auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte an den Betäubungsmitteln verzichtet hat.

31

Nach den oben genannten Grundsätzen ist die Gebühr durch diese beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts grundsätzlich ausgelöst.

32

Dennoch besteht vorliegend kein Gebührenanspruch, da die beschlagnahmten Betäubungsmittel keinen Gegenstandswert i.S.d. § 2 Abs.1 RVG haben. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist der objektive Wert; das subjektive Interesse des Betroffenen ist hierbei ohne Belang (KG, a. a. O.).

33

Hierbei ist der objektive Verkehrswert normativ zu bestimmen; der Unrechtswert, der im Großhandels- oder Straßenverkaufswert des Kokains liegt, gilt nur subjektiv zwischen Straftätern und bleibt außer Betracht (Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 2 Rdnr. 9).

34

Dass Betäubungsmitteln durch die Rechtsordnung kein messbarer Wert zugeschrieben wird, ergibt sich auch aus der Überlegung, dass diese als Beziehungsgegenstände der Einziehung unterliegen und der Verfall des Wertersatzes ausgeschlossen ist, da nicht ihr Besitz, sondern erst ein möglicher Unrechtserlös einen dem Verfall ausgesetzten Wert repräsentieren könnte (BGH NStZ - RR 2002, 208; KG a. a. O.)

35

Somit war der Gegenstandswert der beschlagnahmten Betäubungsmittel mit 0,- € festzusetzen, so dass gemäß § 49 RVG eine Gebühr nicht entstehen konnte.

36

Daher war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.