Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 02.01.2007 – 1 Ss 223/06

ECLI:DE:OLGKOBL:2007:0102.1SS223.06.0A

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 13. März 2006 aufgehoben.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung Koblenz vom 19. August 2005 - AZ: 50225.019757-3 - ist durch Rücknahme erledigt. Der Bußgeldbescheid ist damit rechtskräftig.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen ab Einspruchsrücknahme am 6. März 2006 entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Die Stadtverwaltung Koblenz hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 19. August 2005 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 100 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Gegen den Bescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt, worauf das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. März 2006 bestimmt hat. In der an diesem Tag durchgeführten Hauptverhandlung hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs.2 OWiG verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2

Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er beanstandet, dass trotz seiner am 6. März 2006 erfolgter Einspruchsrücknahme noch ein Urteil ergangen ist.

II.

3

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

4

Das Urteil des Amtsgerichts ist auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses aufzuheben. Der Betroffene hat durch Telefax seines dazu bevollmächtigten Verteidigers vom 6. März 2006 vor Beginn der Hauptverhandlung am 13. März 2006 seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung Koblenz zurückgenommen. Aufgrund des vom Verteidiger vorgelegten Übertragungsberichts vom 6. März 2006, 14.21 Uhr, und des Aktivitätenprotokolls des Faxgerätes des Amtsgerichts Koblenz, aus dem sich ergibt, dass dort an diesem Tag zur angegebenen Uhrzeit ein - wenn auch ohne Identifikationsnummer übermitteltes - Telefax eingegangen ist (Bl. 130, 154 d.A.), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Einspruchsrücknahme am 6. März 2006 beim Amtsgericht Koblenz eingegangen ist. Die fehlende Übermittlung der Identifikationsnummer gibt zu Zweifeln keinen Anlass. Denn der Verteidiger hat auch die Rechtsbeschwerdeeinlegungs- und -begründungsschriftsätze vom 30. März und 3. Mai 2006 ausweislich des Aktivitätenprotokolls des Faxgerätes des Amtsgerichts Koblenz per Telefax übermittelt, ohne seine Faxnummer mit zu senden. Mit Eingang bei Gericht wurde die Rücknahme des Einspruchs wirksam (OLG Koblenz NZV 93, 282). Da dieser Zeitpunkt vor Beginn der Hauptverhandlung liegt und der Bußgeldbescheid durch die Einspruchsrücknahme in Rechtskraft erwachsen ist, durfte der Einspruch nicht mehr durch Urteil verworfen werden ( BGHSt 27, 271, 273). Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids bildete ein Verfahrenshindernis, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat. Es ist dabei ohne Belang, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist (OLG Schleswig SchlHA 2004, 264; BayObLG NStZ-RR 2001, 306; OLG Düsseldorf VRS 79, 120 f.; OLG Koblenz NJW 1973, 2118; Göhler, OWiG, § 71 Rn.11). Das (objektiv) zu Unrecht ergangene Urteil des Amtsgerichts ist deshalb ersatzlos aufzuheben.

5

Lediglich zur Klarstellung hat der Senat nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Einspruch durch Rücknahme erledigt und damit der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.

6

Da der Betroffene mit seinem - nicht auf Freispruch, sondern nur auf Beseitigung der unzulässigen Einspruchsverwerfung gerichteten - Rechtsmittel voll durchgedrungen ist, fallen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen ab Einspruchsrücknahme erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last ( § 473 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG; BayObLG a.a.O.).

7

Einer Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Einspruchsverfahrens bedarf es im Hinblick auf § 27 GKG n.F. nicht (BayObLG a.a.O.; OLG Hamm VRS 85, 122, 124; LG Zweibrücken VRS 90, 143, 144).