Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 09.01.2007 – 1 Ss 353/06
ECLI:DE:OLGKOBL:2007:0109.1SS353.06.0A
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz vom 4. September 2006 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte M. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt wird.
- Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239 Abs. 1, 249 Abs. 1 und 2, 253 Abs.1, 255, 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB -
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung. Sie rechtfertigen darüber hinaus eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung.
a) Indem der Angeklagte seinem zuvor gefassten Entschluss entsprechend den Geschädigten gewaltsam in den PKW seines Gehilfen verbrachte und ihn dort auf der Rückbank zwischen sich und einer weiteren Person platzierte, hat er den Geschädigten eingesperrt und ihn auf diese Weise für die Dauer seines Aufenthalts im Fahrzeug gem. § 239 Abs. 1 StGB vorsätzlich seiner Freiheit beraubt.
b) Zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands der „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ begangenen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB reicht das Zusammenwirken des Täters mit einem Gehilfen aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn die geleistete Beihilfe, hier das Zurverfügungstellen und Steuern des PKW, die Körperverletzungshandlung des Täters in einer Weise verstärkt hat, die die Lage des Geschädigten zu verschlechtern geeignet gewesen ist (BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 1). Dass der Gehilfe selbst keine Verletzungshandlung ausgeführt hat, ist unerheblich (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 224 Rdn. 11 m.w.N.).
c) Das Merkmal der Gewalt im Tatbestand der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB kann vorliegend zwar nicht in den Faustschlägen gesehen werden, die der Angeklagte dem Geschädigten versetzt hat. Denn diese Gewaltanwendung erfolgte nicht zum Zwecke der Wegnahme, sondern um den Geschädigten wegen vermeintlicher Angaben in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Rechenschaft zu ziehen, so dass es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen den Faustschlägen und der versuchten Wegnahme fehlt. Den Entschluss zur Wegnahme fasste der Angeklagte erst nach den Schlägen, ohne dass im Urteil eine Äußerung oder Handlung seinerseits festgestellt wäre, die eine ausdrückliche oder konkludente Drohung mit weiterer Gewalt beinhaltete. Allein der Umstand, dass die Wirkung der ohne Wegnahmeabsicht geführten Faustschläge noch andauert und der Täter das ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (BGH NStZ 2006, 508 m.w.N.).
Die entscheidende Tathandlung liegt hier jedoch in dem Einsperren des Geschädigten im Fahrzeug des Gehilfen. Diese Freiheitsberaubung erfüllt gleichfalls den Gewaltbegriff in Form der vis absoluta. Sie beginnt als Dauerdelikt mit dem Einsperren und endet erst mit der Freilassung des Betroffenen. Selbst wenn die Freiheitsberaubung zunächst zu einem anderen Zweck erfolgt ist und der Täter erst während dieser Zeit einen Motivwechsel hin zum Wegnahmevorsatz vornimmt, ändert das nichts daran, dass sich die Gewaltanwendung im Aufrechterhalten der Freiheitsentziehung fortsetzt und fortan als Mittel zur Wegnahme eingesetzt wird (BGHSt 48, 365, 370). Ob in einem solchen Fall die Tatbestandserfüllung in einem positiven Tun oder in einem Unterlassen zu sehen ist, kann jedenfalls dann dahinstehen, wenn wie hier das aus anderen Gründen erfolgte Einsperren des Geschädigten und das Ausnutzen des geschaffenen Zustands zeitlich und räumlich in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Denn ein Unterschied im Unrechtsgehalt dieser Handlungen, je nachdem, wann sich der Täter zur Wegnahme entschlossen hat, ergibt sich bei einer solchen Fallkonstellation nicht (BGH a.a.O., 371).
d) Die gefährliche Körperverletzung und die räuberische Erpressung stehen, da der Angeklagte den Wegnahmevorsatz erst nach Ausführung der Faustschläge gefasst hat, im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Das jeweils minderschwere (Dauer-) Delikt der Freiheitsberaubung hat nicht die Kraft, beide Taten zur Tateinheit (§ 52 StGB) zu verklammern (Tröndle/Fischer a.a.O., vor § 52 Rdn. 31 a.E.; Rissing- van Saan in LK, StGB, § 52 Rdn. 29).
Ebenso wenig vermag die Freiheitsberaubung allerdings die in der Anklageschrift nicht enthaltene räuberische Erpressung mit der dort allein angeklagten Körperverletzung zu einer Tat im prozessrechtlichen Sinn zu verbinden (Meyer-Goßner, StPO, § 264 Rdn. 6b; LR-Gollwitzer, StPO, § 264 Rdn. 7, jeweils m.w.N.). Gleichwohl bildet die versuchte Erpressungstat - ungeachtet der bestehenden Tatmehrheit im materiell-rechtlichen Sinn (vgl. dazu Meyer-Goßner a.a.O., § 264 Rdn.6 m.w.N.) - mit dem angeklagten Sachverhalt einen einheitlichen Lebensvorgang und damit eine Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. zum prozessrechtlichen Tatbegriff nur Meyer-Goßner a.a.O., § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Denn sie ist Bestandteil des im Anklagesatz dargestellten Geschehens der Zwangseinwirkung auf den Geschädigten im Fahrzeug des Tatgehilfen. Die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche Gewaltanwendung ergibt sich aus den dort beschriebenen Tathandlungen des Angeklagten. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise bildet dieses Geschehen daher eine Einheit, die einer getrennten Beurteilung in verschiedenen Verfahren nicht zugänglich wäre (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., Rdn. 3 m.w.N.). Die versuchte räuberische Erpressung unterlag daher auch ohne eine Verklammerung mit der angeklagten Körperverletzung durch die Freiheitsberaubung ebenfalls der Urteilsfindung. Dass der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung die versuchte Erpressungstat noch nicht bekannt gewesen ist und sie folglich zu diesem Zeitpunkt auch keinen auf sie gerichteten Verfolgungswillen besaß, steht dem nicht entgegen (BGHSt 16, 200).
Die Freiheitsberaubung selbst steht nur mit der Körperverletzung in Tateinheit, nicht jedoch mit der versuchten räuberischen Erpressung, da sie für diese das tatbestandsmäßige Mittel der Gewalt bildete und somit als das allgemeine Delikt in dem speziellen Tatbestand mit aufgeht (BGHR StGB § 239 Abs.1 Konkurrenzen 8). Aufgrund der bestehenden Tateinheit bildet die Freiheitsberaubung mit dem im Anklagesatz geschilderten Tatgeschehen ohne weiteres auch eine Tat im prozess-rechtlichen Sinn, selbst wenn sie dort, wie die versuchte räuberische Erpressung, nicht als Straftatbestand erwähnt wird.
Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Verschlechterungsverbot gem. § 358 Abs. 2 S. 1 StPO, das sich nur auf den Rechtsfolgenausspruch des ergangenen Urteils bezieht, wird dadurch nicht berührt. Es bedarf hinsichtlich der Schuldsprucherweiterung um die tateinheitlich verwirklichte Freiheitsberaubung auch keines vorgehenden Hinweises nach § 265 StPO. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte, der das Geschehen im Fahrzeug in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger eingeräumt hat, sich auf einen Hinweis hin anders als geschehen verteidigt hätte. Weder Staatsanwaltschaft noch Gericht haben die Freiheitsberaubung nach §§ 154, 154a StPO von der Strafverfolgung ausgenommen, so dass sich aus diesen Vorschriften kein Verfahrenshindernis für eine Verurteilung wegen dieses Delikts ergibt.
2. Der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler insoweit auf, als dem Angeklagten bei Bemessung der Einzelstrafen jeweils eine Tatbegehung während laufender Bewährungszeit aus einer Vorverurteilung angelastet worden ist. Der Senat weist in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hin, dass die Verwertung dieses Strafzumessungsgesichtspunkts entsprechende Feststellungen voraussetzt. Den Urteilsgründen müssen Beginn und Ablauf der Bewährungszeit zu entnehmen sein. Da diese gem. § 56a Abs. 2 S. 1 StGB mit Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung beginnt, muss regelmäßig auch das Datum des Eintritts der Rechtskraft der in Bezug genommenen Vorverurteilung mitgeteilt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen. Dass das die Strafaussetzung aussprechende Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 1. September 2005 zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Taten am 26. September 2005 bereits rechtskräftig gewesen ist, versteht sich keineswegs von selbst.
Gem. § 354 Abs. 1a S. 1 StPO kann jedoch von einer Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen werden. Die verhängten Einzelstrafen sind auch dann angemessen, wenn der Angeklagte nicht in laufender Bewährungszeit gehandelt hätte. Denn allein aus der in jedem Fall feststehenden Tatsache, dass er die Taten nur 25 Tage nach Verkündung des genannten, ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung ergangenen amtsgerichtlichen Urteils begangen hat, ergäbe sich ein in seinem Gewicht gleichwertiger Strafschärfungsgrund. Zeigt doch dieser geringe Zeitabstand, dass der Urteilsausspruch den Angeklagten unberührt gelassen hat und nicht, wie eigentlich zu erwarten gewesen wäre, davon abhalten konnte, umgehend wieder in gleicher Weise straffällig zu werden. Dies lässt darauf schließen, dass der Angeklagte durch strafrichterliche Entscheidungen nicht zu beeindrucken ist und nur ein spürbarer Nachdruck durch Verhängung empfindlicher Strafen geeignet ist, ihn im Sinne des Strafzwecks zu beeinflussen.
Zur Angemessenheit der wegen gefährlicher Körperverletzung festgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren ist ergänzend zu bemerken, dass sich diese im Hinblick auch auf die übrigen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Tatumstände, namentlich die tateinheitliche Verwirklichung einer Freiheitsberaubung und die, wenn auch nicht dauerhaften, so doch erheblichen Verletzungen des Geschädigten, unter Berücksichtigung des durch § 224 Abs. 1 StGB eröffneten, hier zu Recht angewandten Regelstrafrahmens ohnehin am unteren Rand eines gerechten Schuldausgleichs bewegt.
Bei Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB) wird zwar der - für diesen Strafzumessungsvorgang als Milderungsgrund bedeutsame - enge zeitliche und situative Zusammenhang zwischen den tatmehrheitlich begangenen Taten nicht ausdrücklich angesprochen, jedoch ergibt sich aus der Höhe der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe, die die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für die versuchte räuberische Erpressung nur um acht Monate übersteigt, dass dieser Gesichtspunkt im Ergebnis die gebotene Beachtung gefunden hat.