Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 12.01.2006 – 14 W 9/06
ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0112.14W9.06.0A
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 21.11.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 2.11.2005 geändert:
Die von den Antragsgegnern als Gesamtschuldner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung wird anderweit auf insgesamt 2.410,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2005 festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 2 RVG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren für die Antragsgegner am 07.04.2005 Einspruch gegen den zuvor ergangenen Vollstreckungsbescheid eingelegt und den Einspruch am 25.05.2005 zurückgenommen.
Sie haben die Festsetzung ihrer Kosten gegen die eigene Partei beantragt, u.a. unter Ansatz der Terminsgebühr (1,2) und der Einigungsgebühr (1,0). Sie haben dazu mehrfach vorgetragen, sie hätten aufgrund umfangreicher Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Kläger über den Umfang der Vollstreckung und Ratenzahlungen verhandelt und eine Einigung erzielt. Im Hinblick auf diese Einigung sei dann der Einspruch zurückgenommen worden. Diesem Vorbringen sind die Antragsgegner nicht entgegengetreten.
Nach Absatz 3 der Vorb. 3 des VV RVG fällt die Terminsgebühr an für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit dem Gegenanwalt ohne Beteiligung des Gerichts. Kommt es dabei zu einer Einigung, entsteht auch die Einigungsgebühr. Voraussetzung ist, neben der Mitwirkung, lediglich, dass dem Anwalt zu diesem Zeitpunkt bereits ein unbedingter Prozessauftrag erteilt war (Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 16. Aufl. § 11 Rn 30). An alledem kann nach dem unbestrittenen Sachverhalt kein vernünftiger Zweifel bestehen. Da auch die im Übrigen berechneten Kosten (Verfahrensgebühr zu 0,8, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer - vgl. SS der Antragsteller vom 23.09.2005) zutreffen, ist antragsgemäß festzusetzen.
Die Beschwerde hat umfassend Erfolg. Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst (§ 11 Abs. 2, Satz 5 RVG).