Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 26.01.2006 – 5 U 319/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0126.5U319.04.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen eines Reitunfalls am 29. Juni 2003 begehrt der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Pferdehalterin ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden ersetzen muss, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Der Kläger ritt am Ende einer aus insgesamt 8 Reitern bestehenden Gruppe. Unmittelbar vor ihm ritt die Beklagte mit ihrem Pferd „Laila“. Laila keilte nach hinten aus und verletzte den Kläger am rechten Unterschenkel.
Ihre 15%-ige Einstandspflicht hat die Beklagte anerkannt. Insoweit ist ein (Teil-) Anerkenntnisurteil ergangen. Auch im Übrigen hat das Landgericht nach Befragung von Zeugen der Klage durch das nunmehr angefochten Schlussurteil stattgegeben. Die Beklagte hafte nach § 833 BGB. Der Mitverschuldenseinwand greife nicht, weil dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass Laila zum Auskeilen neige. Der Kläger habe die Regeln des Reitsports hinreichend beachtet.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit die Einstandspflicht nicht anerkannt worden ist. Die umfassende Feststellungsklage sei nicht zulässig, weil dem Kläger zumindest eine Teilbezifferung möglich sei. Jedenfalls treffe ihn ein weit überwiegendes Mitverschulden. Er sei zu dicht hinter der Beklagten geritten. Ebenso wie bei Unfällen im Straßenverkehr führe die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes zur überwiegenden Haftung des Klägers. Laila habe aus dem Trab heraus ausgeschlagen. Der Kläger sei zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Laila zum Auskeilen neige. Die insoweit gebotene Parteivernehmung nach § 448 ZPO habe das Landgericht versäumt.
Der Kläger verteidigt das Urteil. Die Gefährlichkeit des Pferdes sei ihm nicht bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der zunächst mit der Sache befasste 3. Zivilsenat hat Sachverständigenbeweis erhoben. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 10. März 2005 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht von einer hundertprozentigen Einstandspflicht der Beklagten ausgegangen. Die Feststellungsklage ist zulässig und umfassend begründet.
1. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wiederholten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages teilt der Senat nicht. Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen offenen mehrfachen Trümmerbruch des rechten Schienbeins. Der Senat – zugleich für Arzthaftungs- und Entschädigungssachen zuständig – weiß, dass bei einer derartigen Verletzung trotz scheinbar komplikationslosem Heilungsverlaufs häufig Zukunftsschäden zu besorgen sind.
Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (vgl. BGHZ 5, 314; BGH in NJW 1978, 210 und WM 1978, 470). Bestand demnach für die am 18. August 2003 erhobene Klage das Feststellungsinteresse, so war der Kläger nicht gezwungen, später zur Leistungsklage überzugehen, selbst wenn das im Verlaufe des Prozesses möglich geworden wäre. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 77, 301 - insoweit allerdings nicht in der amtlichen Sammlung = WM 1980, 1176 und BGH in WM 1981, 66 m.w. N.). Davon abzuweichen besteht kein Anlass.
2. Die demnach zulässige Klage ist auch insgesamt begründet. Dass die Beklagte für die Verletzung, die das Pferd „Laila“ dem Kläger zufügte, dem Grunde nach gemäß § 833 Satz 1 BGB haftet, ist außer Streit.
Für den demgegenüber erhobenen Mitverschuldenseinwand (§ 254 Abs. 1 BGB) ist die Beklagte beweispflichtig. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Das Beweisergebnis erster Instanz ist eindeutig:
Nahezu alle Mitglieder der Reitgruppe wussten zwar, dass das Pferd der Beklagten zum Auskeilen neigt. Der Kläger wusste es aber nicht. Er war erst zum zweiten Mal bei einem Ausritt dieser Gruppe dabei. Keiner der vernommenen Zeugen hat die Beweisbehauptung der Beklagten bestätigt, auch der Kläger sei vor dem Unfall – von wem auch immer – auf die Gefährlichkeit des Pferdes Laila hingewiesen worden.
Vor diesem Hintergrund bestand kein Grund für die von der Berufung vermisste Parteivernehmung der Beklagten (§ 448 ZPO). Sie befindet sich weder in Beweisnot noch war ein gewisser Anbeweis für ihre Behauptung erbracht, sie habe den Kläger auf die Gefährlichkeit des Pferdes hingewiesen.
Verfehlt ist auch die Ansicht der Berufung, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er von hinten zu dicht an das Pferd der Beklagten herangeritten sei. Die zu Auffahrunfällen im Straßenverkehr entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind nicht auf Reitunfälle übertragbar. Autos pflegen nicht nach hinten auszutreten. Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass sich selbst bei Beachtung der Sorgfaltsregeln des Reitsports eine gefahrenträchtige Annäherung der Pferde insbesondere bei unvorhersehbarem Wechsel der Gangart oder Scheuen des vorderen Pferdes nicht immer sicher vermeiden lässt.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, Pferde, die zum Auskeilen neigen, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen und außerdem mit einem derart gefährlichen Tier bei einem Gruppenausritt stets ganz am Schluss der Gruppe zu reiten. Hätte die Beklagte diese Sorgfaltsregeln des Reitsports beachtet, wäre es nicht zu dem Unfall mit seinen schwerwiegenden Folgen gekommen.
Dem Hilfsantrag auf Zulassung der Revision konnte nicht entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.000 € festgesetzt.