Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 01.02.2007 – 1 Ss 7/07

ECLI:DE:OLGKOBL:2007:0201.1SS7.07.0A

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 20. November 2006 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Gründe

1

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

2

Die erhobene Verfahrensrüge lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer zur Frage einer genügenden Entschuldigung des Angeklagten für sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung ihre richterliche Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO verletzt hätte. Der bloße Antrag der im Termin anwesenden Verteidigerin, eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt darüber einzuholen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ladung unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft gewesen ist, gab der Kammer noch keinen Anlass, eine entsprechende Beweiserhebung vorzunehmen. Denn allein die mit diesem Antrag aufgestellte Behauptung des Gegenteils lieferte noch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass den Angeklagten entgegen dem durch Postzustellungsurkunde geführten Nachweis die Ladung nicht erreicht haben könnte.

3

Soweit die Verteidigerin in der Revisionsbegründung weiter ausführt, Hintergrund des gestellten Antrags sei ein Hinweis ihrerseits an das Gericht gewesen, dass sie in den Wochen vor dem Termin keinen Kontakt mehr zu ihrem Mandanten gehabt habe und diesen weder postalisch noch in sonstiger Weise habe erreichen können, so dass sie von einem Wohnsitzwechsel ausgegangen sei, lässt ihr Vorbringen die Darlegung vermissen, wann und in welcher Form sie der Kammer diese Umstände bekannt gegeben haben will. Aus dem in der Revisionsbegründungsschrift zitierten Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt sich dazu nichts. Auch den wiedergegebenen Gründen des angefochtenen Urteils ist kein Hinweis auf eine solche, den gestellten Antrag näher erläuternde Erklärung zu entnehmen. Mit dieser Begründung erweist sich die Verfahrensrüge daher als unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

4

Im Übrigen hat die vom Senat über die revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hinaus im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge selbständig vorzunehmende Prüfung, ob dem Angeklagten das durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1776, 1777), ergeben, dass der behauptete Ladungsmangel nicht vorlag. Nach der von der Generalstaatsanwaltschaft eingeholten Auskunft aus dem Melderegister war der Angeklagte sowohl am Tag der Ladung als auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter der Ladungsanschrift wohnhaft. Sein Auszug dort erfolgte ausweislich der Meldedaten erst am 1. Dezember 2006.