Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 03.11.2009 – 2 Ws 516 - 518/09, 2 Ws 516/09, 2 Ws 517/09, 2 Ws 518/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2009:1103.2WS516.518.09.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Limburg wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Juli 2009 insoweit aufgehoben, als die Strafvollstreckungskammer die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 9. Juli 2003 erlassen hat.
Die Kosten der Beschwerde werden dem Verurteilten auferlegt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz die Vollstreckung der jeweiligen Reste der Gesamtstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 17. April 2000, der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 18. März 2004 und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 9. Juli 2003 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aus. Der Beschluss ist hinsichtlich der Aussetzung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weilburg seit dem 11. August 2006 rechtskräftig, im Übrigen seit dem 1. August 2006.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft Limburg die Verlängerung der Bewährungszeit um 1 Jahr, da der Verurteilte wegen eines am 30. Mai 2007 unter laufender Bewährung begangenen Betruges am 4. Dezember 2008 vom Amtsgericht Neuwied rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist noch nicht ergangen.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2009 hat die Strafvollstreckungskammer alle drei Reststrafen, deren Vollstreckung sie mit Beschluss vom 27. Juli 2006 zur Bewährung ausgesetzt hatte, erlassen, da ihr keine Umstände bekannt geworden seien, die einen Widerruf gerechtfertigt hätten. Gegen die bei ihr am 11. August 2009 zur Zustellung eingegangene Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Limburg am 13. August 2009 unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 4. Dezember 2008 und ihren Verlängerungsantrag vom 16. Juli 2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Nach § 56 g Abs. 1 StGB erlässt das Gericht eine Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit, wenn es die Aussetzung nicht widerruft. Es hat sich mithin vor Straferlass zunächst davon zu überzeugen, dass Widerrufsgründe nicht gegeben sind und es an den Voraussetzungen für einen Aussetzungswiderruf endgültig fehlt. Besteht der Verdacht, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, ist der Straferlass zurückzustellen (vgl. BGH in NStZ 1993, 235; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 56 g Rdn 1). Aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen war die angefochtene Entscheidung deshalb fehlerhaft. Ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 14. Oktober 2009 beruhte der Beschluss offenkundig auf einem Versehen ihrerseits.
Der Senat konnte die angefochtene Entscheidung allerdings nur insoweit aufheben, als sie den Erlass des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 9. Juli 2003 betrifft. Denn nur insoweit war die Staatsanwaltschaft Limburg als zuständige Vollstreckungsbehörde auch rechtsmittelberechtigt. Hinsichtlich des weitergehenden Teils wäre eine Anfechtung des Beschlusses Sache der insoweit zuständigen Staatsanwaltschaft Koblenz gewesen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 b Rdn 12; Beschluss des Senats vom 22. November 1996 – 2 Ws 825, 826/96 – OLG Stuttgart in NStZ 1984, 336; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 451 Rdn 26).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 473 Rdn 15).