Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 09.10.2006 – 1 Ws 623/06

ECLI:DE:OLGKOBL:2006:1009.1WS623.06.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Mainz vom 11. Juli 2006 ist erledigt.

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Reststrafaussetzung nach Verbüßung von Zweidritteln der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 12. Mai 2005, rechtskräftig seit dem 14. September 2005, abgelehnt.

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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist erledigt.

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Das folgt allerdings nicht bereits aus der am 2. September 2006 eingetretenen vollständigen Strafverbüßung. Denn im Anschluss daran sind noch Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt worden. Gemäß § 454b Abs. 2 Nr. 2 StPO hätte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits zum Zweidrittelzeitpunkt (22. Juli 2006) zur vollständigen (s. dazu Senat, Beschluss 1 Ws 209, 219/02) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen in der in § 43 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 StVollstrO bestimmten Reihenfolge unterbrochen werden müssen. Deshalb war der Verurteilte auch nach dem 2. September 2006 so zu stellen, als wäre die vorgeschriebene Unterbrechung rechtzeitig erfolgt (OLG Schleswig, Beschlüsse 1 Ws 353, 354/96 vom 24.09.1996 und 1 Ws 52 - 54/02 vom 21.02.2002; OLG Zweibrücken, Beschluss 1 Ws 450 - 457/92 vom 22.09.1992; KG, Beschluss 5 Ws 725 - 728/01 vom 11.12.2001; alle in juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 60).

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Erledigung ist aber dadurch eingetreten, dass der Verurteilte am 18. September 2006 aus der Justizvollzugsanstalt Rohrbach entlassen worden ist, nachdem er die den Ersatzfreiheitsstrafen zugrunde liegenden Geldstrafen teilweise bezahlt hatte. Seither ist die Freiheitsstrafe ungeachtet der Frage rechtzeitiger Unterbrechung endgültig vollständig verbüßt mit der Folge, dass (nach Einlegung der sofortigen Beschwerde) prozessuale Überholung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss 1 Ws 349/06 vom 22. Juni 2006; OLG Hamm NStZ 1998, 638). In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären (stg. Senatsrechtsprechung; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. vor § 296 Rn. 17).