Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 21.01.2010 – 2 Ws 21/10

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0121.2WS21.10.0A

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

Die weitere Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Mainz vom 14. September 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1.

1

Die Verurteilte war niedergelassene Fachärztin für Radiologie in … und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Gegen sie und ihren Mann ermittelte die Staatsanwaltschaft Mainz wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges. Im Zeitraum von 1. August 1997 bis mindestens 30. Juni 1999 beschäftigte sie ihren Mann als Vertreter in ihrer Praxis. Obwohl er zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassen war und auch nicht über die erforderliche Abrechnungsgenehmigung der kassenärztlichen Vereinigung R… verfügte, wurden die von ihm erbrachten radiologischen und computertomographischen Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Es bestand zunächst der Verdacht, dass diese Abrechnungspraxis bis zum 3. Quartal 2002 andauerte.

2

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die bei der kassenärztlichen Vereinigung beschäftige Arzthelferin P… mit der Auswertung des in der Praxis sichergestellten, umfangreichen Aktenmaterials durch die Staatsanwaltschaft beauftragt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren hinsichtlich der Quartale III/1999 bis III/2002 gemäß § 154 StPO ein und beantragte gleichzeitig einen Strafbefehl, der vom Amtsgericht Worms am 7. Dezember 2007 erlassen wurde. Auf den Einspruch der Beschwerdeführerin wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts Worms vom 21. August 2008 wegen Betruges in zwei Fällen durch Abgabe der Sammelerklärungen zu den Quartalsabrechnungen I/1999 und II/1999 - Gesamtschaden 67.131 € - verurteilt und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Angeklagten auferlegt.

2.

3

In ihrem Kostenansatz vom 30. September 2009 setzte die Staatsanwaltschaft Mainz insgesamt 25.793,96 € Sachverständigenkosten für die Tätigkeit der Arzthelferin P... an. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Verurteilten wies das Amtsgericht Worms durch Beschluss vom 12. Juni 2009 zurück. Die Beschwerde der Verurteilten gegen diesen Beschluss blieb ebenfalls erfolglos. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Kammer zugelassene weitere Beschwerde der Verurteilten, die durch Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 19. Januar 2010 näher begründet wurde.

II.

4

Die gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zugelassene weitere Beschwerde, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, weil auch das Landgericht Mainz in dieser Besetzung entschieden hatte, hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG).

1.

5

Das Landgericht ist zunächst von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Zu den Kosten des Verfahrens gehören gemäß § 464a Abs. 1 S. 1 StPO nicht nur die im Strafverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen, sondern auch die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage gehörenden Aufwendungen. Im Ermittlungsverfahren veranlasste Gutachterkosten werden nach den Nrn. 9014 i.V. mit 9005 GKGKV berücksichtigt. Voraussetzung ist dabei jeweils, dass die angesetzten Beträge nach den Bestimmungen des Justizvergütungsgesetzes (JVEG) bzw. im vorliegenden Fall nach dem gemäß § 25 JVEG anzuwendenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZVEG) dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind (OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 127; KG NStZ-RR 2009, 190 ff.).

6

Nach § 1 Abs. 1 ZSEG wird ein Sachverständiger nur dann für seine gutachterliche Tätigkeit entschädigt, wenn er vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen worden ist. Maßgebend für den Auslagentatbestand der Nr. 9005 KV GKG ist demnach, ob der Sachverständige als bloßer Ermittlungsgehilfe der Staatsanwaltschaft oder unabhängig und eigenverantwortlich tätig wurde, ob er mithin tatsächlich im Einzelfall als Sachverständiger eingesetzt wurde. Die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials gehört nur zur Tätigkeit eines Sachverständigen und ist für diese Tätigkeit nur dann typisch, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf seine Sachkunde ankommt, d.h. die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne seine besondere Sachkunde nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachung von Daten auf Grund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 298, 299).

7

Das ist hier der Fall. Die Aufgabe der Arzthelferin lag nicht in der bloßen Sichtung der sichergestellten Unterlagen oder dem Geben von Hinweisen für die weitere Ermittlungstätigkeit. Neben der Sichtung der Röntgenbücher, der Erstellung von Patientenlisten anhand der Röntgenbücher mit Tagesdatum und durchgeführten Röntgenleistungen gehörte zur Tätigkeit der Arzthelferin die Erstellung der Tagesprofile mit Patientennamen und Leistungsziffern, die patientenbezogene Erstellung eines „Schadenberichts“ (Kasse), die Erstellung des Gesamtschadens mit Patientennamen und nach Leistungsziffern. Diese weitergehenden Feststellungen konnten nicht allein durch eine Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen getroffen werden, sondern es bedurfte insoweit des Einsatzes entsprechender Rechenprogramme, die nicht jedermann zur Verfügung stehen. Das Landgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass die Aufgabe der von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen darin bestand, „unter Einsatz ihres Fachwissens die unter Umständen ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zur Fortsetzung der Ermittlungen zusammenzustellen.“

8

Die Höhe der Gesamtkosten des verfahrensgegenständlichen Gutachtens ist ebenfalls aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden.

2.

9

Die Beschwerdeführerin kann sich hinsichtlich der Gutachterkosten auch nicht auf eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG berufen. Eine solche Unrichtigkeit liegt nicht bereits in einer ungeschickten oder unzweckmäßigen Verfahrenshandhabung, sondern erst dann vor, wenn das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft offensichtlich schwerwiegend gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen hat (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008 § 21 GKG Rdnr. 8). Hiervon kann im vorliegenden Fall, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die Rede sein. Zwar wurde die Beschwerdeführerin bzw. ihr damaliger Verteidiger vor der Sachverständigenbeauftragung nicht angehört. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft jedoch im Rahmen ihres zustehenden Ermessens gehalten (RiStBV 70 Abs. 1 sowie Meyer-Goßner, StPO, § 73 Rdnr. 1 und § 161a Rdnr. 12).

10

Nach alledem war die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.