Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 04.01.2006 – 14 W 810/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0104.14W810.05.0A
Die sofortige Beschwerde der Streithelfer gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Streithelfern zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 8.623,32 Euro.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel, das die Festsetzung von Prozessfinanzierungskosten zum Gegenstand hat und das der Rechtspfleger unter Verweigerung der Abhilfe dem Senat als Beschwerdegericht zugeleitet hat, ist in der Sache ohne Erfolg.
Den Streithelfern steht kein festsetzungsfähiger Anspruch auf Erstattung der Zinsaufwendungen zu, die ihnen im Zuge ihrer Rechtsverteidigung entstanden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1988, 161; NJW-RR 1998, 718; Beschluss vom 19. April 2005 -14 W 231/05) können Darlehnszinsen, wie sie hier wegen einer Kreditaufnahme zur Bestreitung der anwaltlichen Prozessgebühren angefallen sind, im Verfahren der §§ 103 ff. ZPO keine Berücksichtigung finden (ebenso OLG Koblenz 6. ZS Rpfleger 1976, 408; OLG München NJW-RR 2000, 1096; OLG Nürnberg Rpfleger 1972, 179 f.; Belz in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rndr. 100; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rndr. 37; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rndr. 13; vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 609; OLG Köln Rpfleger 1995, 520). Denn die Entscheidung darüber, ob es sich um zur Führung des Rechtsstreits notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt, erfordert im Regelfall eine umfangreiche Sachaufklärung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Partei zum Gegenstand hat. Dabei müssten auch ihre anderweitigen finanziellen Dispositionen einbezogen werden. Außerdem wäre zu prüfen, ob schuldhaft ein Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe versäumt wurde, der Erfolg gehabt hätte. Das verträgt sich nicht mit den Geboten der Einfachheit und Praktikabilität, die das Kostenfestsetzungsverfahren kennzeichnen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1811 GKG-KV.