Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 30.10.2009 – 10 U 1110/08
ECLI:DE:OLGKOBL:2009:1030.10U1110.08.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31. Juli 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.709,49 € nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus ab dem 18. Juni 2007 zu zahlen, die Beklagte zu 2. darüber hinaus für die Zeit vom 2. Mai 2007 bis zum 17. Juni 2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %, der Kläger 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des von ihm für den Erwerb von Anteilsscheinen der Beklagten zu 1. eingesetzten Kapitals.
Die Beklagte zu 1. ist eine 1997 gegründete Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verträge eine Repräsentanz in O. unterhielt und alle Geschäftsanteile der in Luxemburg ansässigen E. F. I. H. S.A. hielt. Diese hielt 99,9706 % an der E. F. S.A., die wiederum 86 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2. sowie 20 % an der A. H. A.S. hält. Die Beklagte zu 2. ist an letzterer sowie an weiteren in der Türkei ansässigen Gesellschaften mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, die A. H. A.S. an diversen anderen türkischen Gesellschaften beteiligt. Beide Beklagte wurden unter anderem durch Herrn E.A. vertreten.
Die Beklagte zu 1. veräußerte ihre nicht börsennotierten Anteilsscheine an ca. 5.000 Anleger türkischer Abstammung, insbesondere aus Deutschland, ohne zuvor den Vertrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Kläger erwarb am 6. Februar 1999 Anteile der Beklagten zu 1. in Höhe von 30.000 DM, am 9. Mai 1999 in Höhe von 24.200 DM, am 8. Oktober 1999 in Höhe von 35.200 DM und am 1. Januar 2000 in Höhe von 9.900 DM, indem er dem Zeugen D. in einer M.er Moschee bzw. in dessen M.er Wohnung den jeweiligen Betrag gegen Erhalt einer Quittung (Bl. 9 - 12 d. A.) und eines Anteilsscheins übergab. Der Zeuge D. leitete die erhaltenen Beträge an die Beklagte zu 1. weiter. In gleicher Weise verfuhren viele weitere Anleger türkischer Herkunft.
Nach Darstellung der Beklagten kam es bei der Beklagten zu 1. als Folge eines Erdbebens in der Türkei zu nicht unerheblichen Verlusten. Auf das Risiko eines Totalverlustes der angelegten Geldbeträge ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden.
Der Kläger begehrt nunmehr den Ersatz der angelegten Beträge von insgesamt 99.300 DM (= 50.771,28 €) im Wege des Schadensersatzes. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte zu 1. sei nur eine Briefkastenfirma, die von der Beklagten zu 2. ausschließlich zum Zwecke der Umgehung der Vorschriften des türkischen Rechts sowie entsprechender börsenaufsichtsrechtlicher Bestimmungen gegründet worden sei. Die unternehmerische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Beklagten zu 1. liege bei der Beklagten zu 2..
Der Zeuge D. habe den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Beteiligung an der gesamten „S.-Gruppe“, und eine jährliche Rendite von 10 bis 20 % zugesichert, ohne auf mögliche Verluste hinzuweisen. Zudem sei ausdrücklich versichert worden, dass er sein Kapital nach entsprechender Kündigung spätestens binnen drei Monaten zurückerhalten werde. Die Anteile an der Beklagten zu 1. seien jedoch völlig wertlos, was den Beklagten bei dem Verkauf auch bekannt gewesen sei.
Bei den Anteilsscheinen der Beklagten zu 1. habe es sich um ausländische Investmentanteile im Sinne des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG gehandelt, da die Beklagte zu 1. an einer Vielzahl von Unternehmen in unterschiedlichen Ländern beteiligt sei und Vermögen unter anderem in Immobilien und Wertpapieren angelegt habe.
Die Beklagte zu 2. hafte als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1. sowie aufgrund ihrer den vorgelegten Unterlagen zu entnehmenden Tätigkeiten im inländischen Vertriebssystem der Beklagten zu 1..
Er habe – insoweit unstreitig – von den anspruchsbegründenden Umständen erst im Mai 2006 Kenntnis erlangt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 50.771,28 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen,
die Beklagte zu 2. sei nicht die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1. Bei den Aktien der Beklagten zu 1. habe es sich nicht um ausländische Investmentanteile gehandelt. Die Beklagte zu 1. sei eine reine Vermögensver-waltungsgesellschaft, deren einziger Vermögenswert in den vollständigen Gesellschaftsanteilen der E. F. I. H. S.A. bestehe. Es sei kein öffentlicher Vertrieb der Anteilsscheine erfolgt, da weder Werbematerial verteilt noch Werbemaßnahmen durchgeführt worden seien.
Eine Haftung der Beklagten zu 2. bestehe nicht, insbesondere nicht wegen deren Benennung als Service für Anleger der Beklagten zu 1..
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 50.771,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. Juni 2007, hinsichtlich der Beklagten zu 2. zudem für die Zeit vom 2. Mai 2007 bis zum 17. Juni 2007 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folge aus § 840 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 1, 2 und 8 AuslInvestmG, § 826 BGB. Bei den Aktien der Beklagten zu 1. handele es sich um ausländische Investmentanteile, da das Vermögen der Beklagten zu 1. nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sei. Dafür spreche der in den Anteilsscheinen angegebene Unternehmenszweck. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme liege auch ein öffentlicher Vertrieb vor, da Zeugen von Werbeveranstaltungen berichtet hätten. Die Beklagte zu 2. habe in sittenwidriger Art und Weise an dem Vertrieb der Anteile durch die Beklagte zu 1. mitgewirkt. Aus der personellen Verflechtung der Vertretungsorgane der beiden Gesellschaften, aus der Angabe der Beklagten zu 2. als Kontaktstelle für Käufer der Anteile der Beklagten zu 1. sowie daraus, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2. gegenüber dem türkischen Fernsehen Auskünfte über Ansprüche von Anlegern der Beklagten zu 1. erteilten, ergebe sich die Kenntnis der Verantwortlichen der Beklagten zu 2. vom Vertriebssystem der Beklagten zu 1.. Aufgrund der erst im Mai 2006 erlangten Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen sei der Anspruch auch nicht verjährt. Die Klage sei jedoch unbegründet, soweit Zinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage begehrt würden, da der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verzugszinsen nicht dargetan habe.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen geltend machen, das Auslandinvestmentgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, eine Haftung der Beklagten zu 2. mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht gegeben, der zuerkannte Zinssatz zu hoch und der Kostenausspruch im Hinblick auf das Teilunterliegen des Klägers hinsichtlich des Zinsanspruches unrichtig. Die Beklagten machen nunmehr ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB in Bezug auf die von dem Kläger erworbenen Aktien der Beklagten zu 1. geltend.
Ergänzend tragen sie vor,
bei der Beklagten zu 1. handele es sich um eine reine Beteiligungsgesellschaft, die dauerhaft Unternehmensbeteiligungen von mindestens 30 % halte und dadurch einen bedeutenden, teilweise beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmen ausübe. Der Grundsatz der Risikomischung sei deshalb nicht gegeben, es komme nämlich auf das tatsächliche Anlageverhalten der Gesellschaft und nicht auf den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck an. Ein öffentlicher Vertrieb der Aktien der Beklagten zu 1. habe zumindest in Bezug auf den Kläger nicht vorgelegen, da dieser von sich aus auf die Beklagte zu 1. zugekommen sei. Der (angebliche) Vertrieb habe sich auch nicht an einen unbegrenzten Personenkreis gerichtet. Die Beklagte zu 2. habe die Beklagte zu 1. nicht gegründet und sei auch nicht in den Vertrieb der Beklagten zu 1. eingebunden gewesen, da die vom Landgericht hierzu festgestellten Umstände dafür nicht ausreichend seien.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage gegen beide Beklagte abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend vor, die Beklagten hätten einen tatsächlichen beherrschenden Einfluss auf das Management der Unternehmen, an denen sie beteiligt seien, nicht dargetan. Die Beklagte zu 1. verfüge an ihrem Geschäftssitz in den British Virgin Islands über kein Personal und habe ausweislich der vorliegenden Unterlagen dort auch keine Telefon- und Telefaxnummer. Sie bediene sich offensichtlich der Beklagten zu 2. bei dem Vertrieb der Anteilsscheine.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 (Bl. 440 d. A.) die Klage in Höhe von 9.900 DM = 5.061,79 € zurückgenommen. Die Beklagten haben der Teil-Klagerücknahme zugestimmt (Bl. 444 d. A.).
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat lediglich hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs des Klägers Erfolg, ist im Übrigen jedoch unbegründet. Aufgrund der auch ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden wirksamen Teilklagerücknahme vom 8. Oktober 2009 ist allerdings der Urteilsausspruch betragsmäßig einschließlich anteiliger Zinsen entsprechend zu reduzieren.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 840 Abs. 1 BGB angenommen, da die Beklagte zu 1. dem Kläger zum Ersatz des ihm durch den Erwerb der Anteilsscheine entstandenen Schadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 2, 7 und 8 AuslInvestmG, Art. 40 EGBGB und die Beklagte zu 2. gemäß § 826 BGB i. V. m. §§ 1, 2, 7 und 8 AuslInvestmG, Art. 40 EGBGB verpflichtet sind.
In der Aufnahme des Vertriebs der Anteilsscheine der Beklagten zu 1. ohne vorherige Anzeige gemäß § 7 AuslInvestmG, die eine Überprüfung durch die zuständige Behörde auch im Interesse des Anlegerschutzes ermöglichen soll, liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AuslInvestmG. Weiterhin ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. auch nicht über eine Depotbank gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslInvestmG, der ebenfalls dem Anlegerschutz dient (vgl. BGH NJW 2004, 3706 m. w. N.), verfügt hat.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift führte zur Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs gemäß § 2 AuslInvestmG und hätte ebenso wie der Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 AuslInvestmG die zuständige Behörde im Falle deren Kenntnis zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 AuslInvestmG verpflichtet. Es hätte dann nicht zu den vorliegenden Anteilszeichnungen kommen können, weshalb die dafür aufgewendeten Beträge dem Kläger zu erstatten sind, § 249 BGB (vgl. BGH a. a. 0.).
Das Auslandinvestmentgesetz ist entgegen der Ansicht der Berufung auf den hier streitgegenständlichen Aktienerwerb des Klägers anzuwenden.
Bei den Anteilsscheinen der Beklagten zu 1. handelt es sich um ausländische Investmentanteile, die im öffentlichen Vertrieb abgesetzt worden sind, § 1 AuslInvestmG. Danach sind ausländische Investmentanteile solche Anteile an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, wobei dieser Grundsatz auch gewahrt ist bei einer nur mittelbaren Beteiligung an dem risikogemischten Vermögen über ein anderes Vermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AuslInvestmG).
Eine Anlage nach dem Prinzip der Risikomischung liegt vor, wenn gerade zum Zwecke der Kapitalwertsicherung in eine Vielzahl von Wertpapieren, Einlagen und/oder Grundstücken investiert wird (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2009, 101 m. w. N.). Dabei kann dahinstehen, ob maßgebend für diese Beurteilung allein der objektive Geschäftszweck oder auch die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens sein soll, da vorliegend nach beiden Gesichtspunkten der Grundsatz der Risikomischung als erfüllt anzusehen ist.
Nach dem von der Beklagten zu 1. ausgegebenen, in englischer Sprache vorliegenden Anteilsschein (Bl. 171 d. A.) ist der Unternehmenszweck der Beklagten zu 1. unter anderem darauf gerichtet, Wertpapiere, Aktien, Unternehmensbeteiligungen, Optionen, Obligationen und Schuldverschreibungen zu kaufen, zu verkaufen, zu tauschen oder auf andere Weise zu erwerben und mit ihnen zu handeln (Nr. 5.1. des Anteilsscheins) sowie Grundstücke und Gebäude zu kaufen und zu verkaufen und auf sonstige Weise Gewinn aus Grundbesitz zu erzielen (Nr. 5.2.) und sich mit jeglichen anderen nicht verbotenen Geschäften zu befassen oder sich an ihnen zu beteiligen (Nr. 5.5.). Die Beklagte zu 1. darf danach auch Unternehmensbeteiligungen verwalten und entwickeln. Unternehmenszweck der Beklagten zu 1. ist es demnach, die ihr zufließenden Gelder nach den Grundsätzen der Risikomischung unter anderem in einer Vielzahl von Wertpapieren und Grundstücken anzulegen, also ihr Vermögen zum Zwecke der Anlage der ihr von den Aktionären zufließenden Gelder zu bilden, zu erhalten und zu verändern.
Das Vermögen der Beklagten zu 1. ist auch tatsächlich nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Beklagte zu 1. hat über in Luxemburg ansässige Firmen und die Beklagte zu 2. ihr Vermögen in diversen Unternehmen aus verschiedenen Branchen und damit im Sinne der Risikostreuung angelegt. Dies entspricht ihrer nach dem Unternehmenszweck gegebenen Anlagefreiheit, die auch eine jederzeitige Änderung der Investitionsobjekte ermöglicht.
Die Beklagten haben auch in zweiter Instanz nicht substantiiert dargetan, dass das Unternehmensrisiko entscheidend durch einen einheitlichen unternehmerischen Einfluss bestimmt wird, der einer Risikomischung widerspricht, weil das Unternehmensrisiko noch durch weitere Faktoren, wie die Einflussnahme auf das Management, bestimmt werde. Ob und gegebenenfalls wie ein unternehmerischer Einfluss auf die Unternehmen, an denen die Beklagte zu 1. beteiligt ist, ausgeübt wird, haben die Beklagten nicht dargelegt. Allein die Höhe der gehaltenen Gesellschaftsanteile besagt noch nichts über einen tatsächlichen unternehmerischen Einfluss, kann vielmehr insoweit nur ein Indiz sein. Da der Kläger eine tatsächliche unternehmerische Einflussnahme der Beklagten zu 1. auf die anderen Gesellschaften bestreitet, hätte es hierzu weiterer Darlegungen der Beklagten bedurft. Hinzu kommt, dass nach dem Unternehmenszweck der Beklagten zu 1. diese uneingeschränkt jederzeit ihre Unternehmensbeteiligungen veräußern und die von den Anlegern erhaltenen Gelder anderweitig investieren kann. Für die Frage, ob es sich bei der Beklagten zu 1. um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt, kann deshalb nicht auf das tatsächliche Anlageverhalten (Halten überwiegender Gesellschaftsanteile an in der Türkei ansässigen und tätigen Unternehmen) abgestellt werden, vielmehr ist hierfür der normierte – und nur dieser ist den Anlegern bekannt – Gesellschaftszweck der Beklagten zu 1. maßgeblich.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erfolgte die Veräußerung der Anteile an der Beklagten zu 1. auch im öffentlichen Vertriebsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG. Erforderlich ist eine Absatztätigkeit, die sich an einen unbestimmten, individuell nicht begrenzten Personenkreis richtet.
Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. in der Moschee in M. mehrstündige Informations- und Werbeveranstaltungen durchgeführt hat, bei denen die Beklagte zu 1. und insbesondere die Beteiligung an türkischen Unternehmen vorgestellt und angepriesen wurde. Diese Veranstaltungen waren jedoch nicht an einen vorher feststehenden, individuell abgegrenzten Personenkreis gerichtet. Vielmehr konnte jeder Moscheebesucher, ob türkischer Staatsangehöriger oder nicht, daran teilnehmen, somit waren die Adressaten der Werbeveranstaltungen nicht individualisierbar.
Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, entscheidend komme es darauf an, dass der Kläger keine dieser Veranstaltungen besucht habe. Der öffentliche Vertrieb der Unternehmensanteile der Beklagten zu 1. ist, wie bereits dargelegt, erwiesen. Daraus folgt bereits die Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs nach dem Auslandinvestmentgesetz, da unstreitig die Beklagte zu 1. den Vertrieb nicht der zuständigen Behörde angezeigt hatte (§ 7 Abs. 1 AuslInvestmG) und auch nicht über eine Depotbank verfügte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslInvestmG). Der ursächliche Zusammenhang dieser Schutzgesetzverletzung mit dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden besteht schon dann, wenn die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Eintritt des Schadens geboten hätte (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 68. Aufl., § 823, Rdnr. 58). Im Falle der rechtzeitigen Anzeige wäre jedoch eine Vertriebsuntersagung gemäß § 8 AuslInvestmG erfolgt, wodurch der Kläger gar keine Anteilsscheine hätte erwerben können (so auch BGH NJW 2004, 3706).
Der Verstoß des Führungsorgans der Beklagten zu 1. gegen die vorgenannten Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes erfolgte, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, zumindest fahrlässig.
Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger daher zum Ersatz des ihm durch den Verstoß gegen das Auslandinvestmentgesetzes entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser besteht in den angelegten Beträgen, da der Kläger das Geld ohne diesen Verstoß nicht in Anteile der Beklagten zu 1. hätte investieren können. Dem Kläger steht daher ein Zahlungsanspruch in Höhe des insgesamt angelegten Betrages von 50.771,28 € zu. Dabei sind die erhaltenen Anteilsscheine nicht im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, da bei der vorzunehmenden Saldierung der Vermögenswerte vor und nach der unerlaubten Handlung allenfalls der tatsächliche Wert anzusetzen wäre, die Aktien jedoch nach Angaben des Klägers wertlos sind und ansonsten keine Anhaltspunkte für deren Wert vorliegen und von den Beklagten substantiiert vorgetragen sind.
Das Landgericht hat auch zu Recht eine Haftung der Beklagten zu 2. aus §§ 826, 31 BGB i. V. m. Art. 40 EGBGB angenommen. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Verantwortlichen der Beklagten zu 2. in sittenwidriger Art und Weise an dem Vertrieb der Anteile der Beklagten zu 1. mitgewirkt haben.
Unerheblich ist, ob die Beklagte zu 2. die Beklagte zu 1. im Jahre 1997 gegründet hat. Maßgeblich ist vielmehr, wie auch die Berufung erkennt, dass die Beklagte zu 2. in den Vertrieb der Beklagten zu 1. eingebunden war. Davon ist das Landgericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.
Für eine Mitwirkung der Beklagten zu 2. spricht, dass die Anschrift der Beklagten zu 2. in I. nebst Telefonnummer und Fax auf den Teilhaberschafts-bedingungen verzeichnet war und die Verantwortlichen der Beklagten zu 2. im türkischen Fernsehen Auskünfte über Ansprüche von Anlegern der Beklagten zu 1. erteilten. Die Berufung verweist insoweit erfolglos darauf, dass es nicht unüblich sei, den Kundendienst einem anderen Unternehmen zu übertragen. Dieses muss dann nämlich aufgrund seiner ihm übertragenen Tätigkeit selbständig prüfen, ob es sich um rechtswidrige Geschäfte handelt, wodurch eine Eigenhaftung des Dienstleisters in Betracht kommt.
Nach der Aussage des Zeugen S.E. (Bl. 352 - 354 d. A.) nahm Herr A. auch an den Werbeveranstaltungen teil, verwies darauf, dass er als Ansprechpartner der Anleger in der Türkei zur Verfügung stehe und erklärte, dass „unsere Fabriken alle arbeiten“. Die Beklagten vermögen nicht geltend zu machen, Herr A. habe dabei als Vertreter der Beklagten zu 1. und nicht als Vertreter der Beklagten zu 2. gehandelt. Da die Beklagte zu 1. ihren Sitz auf den British Virgin Islands hat, tritt Herr A. – solange er nicht ausdrücklich anderes erklärt – in der Türkei als Vertreter der dort ansässigen Beklagten zu 2., deren Adresse den Anlegern ja auch benannt wurde, auf. Zudem hat die Beklagte zu 1. nach dem von den Beklagten dargelegten Unternehmensbeteiligungen selbst keine Fabriken, die Beklagte zu 2. hingegen ist unmittelbar an derartigen Unternehmen beteiligt. Die Äußerung von Herrn A. kann also nur so verstanden werden, dass er diese als Vertreter der Beklagten zu 2. abgab.
Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen. Die Beklagte zu 2. bzw. ihre Organe hätten sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Anteilsvertriebs vergewissern müssen, wobei wegen der Personalidentität mit den Organen der Beklagten zu 1. davon auszugehen ist, dass sie diese kannten. Der Vorsatz im Sinne des § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen nach Art und Richtung des Schadens.
Auch die Beklagte zu 2. haftet daher dem Kläger auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens im bereits dargelegten Umfang.
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Berufung nicht angegriffen wird, auch nicht verjährt.
Dem Anspruch des Klägers steht auch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gemäß § 273 BGB entgegen. Den Beklagten ist es versagt, sich gegenüber dem auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhenden Schadensersatzanspruch des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen (vgl. Palandt-eionmHeinrichs, a. a. 0., § 393, Rdnr. 2 mit Rechtsprechungsnachweis). Dies entspricht der mit § 393 BGB geregelten Interessenlage, die mit der vorliegenden vergleichbar ist. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist dann ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 393 BGB vorliegt, da anderenfalls dieser durch die Erhebung der Einrede umgangen werden könnte (vgl. BAG NJW 68, 566). Nichts anderes muss gelten, wenn die Gegenforderung nicht im Sinne von § 387 BGB „gleichartig“ ist.
Der Senat geht insoweit davon aus, dass die Beklagten zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben. Die Beklagte zu 1. hat nicht dargelegt, dass ihr die Regelungen des Auslandinvestmentgesetzes nicht bekannt gewesen wären. Es ist davon auszugehen, dass sie zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, als sie ihre Anteilsscheine ohne entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde in Deutschland vertrieb. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um ein Unternehmen, das am internationalen Handel teilnimmt. Es ist davon auszugehen, dass ihr deshalb bekannt war, dass in verschiedenen Ländern unterschiedliche Gesetze gelten und sie einen Verstoß hiergegen zumindest billigend in Kauf genommen hat, als sie ohne Nachfrage bei Behörden Anteilsscheine in anderen Ländern als ihrem Geschäftssitz verkauft hat.
Soweit der Senat in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich zu Lasten der Beklagten Vorsatz zugrunde legt, sieht er darin, da es um eine zweitinstanzlich neu zu entscheidende Frage geht, keine reformatio in peius zu Lasten der Beklagten. Ein gesondert geltend zu machendes Rückforderungsrecht der einen oder anderen (?) Beklagten bleibt im Übrigen von der vorliegenden Entscheidung unberührt.
Die Berufung macht jedoch mit Erfolg geltend, dass der von dem Landgericht zuerkannte Zinsanspruch des Klägers zu reduzieren sei. Dem Kläger ist eine Zinsforderung ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 288, 291 BGB zugesprochen worden. Da die Rechtshängigkeit erst mit der Klagezustellung an die Beklagte zu 1. am 18. Juni 2007 und an die Beklagte zu 2. am 2. Mai 2007 eintrat, die Forderung des Klägers jedoch aus einer im Jahre 1999 und Januar 2000 begangenen unerlaubten Handlung resultiert, ist gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB für den vor dem 1. Mai 2000 fällig gewordenen Schadensersatzanspruch des Klägers § 288 BGB in seiner damals geltenden Fassung anzuwenden. Daraus folgt ein Zinsanspruch des Klägers lediglich in Höhe von 4 %. Das landgerichtliche Urteil ist deshalb auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern.
Dies führt jedoch nicht zu einer Änderung der Kostenentscheidung, die auch im Übrigen entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu beanstanden ist. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmt, dass einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegt werden können, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Zuvielforderung keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO Zinsen unberücksichtigt, wenn sie – wie hier – als Nebenforderung geltend gemacht werden. Daraus folgt jedoch, dass für die Frage, ob überhaupt eine Zuvielforderung in diesem Sinne vorliegt, nichts anderes gelten kann, da kein Grund für die Anwendung zweier unterschiedlicher Maßstäbe für die Beurteilung einer Zuvielforderung ersichtlich ist. Das Landgericht hat daher zu Recht den Beklagten als Gesamtschuldnern die gesamten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich die Pflicht der Beklagten, trotz des Teilerfolges hinsichtlich der Zinshöhe auch die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4 ZPO zu tragen. Eine Kostenquotelung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist allerdings aufgrund der erfolgten Teil-Klagerücknahme vorzunehmen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß dem Antrag der Beklagten (vgl. Bl. 412 - 423 d. A.) zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.771,28 € festgesetzt, ab der Teil-Klagerücknahme auf 45.709,49 €.