Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 18.12.2009 – 10 W 814/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2009:1218.10W814.09.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.300 € festgesetzt.
Gründe
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner am 20. Mai 2009 vor dem Landgericht Mainz ein – nicht rechtskräftiges – Urteil erwirkt, wonach der Schuldner verurteilt wird, die Erklärung des Sachverständigen auf der „Bestätigung des Sachverständigen und des ausreichenden Kreditinstituts nach Durchführung der Sanierung CO 2-Gebäude-Sanierungs-Programm (130)“ abzugeben, insbesondere durch Ankreuzen kenntlich zu machen, ob er ein „im Bundesprogramm Vor-Ort-Beratung oder ein von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.“ zugelassener Energieberater ist oder aber eine nach „§ 21 EnEV ausstellungsberechtigte Person“ ist sowie seine Unterschrift zu leisten und seinen Stempel zu setzen sowie Ort und Datum der Erklärung anzugeben. Nachdem der Gläubiger die ihm mit diesem Urteil auferlegte Sicherheitsleistung erbracht hat, hat er am 28. Juli 2009 Antrag gemäß § 887 ZPO auf Ermächtigung, die tenorierte Handlung auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch ein von dem Gläubiger zu beauftragendes Drittunternehmen vornehmen zu lassen und hierfür einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.300 € zu zahlen, gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2009 hat das Landgericht Mainz die beantragte Ermächtigung ausgesprochen und dem Schuldner die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.300 € auferlegt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Schuldner macht zu Recht geltend, es handele sich bei der in dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Mai 2009 ausgesprochenen Verpflichtung des Schuldners nicht um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO.
Da der Schuldner zu einer höchstpersönlichen Handlung verurteilt wurde, nämlich insbesondere zur eigenen Unterschriftsleistung, handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, die nicht der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick darauf gelten, dass der Gläubiger letztlich mit der dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Mai 2009 zugrunde liegenden Klage eine Wärmeschutzberechnung fordert, die ihn zur Inanspruchnahme von Förderungsmitteln berechtigt. Der Gläubiger hat den Schuldner mit einer entsprechenden Leistung beauftragt und begehrt daher genau von diesem die Sachverständigenerklärung, die er zum Erhalt der Förderungsmittel benötigt. Er hat deshalb seine Klage auf die Abgabe einer bestimmten Erklärung gerade durch den Schuldner selbst gerichtet und dessen persönliche Unterschrift unter dem entsprechenden Formular gefordert. Bereits daraus ergibt sich, dass es sich nicht um eine vertretbare Handlung handelt, da nur der Schuldner selbst seine Unterschrift leisten kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert, den die zu vollstreckende Handlung nach den Angaben des Gläubigers im Hinblick auf die ihm im Wege der Ersatzvornahme entstehenden Kosten hat.