Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 13.11.2006 – 1 Ss 319/06

ECLI:DE:OLGKOBL:2006:1113.1SS319.06.0A

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 8. August 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts St. Goar zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht St. Goar hat mit Urteil vom 8. August 2006 gegen den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 295 EUR und ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer festgesetzt.

2

Am 9. August 2006 hat der Bußgeldrichter die Zustellung eines nur aus Urteilsrubrum und Tenor bestehenden, aber nicht mit Gründen versehenen Urteils an den Betroffenen und seinen Verteidiger angeordnet. Diese Verfügung ist am 15. August 2006 ausgeführt worden. Mit Schriftsatz (ebenfalls) vom 15. August 2006, eingegangen beim Amtsgericht per Telefax am selben Tag, hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, Urteilsaufhebung und Zurückverweisung beantragt und die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben. Am 17. August 2006 ist dem Betroffenen und am 28. August 2006 dem Verteidiger das abgekürzte Urteil zugestellt worden. Das Amtsgericht hat sodann am 7. September 2006 ein mit Gründen versehenes Urteil zu den Akten gebracht und dessen Zustellung an den Betroffenen und seinen Verteidiger angeordnet.

II.

3

Die ordnungsgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.

4

Für die Überprüfung des Senats ist nicht das spätere, mit Gründen versehene Urteil maßgeblich, sondern das Urteil, das dem Betroffenen und seinem Verteidiger mit Verfügung vom 9. August 2006 zugestellt worden ist. Dieses Urteil konnte nicht dadurch ergänzt werden, dass ihm später Urteilsgründe hinzugefügt wurden. Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils ist sowohl im Straf- als im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig, und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss 2 Ss 436/05 vom 20. Januar 2006; OLG Hamm DAR 2005, 640; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121, jeweils m.w.N.). Das war hier mit der Zustellung an den Betroffenen und seinen Verteidiger der Fall.

5

Es liegt auch kein Fall der zulässigen Ergänzung des Urteils nach § 77b Abs. 2 OWiG vor. Denn es hatten nicht alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet; auch war die nach § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG mit der Urteilsverkündung beginnende Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung noch nicht abgelaufen.

6

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Ergänzung des Urteils nicht vorlagen, unterliegt nur die ursprüngliche Urteilsfassung der Nachprüfung durch den Senat. Weil sie keine Gründe enthält, kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Urteil sachlich-rechtliche Fehler aufweist; es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem möglichen Rechtsverstoß beruht (§ 337 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).