Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 23.11.2009 – 1 W 646/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2009:1123.1W646.09.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt einen Hotel- und Restaurantbetrieb in ... (X); an dem Anwesen sind nach ihrer Darstellung in der Folge von Kanalbau-, Leitungs- und Straßenbelagsarbeiten in der Verantwortung der Antragsgegner seit Juli 2006 Rissschäden eingetreten. Im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren verfolgt die Antragstellerin die Ermittlung der Schadensursache(n). Nach dem Ergebnis des – nach Durchführung eines Ortstermins unter Beteiligung aller Parteien erstellten – Sachverständigengutachtens vom 14. Juli 2009 bestehen „keine Anzeichen für mögliche Auswirkungen der Kanalbaumaßnahme auf das Gebäude“. Mit Schriftsatz vom 10. August 2009 hat die Antragstellerin die Ergänzung des Gutachtens („Untersuchungen und Bauteilöffnungen zur Bewertung/Untersuchung der Gesamtsituation“) und – hilfsweise – die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens beantragt. Das Landgericht hat – nach Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 28. August 2009 – mit Beschluss vom 17. September 2009 die Anordnung einer „weiteren Begutachtung“ abgelehnt; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 1. Oktober 2009.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGHZ 164, 94, 95; OLG Frankfurt MDR 2008, 585) und auch im Übrigen zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht den – mit der Beschwerde allein weiterverfolgten – Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen.
Der Sachverständige hat „weitere geologische und Grundwasser-Untersuchungen“ für „nicht prozessökonomisch“ erklärt, da er die im Gutachten – ersichtlich umfassend für die „Kanalbauarbeiten“ – aufgezeigten Ursachen für die Schadensentstehung für „zwingend plausibel“ erachte und die von der Antragstellerin begehrten „Aufschlüsse“ am Ergebnis der bisherigen Begutachtung nichts zu ändern vermöchten. Die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen ist – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – nicht ersichtlich; das selbständige Beweisverfahren hat seinen Abschluss gefunden.
Die Einholung einer neuen (bzw. weitergehenden) Begutachtung hängt – auch – im selbständigen Beweisverfahren davon ab, dass das Gericht das bisherige Gutachten „für ungenügend erachtet“ (§ 412 Abs. 1 i.V.m. §§ 485 Abs. 3, 492 Abs. 1 ZPO; vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; s. auch BGHZ 164, 94, 96 f.: „strenge Voraussetzungen“ ). Es ist mithin – gleich wie im Erkenntnisverfahren – nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche enthält oder neue Forschungsmittel zur Verfügung stehen könnten (OLG Frankfurt a.a.O.). Davon kann indessen vorliegend – wie die Beschwerde im Grunde selbst erkennt („ … möglicherweise zutreffende Einschätzung des Sachverständigen“) – nicht ausgegangen werden. Bloße Vermutungen oder auch die (subjektive) Überzeugung der Antragstellerin allein eröffnen noch nicht den (Aufklärungs-)Weg in eine neue oder ergänzende Begutachtung.