Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 13.03.2006 – 14 W 164/06

ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0313.14W164.06.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 21. November 2005 dahin geändert, dass der von dem Beklagten an die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstattende und seit dem 26. Juli 2005 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 984,14 Euro auf 4.344,78 Euro herabgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 984,14 Euro (= 70% von 2 x 606 Euro nebst Mehrwertsteuer).

Gründe

1

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist auf Klägerseite keine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhte Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden. Es fehlt nämlich an einem Fall der anwaltlichen Mehrvertretung.

2

Der hiesige, im Jahr 2003 eingeleitete Rechtsstreit und das ihm vorgeschaltete selbständige Beweisverfahren, das 1999 beantragt worden ist, sind von einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrieben worden, in deren Namen jeweils der Verwalter gehandelt hat (vgl. Klageschrift Seite 3 und Antragsschrift Seite 1). Prozessgegenstand waren jeweils Mängelgewährleistungsansprüche, die in Ausübung des gemeinschaftlichen Eigentums geltend gemacht wurden. Insofern waren Forderungen im Streit, die nicht den einzelnen Eigentümern, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft als (teil-)rechtsfähigem Subjekt zuzuordnen sind. Das ergibt sich aus der in BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005. Mithin war stets ein einheitlicher Auftraggeber vorhanden, so dass die anwaltliche Prozessgebühr nur einfach erfallen konnte.

3

Dass der Bundesgerichtshof die (Teil-)Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schon längerfristig, sondern -mit der vorgenannten Entscheidung- erst nach der Erhebung der vorliegenden Klage anerkannt hat, ändert daran nichts. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält eine allgemein gültige Aussage, die keinen Raum für irgendwelche zeitlichen Differenzierungen lässt.

4

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.