Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 10.12.2009 – 10 U 475/09

ECLI:DE:OLGKOBL:2009:1210.10U475.09.0A

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 18. Januar 2010.

Gründe

1

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

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Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

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Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

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Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in vollem Umfang stattgegeben. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

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Der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Rechtsschutzversicherung gegenüber der Beklagten Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten für das von ihm im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angestrengte Verfahren. Die Beklagte konnte nicht verlangen, dass er lediglich eine Teilklage mit allen Risiken, die damit verbunden sind, erhebt, um hierdurch Kosten zu sparen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger, indem er mit der Klage des Vorprozesses die gesamte Leistung, die ihm aufgrund des dortigen Versicherungsvertrages zustand, eingeklagt hat, keine Obliegenheitsverletzung gemäß § 17 Nr. 5 Buchst. c) cc) der ARB 2006 begangen. Er hat insoweit keine unnötig erhöhten Kosten verursacht. Mit dem von der Beklagten für angebracht gehaltenen Prozessverhalten hätte der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht in vollem Umfang erreichen können. Dieses Vorgehen hätte seinen berechtigten Interessen nicht Rechnung getragen. Mit einer Klageerhebung lediglich bezüglich der Rückstände hätte der Kläger eine rechtskraftfähige Entscheidung auch nur über diese Rückstände erreichen können. Zwar war die Frage, ob der Kläger gegenüber der Prozessgegnerin des Vorprozesses eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, auch in Bezug auf die Rückstände zu prüfen. Die hierüber ergehende Entscheidung hatte jedoch keine Rechtskraftwirkung in Bezug auf nicht eingeklagte weitere Rentenbeträge für die Zukunft. Es steht vielmehr dem im Vorprozess nur mit einer Teilklage in Anspruch genommenen Versicherer frei, auch bezüglich künftiger Rentenbeträge seine Leistungspflicht zu bestreiten und den Versicherungsnehmer so zu zwingen, die ihm zustehende Leistung mehrfach einzuklagen, in der Hoffnung, in einem späteren Prozess ein dem Versicherer günstigeres Urteil zu erreichen.

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Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass ein Versicherer, der seine Leistungspflicht bezüglich einer langjährigen Rentenverpflichtung bestreitet, nach einem ihm ungünstigen Urteil bezüglich einiger Rückstände auch in Zukunft die Rente voll zahlt, ohne hierzu verurteilt zu sein, hat diese Meinung in der Lebenswirklichkeit keine Grundlage. Insoweit ist auch ein Vergleich mit einer Feststellungsklage, die trotz möglicher Leistungsklage dann für zulässig erachtet wird, wenn zu erwarten ist, dass der Prozessgegner auch auf die bloße Feststellung hin die Leistung erbringen wird, nicht angezeigt. Bei der Feststellungsklage ist mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien über den Klagegrund entschieden. Bei der von der Beklagten für geboten erachtete Teilklage wird die nicht mit eingeklagte weitere Teilleistung eben gerade nicht von der Rechtskraftwirkung des Teilurteils erfasst, so dass für den zu einer Teilleistung verurteilten Prozessgegner keine Veranlassung besteht, auch die nicht eingeklagte weitere Teilleistung zu erbringen.

7

Soweit die Beklagte meint, dem rechtschutzversicherten Kläger sei anzusinnen, dass er zunächst eine Teilklage erhebt, um dann nach Durchführung einer Beweisaufnahme weitere Leistungen zu fordern, so ist ein derartiges Prozessieren für den Kläger nicht zumutbar. Es besteht für das Gericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme keine Verpflichtung, die Parteien darauf hinzuweisen, wie es die erhobenen Beweise würdigen wird. Die Erfahrung zeigt, dass in aller Regel die Parteien selbst die Beweise unterschiedlich und durchaus auch abweichend vom Gericht würdigen, wobei jede Partei den Teilen der Beweisaufnahme besonderes Gewicht beimisst, die ihr günstig zu sein scheinen. Bei dem von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehen müsste der Kläger am Ende der Beweisaufnahme oder gar nach Schluss der mündlichen Verhandlung seine Klage erweitern, ohne abschätzen zu können, wie seine Erfolgsaussichten sind. Wenn er den Prozess verliert, könnte sein Rechtsschutzversicherer ihm immer vorhalten, dass er mit der Klageerweiterung unnötige Kosten verursacht hat. Soweit die Beklagte sich auf ein Urteil des Landgerichts Trier beruft, kann dahinstehen, ob die dort vertretene Auffassung zu überzeugen vermag. Die Entscheidung betraf jedenfalls nicht das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherer, sondern das Verhältnis zwischen prozessbeteiligtem Mandanten und seinem Anwalt. Es mag Einzelfälle geben, wo dieses Vorgehen sachgerecht ist. Die hier genannten Anforderungen sind jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherer zu übertragen.

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Dass im vorliegenden Fall die Berufsunfähigkeit des Klägers im Vorprozess von dem dortigen Versicherer nicht bestritten worden war, ist unerheblich. Solange nicht über den Anspruch insgesamt rechtskräftig entschieden ist, hat der Versicherer immer die Möglichkeit, auch dies noch zu bestreiten. Für den Versicherungsnehmer ergeben sich je nachdem dann in einem späteren Prozess, wenn er seine Berufsunfähigkeit beweisen muss, erhebliche Beweisschwierigkeiten.

9

Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass der rechtsschutzversicherte Prozessbeteiligte den Prozess so führen darf, wie dies auch ein nicht rechtsschutzversicherter Kläger machen würde. Im Übrigen sei angemerkt, dass auch von einer Partei, die arm ist und Prozesskostenhilfe benötigt, nicht verlangt würde, dass sie zunächst lediglich eine Teilklage erhebt.

10

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 5.789,47 € festzusetzen.