Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 05.03.2007 – 1 Ws 107/07
ECLI:DE:OLGKOBL:2007:0305.1WS107.07.0A
Tenor
Der Antrag des Anzeigeerstatters, gegen den Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Klageerzwingungsantrag genügt nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Danach muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Das bedeutet nach ständiger Rechtssprechung u.a. (siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 172 Rn. 27):
Der Antrag muss eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts (einschließlich innerer Tatsachen) enthalten, die bei Unterstellung seiner Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ws 717/97 vom 8.12.1997, 1 Ws 89/05 vom 7.3.2005 und 2 Ws 250/03 vom 5.5.2003; OLG Saarbrücken wistra 1995,36 m.w.N.; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365). Der Antragsteller hat weiterhin den Gang des Ermittlungsverfahrens, die Einlassung des Beschuldigten, wesentliche Zeugenaussagen und sonstige Ermittlungsergebnisse, den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen sowie die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit darzulegen (OLG Koblenz NJW 1977,1461, 1462; OLG Schleswig NStZ 1989,1461; OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Das Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Antragsbegründung und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (Meyer-Goßner a. a. O.)
Daneben hat der Antragsteller auch Angaben zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages zu machen. U.a. ist die Einhaltung der Beschwerdefrist gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Antragsbegründung darzulegen (OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ws 581/06 vom 20.9.2006, 1 Ws 683/06 vom 6.11.2006 und 2 Ws 604/06 vom 28.9.2006; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, NJW 2004, 1585). Hierzu ist es in aller Regel erforderlich mitzuteilen, wann der Einstellungsbescheid bekannt gemacht und wann gegen diesen Beschwerde eingelegt wurde (OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ws 683/06 vom 6.11.2006 und 2 Ws 474/06 vom 18.9.2006; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rn. 147).
An Letzterem fehlt es hier. Der Antragsschrift lässt sich zwar entnehmen, dass der Antragsteller gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, deren Datum einerseits mit dem 25. September 2006 (Antragsschrift S. 3), andererseits mit dem 9. Februar 2006 (Antragsschrift S. 4) mitgeteilt wird, Beschwerde eingelegt hat. Denn es wird sowohl im Antrag selbst als auch in der Begründung der ablehnende Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Januar 2007 erwähnt, der ihm am 23. Januar 2007 zugegangen ist (s. Antragsschrift S. 1). Es wird jedoch nicht mitgeteilt, wann dem Antragsteller der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft zugegangen ist. Darüber hinaus ist weder in der Antragsschrift noch in beigefügten Anlagen (s. dazu OLG Bamberg NStZ 1990, 202; a.A. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 308) das Datum des Eingangs seiner Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft oder wenigstens das Absendedatums bzw. der Tag der Abfassung der Beschwerdeschrift angegeben, aus denen unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftsabläufe und Postlaufzeiten auf einen fristgerechten Eingang geschlossen werden könnte (BVerfG a.a.O. und NStZ-RR 2005, 176).
Bei dieser Sachlage kann hier offen bleiben, ob auch die fehlende Angabe des Namens des Antragstellers in der Antragsschrift bei allerdings mitgeteilter Verletzteneigenschaft (Kläger des Zivilrechtsstreits, in dem die Falschaussage gemacht worden sein soll) die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags zur Folge hat.
Da der Antrag bereits aus formellen Gründen keinen Erfolg hat, unterbleibt eine Kostenentscheidung (OLG Koblenz NJW 1985, 1409).