Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 19.06.2006 – 1 Verg 6/06
ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0619.1VERG6.06.0A
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2006 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 6. Juni 2006 keine Veranlassung.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die auf eine angebliche Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig ist, denn:
1. Der Senat hat seiner Entscheidung vom 6. Juni 2006 nicht „einfach einen Telefonanruf, der bei einem Verfahrensbeteiligten eingegangen ist“, zugrundegelegt. Berücksichtigt wurde vielmehr der Anruf eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, der im Originalvermerk der Vergabestelle als „Herr B…l“ bezeichnet (und im Senatbeschluß als „Herr B.“ abgekürzt) wurde, unter http://www.l...-d....de/kontakt/ansprechpartner/ als „Gebietsleiter Berufliche Qualifizierung“ für West-, Südwest- und Süddeutschland bezeichnet wird und danach zweifellos zu den Personen gehört, die das Unternehmen nach außen repräsentieren. Da der Anruf somit aus der Sphäre der Beschwerdeführerin stammte, konnte sie sich auch jederzeit dazu äußern.
Im übrigen wird im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2006 überhaupt nicht in Abrede gestellt, daß Herr B... tatsächlich bereits am 13. Dezember 2005 einen wettbewerbswidrigen Zuschnitt der Ausschreibung auf einen bestimmten Mitbewerber moniert hatte. Es fehlt folglich an einem neuen Tatsachenvortrag, der zumindest theoretisch geeignet sein könnte, den Senatsbeschluß vom 6. Juni 2006 in Frage zu stellen.
2. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 14. Juni 2006 nunmehr die Auffassung vertritt, der Anruf des Herrn B... (vom 13. Dezember 2005) müsse als Rüge behandelt werden, ist auf den Senatsbeschluß hinzuweisen, in dem es schon heißt:
„…nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, kann zwar bereits der Telefonanruf vom 13. Dezember 2005 als Rüge gelten. Jedoch kann auch diese telefonische Rüge nicht als unverzüglich erhoben angesehen werden. Dafür trägt die Beschwerdeführerin die Darlegungs- und Beweislast (§ 108 Abs. 2 GWB). In ihrem Vorbringen wird das Telefongespräch aber noch nicht einmal erwähnt, so dass sich daraus auch zur Frage der Rechtzeitigkeit nichts ergibt.“
Auch jetzt - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (siehe auch § 117 Abs. 2 Nr. 2 GWB) - fehlt es an einem Vorbringen, das den Anforderungen des § 108 Abs. 2 GWB auch nur andeutungsweise genügte.