Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 11.12.2009 – 10 U 27/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2009:1211.10U27.09.0A
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Invaliditätsleistung aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrages.
Der Kläger hatte sowohl bei der Beklagten als auch bei der A. Versicherung, die im Laufe der weiteren Zeit von der B. Versicherung übernommen wurde, jeweils einen Unfallversicherungsvertrag geschlossen. Während der Vertragslaufzeit kam es am 21.8.1999 zu einem Unfall, durch den er einen Gesundheitsschaden erlitt. Diesen Schadensfall meldete er unverzüglich sowohl der Beklagten wie auch der A. Versicherung. Beide Versicherer kamen intern überein, dass die Beklagte federführend bei der Einholung der erforderlichen Sachverständigengutachten tätig werden sollte. In ihrem Auftrag wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, gegen dessen Verwertung sich die A. Versicherung mit Schreiben vom 23.8.2001 wehrte. Aufgrund einer internen Absprache der Versicherer sollte nun die A. Versicherung den Schadensfall federführend weiter bearbeiten. Im Jahr 2001 kam es zur erneuten ärztlichen Begutachtung des Klägers, nach welcher die Beklagte aufgrund Schreiben vom 23.8.2002 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe von 42% vertragsgemäß einen Betrag von 30.166,70 € an den Kläger zahlte. Die A. Versicherung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.7.2002 mit, dass sie davon ausgehe, dass der Invaliditätsgrad von 50% auf jeden Fall erreicht werde und dass sie deshalb in die von ihr zu erbringenden Rentenzahlungen eintreten werde. Entsprechende Rentenzahlungen erfolgten bis einschließlich Februar 2006 durch den Rechtsnachfolger der A. Versicherung, die B. Versicherung, welche die Einstellung der Zahlungen für die Folgezeit damit rechtfertigte, der Kläger habe den Nachweis des von ihm behaupteten Invaliditätsgrades nicht erbracht. Die neben der Rente geschuldete Kapitalleistung hatte die A. Versicherung ebenfalls in Höhe von 42% erbracht.
Im Jahr 2002 hatte die B. eine Nachuntersuchung des Klägers veranlasst, auf deren Ergebnis hin sie weitere Zahlungen ablehnte. Das Nachprüfungsverfahren nahm einen Zeitraum von mehreren Jahren in Anspruch, bis die B. schließlich im Jahr 2006 die Rentenzahlung einstellte. Zwischen der B. und dem Kläger sind zwei Rechtsstreitigkeiten anhängig, in welchen er zum einen die Fortzahlung der Rente und zum anderen weitere Invaliditätsleistungen in Form von Kapitalzahlung begehrt.
Mit Schreiben vom 17.8.2002 an die A. Versicherung forderte der damalige Bevollmächtigte des Klägers binnen zwei Wochen eine endgültige Abrechnung der Versicherungsansprüche an.
Mit Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7.1.2008 forderte dieser von der Beklagten mit Fristsetzung zum 18.1.2008 die Zahlung des mit der Klage verfolgten Betrages. Gegen diese Forderung erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat vorgetragen:
Bei ihm liege weiterhin eine Invalidität von mindestens 90% vor, woraus sich eine Invaliditätsleistung von 137.874,68 €, also ein Restanspruch in Höhe von 107.707,98 € ergebe. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet. Da die A. Versicherung/B. seine Ansprüche habe federführend bearbeiten sollen, müsse sich die Beklagte sämtliche Erklärungen dieses Versicherers mit verjährungsbeeinflussender Wirkung zurechnen lassen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, eine Invaliditätsleistung auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 90% aus dem Unfallversicherungsvertrag Nr. L 20.91.1…./1 in Höhe von 107.707.98 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2002.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Es sei nicht zutreffend, dass die A. Versicherung federführend auch für die Beklagte mit der Regulierung der Versicherungsansprüche befasst gewesen sei. Der vom Kläger behauptete Invaliditätsgrad werde bestritten. In dem Parallelverfahren gegen die B. Versicherung komme der dort bestellte Sachverständige Prof. Dr. C. zu einem Invaliditätsgrad von unter 50%.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Kläger trägt vor:
Er gehe davon aus, dass sein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung nicht verjährt sei. Die Beklagte müsse sich das Schreiben der A. Versicherung vom 17. 7. 2002, wonach diese davon ausgehe, dass der Invaliditätsgrad von 50% auf jeden Fall erreicht werde, aufgrund der internen Absprachen entgegenhalten lassen. Dieses Schreiben habe somit auch im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits verjährungshemmende Wirkung. Es überlagere auch die Abrechnung der Beklagten gemäß Schreiben vom 23.8.2002. Die Verjährungsfrist habe also nicht mit diesem Schreiben zu laufen begonnen. Die Beklagte müsse sich vielmehr daran festhalten lassen, dass sie davon ausgehe, dass der Invaliditätsgrad von 50% auf jeden Fall erreicht werde. Zumindest in dieser Höhe könne keine Verjährung eingetreten sein. Darüber hinaus könnten die Ansprüche gegenüber der Beklagten und diejenigen gegenüber der A. Versicherung (nunmehr B.) nur einheitlich betrachtet werden. Immerhin hätten beide Versicherer vereinbart, gemeinsam tätig zu werden. Insofern sei es auch irrelevant, ob die Beklagte in der Folge am Verfahren der B.versicherung teilgenommen habe. Sie müsse sich nun das Agieren der B. entgegenhalten lassen, was auch die verjährungshemmende Wirkung umfasse.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, eine Invaliditätsleistung auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 90% aus dem Unfallversicherungsvertrag Nr. L 20.91.1…./1 in Höhe von 107.707.98 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2002.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin, dass die A. Versicherung mit der Regulierung bezüglich aller Versicherungsverträge beauftragt gewesen sei. Die von der A. Versicherung angesprochene Verfahrensweise betreffe lediglich die Begutachtung, nicht aber die Regulierung. Auf die Einrede der Verjährung habe sie, die Beklagte, im Verhältnis zum Kläger nicht verzichtet. Spätestens aus ihrem, der Beklagten, Schreiben vom 23.8.2002 nach Vorlage der Begutachtung habe sich ergeben, dass eine etwaige gemeinsame Regulierung beendet sei. Sie bestreite weiterhin, dass die A. Versicherung bei Abgabe von etwaigen Erklärungen gegenüber dem Kläger im Namen und mit Vollmacht der Beklagten gehandelt habe. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass eine interne Absprache zwischen zwei Versicherern zur Vermeidung einer Doppelbegutachtung nicht dazu führe, dass im Außenverhältnis zum Versicherungsnehmer hieraus verjährungshemmende Tatbestände erwüchsen. Insoweit sei für jeden Versicherer gesondert darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt die endgültige Leistungsablehnung erfolgt sei. Diese habe zur Folge, dass die Verjährungsfrist laufe.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten keine weitere Invaliditätsleistung mehr verlangen, da ein entsprechender Anspruch, so er denn begründet gewesen sein sollte, verjährt ist und die Beklagte sich auf den Eintritt der Verjährung auch berufen hat.
Gemäß § 12 a. F. VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zwei Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem sie erstmals geltend gemacht werden können. Gemäß Absatz 2 der genannten Vorschrift ist allerdings der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt bis zum Zugang der Abrechnung des Versicherers. Im vorliegenden Fall, in welchem der Kläger von der Beklagten allein eine einmalig zu zahlende Invaliditätsleistung verlangen konnte und auch nur verlangt hat, endete die Hemmung der Verjährungsfrist mit dem Zugang der Abrechnung der Beklagten vom 23.8. 2002, in der sie die als begründet erachteten Ansprüche des Klägers bezifferte, die sie anschließend auch zur Auszahlung brachte. Weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien, aus welchem die Beklagte hätte ersehen können, dass der Kläger mit dieser Abrechnung nicht einverstanden ist und weitere Leistungen von ihr begehrt, fand bis zum 7.1.2008 nicht statt. Auch hat die Beklagte unstreitig nicht gegenüber dem Kläger wegen noch weiterer offener Forderungen auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Damit war die zweijährige Verjährungsfrist bereits seit mehreren Jahren abgelaufen, als der Kläger mit Schreiben seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 7.1.2008 die Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages forderte.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt den weiteren Verhandlungen der B. Versicherung mit ihm in Bezug auf das dort wegen der Rente angestrengte Nachprüfungsverfahren keine verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit der Beklagten und die daraus resultierenden Forderungen zu. Unstreitig ist, dass die beiden Versicherer, bei welchen der Kläger Unfallversicherungen unterhielt, interne Absprachen darüber getroffen hatten, dass die Begutachtung des Klägers einheitlich erfolgen sollte und dass nicht jeder Versicherer gesondert für sich eine Begutachtung anordnet. Aus dieser internen Absprache ergeben sich jedoch keine Folgen bezüglich der Regulierung der Ansprüche des Klägers. Insoweit hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass der jeweils federführende Versicherer ihm gegenüber irgendwelche Erklärungen zur Regulierung aus dem Versicherungsvertrag mit dem jeweils anderen Versicherer abgegeben hätte. Ein solches Vorgehen ergibt sich auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Schriftverkehr. Die Schreiben der A. Versicherung/B. Versicherung, auf die er sich für seine Auffassung gegenüber der Beklagten bezieht, verhalten sich jeweils ausschließlich über den Versicherungsvertrag dieses Versicherers. Insbesondere das Schreiben der A. Versicherung vom 17.7. 2002 verhält sich lediglich über die von der A. Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlende Rente und betraf noch nicht einmal die von diesem Versicherer ebenfalls geschuldete Kapitalleistung, über die eine anderweitige Entscheidung ergangen war. Mit keinem Wort nimmt es auf den Anspruch gegen die Beklagte Bezug. Damit ist schon nicht erkennbar, dass die A. Versicherung/B. Versicherung im Namen der Beklagten handeln wollte. Dass sie bevollmächtigt gewesen wäre, für die Beklagte Entscheidungen über deren Leistungsverpflichtung zu treffen und diesbezüglich Erklärungen abzugeben, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen sind dem vorgelegten Schriftverkehr nicht zu entnehmen.
Da somit ein Handeln der B.versicherung im Namen und in Vollmacht der Beklagten weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, kann dem weiteren Verhandeln der B. mit dem Kläger, das allein deren Leistungspflicht betraf, eine verjährungshemmende Wirkung hinsichtlich etwaiger Forderungen gegen die Beklagte nicht zukommen. Damit ist der gegen die Beklagte gerichtete Anspruch verjährt.
Da somit das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107. 707,98 € festgesetzt.