Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 15.04.2010 – 11 UF 506/09

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0415.11UF506.09.0A

weitere Fundstellen ...

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts – Andernach vom 3.7.2009 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von monatlich

für die Zeit vom 1.8.2006 bis 30.11.2006

94,00 €

für Dezember 2006

121,00 €

für April 2007

573,00 €

1.5.2007 bis 30.9.2007

223,00 €

1.10.2007 bis 31.12.2007

1096,00 €

1.1.2008 bis 31.3.2008

936,00 €

für April 2008

1.057,00 €

1. 5.2008 bis 30.6.2008

1.023,00 €

1.7.2008 bis 31.12.2008

741,00 €

1.1.2009 bis 31.3.2009

410,00 €

1.4.2009 bis 31.8.2009

409,00 €

1.9.2009 bis 31.5.2010

556,00 €

ab 1.6.2010 bis 30.4.2016

671,00 €

Auf die rückständigen Beträge bis einschließlich März 2009 sind ab dem 1. des jeweiligen Monats Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der laufende Unterhalt ist bis zum 3. jeden Monats zu zahlen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt wird bis zum 30.4.2016 befristet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Es wird zur Sachdarstellung auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

2

In diesem Urteil wurde der Beklagte zur Zahlung folgenden monatlichen Unterhalts über den bereits geleisteten Unterhalt hinaus verurteilt:

3

Für April 2007

80,45 €

für Oktober bis Dezember 2007

656,45 €

für Januar bis März 2008

740,02 €

für April 2008

822,64 €

für Mai bis Juni 2008

222,64 €

für Juli bis Dezember 2008

192,71 €

für Januar bis März 2009

782,90 €

für April bis Juli 2009

736,19 €

ab August 2009 bis einschließlich des Monats vor dem Rentenalter

der Beklagten

859,19 €

4

Das Amtsgericht hat den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bis zum Eintritt des Rentenalters der Klägerin befristet.

5

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klägerin für die Zeit von Oktober 2005 bis August 2006 keinen Unterhaltsanspruch habe. Sie habe den Unterhaltsanspruch in dieser Zeit nur damit begründet, dass die Belastung des Beklagten durch die Zahlung des Schulgeldes für den Sohn C... in Höhe von 850,00 € ab Oktober 2005 entfallen sei. Es sei jedoch kein Vortrag über die Höhe des Einkommens der Parteien in dieser Zeit erfolgt.

6

Hinsichtlich des Unterhaltszeitraums September 2006 bis März 2007 sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin durch Leistung des Beklagten erfüllt. Das Amtsgericht geht für die Zeit vom 1.9. bis 30.11.2006 von einem unterhaltsrechtlich anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von 2.448,43 € und für die Zeit vom 1.12.2006 bis 31.3.2007 von 2.380,72 € aus. Es hat hierbei u.a. auch die Zahlungen an die Lebensversicherung S… in Höhe von 186,70 € monatlich abgezogen. Diese seien neben den für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erfolgten Aufwendungen für die D… Versicherung abzuziehen, da sie eheprägend gewesen seien und bei gehobenen Einkünften auch höhere Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen seien.

7

Das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen der Klägerin belaufe sich in diesen beiden Zeiträumen auf monatlich 1.442,14 €. Hierbei ging das Gericht von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 850,00 € aus. Sie sei bereits ab der Trennung im Oktober 2002 zur Aufnahme einer Ganztagstätigkeit verpflichtet gewesen. Nach den von ihr vorgelegten Listen betreffend ihre Bewerbungen habe sie sich erstmals im Jahre 2006 in nennenswertem Umfang beworben. Im damaligen Alter von 51 Jahren habe die am 14.12.1950 geborene Klägerin noch wesentlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % und einem Erwerbstätigenbonus von 1/7 würden 692,14 € verbleiben. Zusammen mit dem Wohnvorteil aus der damals noch von ihr zusammen mit dem Sohn bewohnten Ehewohnung in Höhe von 750,00 € ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.442,14 €. Die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkommen belaufe sich in der Zeit von September bis November 2006 auf 503,15 € und in der Zeit von Dezember 2006 bis März 2007 auf 469,29 €.

8

Da der Beklagte in der Zeit von September bis Dezember 2006 761,00 € und danach bis März 2007 700,00 € an die Klägerin gezahlt habe, könne sie für diesen Zeitraum nicht mit Erfolg weitergehende Unterhaltsansprüche geltend machen.

9

Für die Zeit von April 2007 bis März 2008 ergebe sich unter Berücksichtigung der am 11.5.2007 gezahlten Steuerberatungskosten in Höhe von 1.476,10 € ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.789,32 €, wobei neben dem Vorteil für die private Nutzung des Pkw in Höhe von 447,00 € der Wohnvorteil von mittlerweile 750,00 € auf Seiten des Beklagten zu berücksichtigen sei, nachdem er den Miteigentumsanteil der Beklagten an dem den Parteien früher gemeinsam gehörenden Haus erworben habe und wieder in das Haus eingezogen sei. Auch für die Zeit seiner Erkrankung ab September 2007 bis einschließlich März 2008 sei der Nutzungsvorteil für den Pkw zu berücksichtigen. Insoweit sei es auch unerheblich, in welchem Umfang er von der Nutzung des Pkw persönlich ausgeschlossen gewesen sei.

10

Die von dem Beklagten gezahlte Rate für das Haus habe sich durch die Finanzierung der Übernahme des ½-Eigentumsanteils der Klägerin auf 624,17 € monatlich erhöht.

11

Es verbleibe für die Zeit von April 2007 bis März 2008 ein unterhaltsrechtlich anrechenbares Nettoeinkommen in Höhe von 2.423,05 €. Auf Seiten der Klägerin sei der Wohnvorteil weggefallen. Allerdings seien auf ihrer Seite aufgrund des gezahlten Kaufpreises für die Haushälfte Kapitalerträge in Höhe von 170,00 € monatlich zu berücksichtigen, so dass sich ein Einkommen von insgesamt 862,14 € (692,14 € + 170,00 €) ergebe. Die Differenz der beiderseitigen Einkommen belaufe sich auf 780,45 € und die Höhe der vom Beklagten bereits geleisteten Unterhaltszahlung auf 700,00 €, der restliche Unterhaltsanspruch daher auf 80,45 €. Für die Monate Mai bis Juni 2007 habe er monatlich 1.000,00 € gezahlt, so dass kein restlicher Unterhaltsanspruch mehr verbleibe.

12

Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 ergebe sich ein Unterhaltsrückstand in Höhe von jeweils 656,45 € monatlich, da der Beklagte nur noch einen Unterhalt in Höhe von 123,00 € monatlich gezahlt habe.

13

Für die Zeit von Januar bis März 2008 ergebe sich wegen des auf 401,00 € monatlich abgeänderten Kindesunterhalts ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen des Beklagten von 2.588,18 € und ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 863,02 €, folglich also nach Abzug der Zahlung des Beklagten in Höhe von 123,00 € monatlich ein Rückstand in Höhe von 740,02 € monatlich.

14

Für die Zeit von April 2008 bis März 2009 errechnet das Amtsgericht unter Berücksichtigung geschätzter Steuerberaterkosten von 1.000,00 € ein Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 3.971,10 € und nach Abzug des Kindesunterhalts von 434,00 € und von 1/7 von 2.753,43 €. Auf den sich ergebenden Unterhaltsanspruch von 945,64 € sei im April 2008 der geleistete Unterhalt in Höhe von 123,00 € anzurechnen, so dass sich ein Rückstand von 822,64 € ergebe. Für Mai bis Juni 2008 habe der Beklagte zunächst monatlich 123,00 € gemäß dem Zwischenvergleich vom 4.12.2000 (Bl. 126 d.A.) gezahlt, dann jedoch nachträglich monatlich 600,00 €, so dass sich ein Rückstand von 222,64 € mtl. ergebe.

15

Für die Monate Juli bis Dezember 2008 verringere sich das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen aufgrund der auf 599,40 € gestiegenen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung auf 2.693,56 €. Auf den sich dann ergebenden Unterhaltsanspruch von 915,71 € habe der Beklagte 723,00 € monatlich gezahlt, so dass sich ein Restanspruch der Klägerin von 192,71 € ergebe.

16

Aufgrund des Anstiegs der Kranken- und Pflegeversicherungskosten auf 641,29 € verringere sich das Einkommen des Beklagten auf 2.673,94 €. Der Restanspruch der Klägerin betrage 782,90 € monatlich, da der Beklagte auf ihren Unterhaltsanspruch von 905,90 € monatlich 123,00 € monatlich gezahlt habe.

17

Ab April 2009 sei der Wohnvorteil des Beklagte nur noch mit 650,00 € zu bewerten, so dass nur noch ein unterhaltsrechtlich anrechenbares Nettoeinkommen von 2.580,51 € und ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 859,19 € verbleiben würden. Abzüglich der Zahlung des Beklagten in Höhe von 123,00 € ergebe sich ein Rückstand für die Monate April bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 736,19 €.

18

Ab August 2009 sei dann der vorstehend errechnete Unterhalt in Höhe von 859,19 € zu zahlen.

19

Vor Eintritt des Rentenalters der Klägerin sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht zu befristen. Zum Zeitpunkt der Rechtsänderung durch das Unterhaltsreformgesetz sei sie bereits in einem Alter gewesen, in dem sie keine reale Aussicht auf dem Arbeitsmarkt mehr gehabt habe. Nach dem davor geltenden Recht sei sie zur Aufnahme einer Ganztagstätigkeit verpflichtet gewesen. Dies sei durch die Zurechnung eines fiktiven Einkommens auch berücksichtigt worden.

20

Außerdem seien auch ehebedingte Nachteile gegeben. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes sei sie als Abteilungsleiterin in einem Kaufhaus sowie als Disponentin in einem Pressegroßbetrieb beschäftigt gewesen. Ohne die Kindererziehung und die Haushaltsführung hätte sie sich beruflich weiterentwickeln können.

21

Ab dem Eintritt des Rentenalters entfalle ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, da die ehebedingten Nachteile ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeglichen seien.

22

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien.

23

Die Klägerin trägt vor, dass sie ehebedingt von der Geburt des gemeinsamen Kindes bis zum Ablauf des Trennungsjahres, folglich also während 15 Jahren nicht erwerbstätig gewesen sei. Anschließend habe sie trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen – 290 Bewerbungen zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr ohne ein einziges Vorstellungsgespräch – keine Arbeitsstelle finden können. Sie habe bereits in der Zeit vom 2.5.2002 bis 30.4.2003 eine EDV-Weiterbildung besucht und in der Zeit vom 17.3. bis 29.4.2003 ein Praktikum absolviert. Auch im Jahre 2003 habe sie sich bereits um Arbeitsstellen beworben (vgl. Liste Bl. 264 d.A.). Der Beklagte habe sie erst im außergerichtlichen Schreiben vom 29.9.2006 durch die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte darauf hingewiesen, dass sie arbeiten müsse. Der gemeinsame Sohn sei erst Ende des Jahres 2003 15 Jahre alt geworden. In einem Mediationsprotokoll vom 12.1.2004 sei festgehalten worden, dass der besonderen Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes Rechnung getragen werden müsse. Der Sohn habe erhebliche Schwierigkeiten in der Schule gehabt. Sie selbst leide seit Jahren an Depressionen.

24

Im Jahre 2006, als der Beklagte sie erstmals auf eine Berufstätigkeit verwiesen habe, sei sie 55 Jahre alt gewesen und habe nicht mehr in eine versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt werden können. Ihr könnten daher keine fiktiven Einkünfte zugerechnet werden, allenfalls solche aus einer Beschäftigung für 400,00 € nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, eines Krankenversicherungsbeitrages und der für sich und den Sohn gezahlten Lebensversicherungsbeiträge.

25

Ihr könnten auch keine Zinseinkünfte in Höhe von 170,00 € zugerechnet werden. Von den an sie am 3.2.2007 gezahlten 71.074,62 € habe sie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.037,43 €, Steuerschulden in Höhe von 1.400,00 €, 988,26 € für einen Computer und 15.076,00 € für einen Pkw zahlen müssen. Außerdem habe sie ein Darlehen in Höhe von 1.050,00 € an einen Herrn H… und ein Darlehen in Höhe von 7.000,00 € an den gemeinsamen Sohn zurückzahlen müssen. Da sie ab Oktober 2007 von dem Beklagten nur noch Unterhalt in Höhe von 123,00 € erhalten habe, habe sie auch das erhaltene Geld für den Lebensunterhalt verwenden müssen. 2007 hätten ihre Zinseinkünfte insgesamt 809,00 € und 2008 407,00 € betragen. 2009 habe sie keine Zinseinkünfte mehr erzielt.

26

Auf Seiten des Beklagten sei durchgängig der Wohnwert – wie früher bei ihr – mit 750,00 € anzusetzen. Nach der Übernahme des gemeinsamen Hauses könnten als Verbindlichkeiten auch nur die Zinsen und nicht die Tilgung abgezogen werden, folglich also 497,37 € monatlich.

27

Steuerberaterkosten müsse der Beklagte nachweisen. Sie könnten nicht geschätzt werden.

28

Die Berechnungsweise des Amtsgerichts sei insoweit nicht zutreffend, als für jedes Jahr das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten zu ermitteln sei und nicht für jahresübergreifende Zeiträume.

29

Als weitere Altersvorsorge könnten nur 4 % des Bruttoeinkommens zusätzlich in Ansatz gebracht werden.

30

In die Unterhaltsberechnung sei das von der Beklagten in der Zeit von September 2007 bis März 2008 bezogene Krankengeld einzubeziehen.

31

Die Parteien hätten vereinbart, dass ab Februar 2005 ein monatlicher Ehegattenunterhalt in Höhe von 678,86 € zu zahlen sei, der sich ab September 2005 um 365,00 € erhöhe. Der Beklagte habe auch für September 2005 den zusätzlichen Betrag von 365,00 € überwiesen. Er müsse sich jedenfalls für die Zeit bis zum Schreiben der Vertreter der Klägerin vom 15.9.2006 an dieser Vereinbarung festhalten lassen.

32

Die Klägerin habe auch ehebedingte Nachteile erlitten. Nach ihrer Ausbildung als Apothekenhelferin sei sie anschließend Abteilungsleiterin in einem Kaufhaus und danach bis zu ihrer Schwangerschaft Objektgruppenleiterin bei der Firma P… K… gewesen. Sie habe zuletzt ein Bruttoeinkommen von 3.030,00 DM zuzüglich Urlaubsgeld in Höhe von 720,00 DM und Weihnachtsgeld in Höhe von 500,00 DM gehabt. Bei der Fortschreibung dieses Einkommens sei zu berücksichtigen, dass mehr als 20 Jahre vergangen seien. Die Beitragsbemessungsgrenze habe damals bei 6.000,00 DM gelegen und betrage heute 5.400,00 €. Man müsse daher jetzt davon ausgehen, dass sie ohne die durch die Ehe und die Kindererziehung bedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.000,00 € und ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,00 € habe, ohne dass eine weitere Karriere berücksichtigt sei. Sie sei zuletzt als Geschäftsführerin der Firma P… K… vorgesehen gewesen. Mindestens jedoch würde sie jetzt 2.500,00 € brutto und 1.600,00 € netto erzielen (Beweis: Sachverständigengutachten).

33

Es sei auch keineswegs sicher, inwieweit durch den Versorgungsausgleich im Rentenalter die ehebedingten Nachteile ausgeglichen würden, so dass derzeit eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum Monat vor Erreichen des Rentenalters nicht vorgenommen werden könne. Gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund würde sie nach derzeitigem Stand voraussichtlich ab 1.5.2016 eine Altersrente in Höhe von 924,64 € erhalten (Bl. 391 d.A.).

34

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

35

Das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, für den Zeitraum September 2005 bis September 2007 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.419,55 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage sowie einen um monatlich 100,00 € höheren Unterhalt ab Oktober 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit der rückständigen Unterhaltsbeträge.

36

Sie hat sich eine Erweiterung der Berufung auf ihre erstinstanzlichen Anträge vorbehalten.

37

Sie stellt nun den Antrag:

38

Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie die folgenden monatlichen Unterhaltsbeträge zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit, den laufenden Unterhalt bis zum 3. jeden Monats:

39

August bis November 2006

182,02 €

Dezember 2006

208,88 €

Januar bis März 2007

165,35 €

April 2007

748,84 €

Mai bis September 2007

448,84 €

Oktober bis Dezember 2007

1.475,00 €

Januar bis März 2008

1.274,81 €

April 2008

1.210,53 €

Mai bis Juni 2008

1.176,67 €

Juli bis Dezember 2008

1.031,67 €

Januar bis August 2009

756,89 €

September bis Dezember 2009

875,00 €

ab Januar 2010

1.625,60 €

40

Die weitergehende Berufung hat sie zurückgenommen. Die Klägerin beantragt weiterhin:

41

Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

42

Der Beklagte stellt den Antrag:

43

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Andernach vom 3.7.2009 die Klage abzuweisen.

44

Weiterhin beantragt er:

45

Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

46

Er trägt vor:

47

Soweit das Amtsgericht für einzelne Unterhaltszeiträume eine Überzahlung festgestellt habe, hätte eine Saldierung mit noch offenstehenden Unterhaltsrückständen stattfinden müssen. Vorsorglich werde mit überzahlten Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.850,14 € gegen die vom Amtsgericht errechneten Unterhaltsrückstände aufgerechnet.

48

Hinsichtlich der Pkw-Nutzung während seiner Erkrankung sei eine Nachberechnung seines Arbeitgebers vorgenommen worden, ebenso auch hinsichtlich der D… Versicherungen.

49

Im Jahr 2009 habe er ein geringeres Einkommen wegen des Wegfalls des 13. Monatsgehalts.

50

Neben den Beiträgen zur betriebsbedingten Altersversorgung in Höhe von insgesamt 3.902,52 € jährlich (2.160,00 € + 1.742,52 €) und dem Abwälzungsbetrag in Höhe von 367,56 € jährlich seien auch die Zahlungen im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 480,00 € jährlich und an die S… in Höhe von 2.240,40 € jährlich (12 x 186,70 €) von seinem Einkommen abzusetzen.

51

Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung übersteigt, könne für die primäre Altersvorsorge ein über die Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehender weiterer Anteil für die primäre Altersversorgung abgesetzt werden, und zwar insgesamt 20 % des Gesamtbruttoeinkommens. Daneben könnten noch 4 % des Bruttoerwerbseinkommens als 2. Säule für die Altersversorgung verwendet werden. Weil der Beklagte 2006 ein Gesamtbruttoeinkommen von 92.042,23 € erzielt habe, könnte er an sich Vorsorgeaufwendungen von bis zu 22.090,13 € geltend machen. Die tatsächlich erfolgten Vorsorgeaufwendungen unter Einbeziehung der Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 6.142,56 € würden sich für das Jahr 2006 jedoch nur auf 13.133,04 € belaufen.

52

Auch für die Folgejahre würden die Vorsorgeaufwendungen jeweils nicht 24 % des Bruttoeinkommens überschreiten.

53

Der Vortrag der Klägerin, dass sie 2 Lebensversicherungen bediene, welche auf ihrer Seite einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, sei nicht zuzulassen, da es sich hier um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel handele, die aus Nachlässigkeit während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht worden seien.

54

Ebenfalls sei auch der Vortrag, dass die Zinseinkünfte in den Jahren 2007 und 2008 geringer gewesen seien als in der ersten Instanz angenommen und im Jahre 2009 überhaupt keine Zinseinkünfte mehr angefallen seien, nicht zuzulassen, da auch dieser Vortrag von der Klägerin aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz erfolgt sei. Dies gelte auch für die Behauptung der aufgenommenen Darlehen, wobei mit Nichtwissen bestritten werde, dass die Klägerin tatsächlich ein Darlehen von dem gemeinsamen Sohn und einem Bekannten erhalten habe und dieses auch zurückgezahlt habe.

55

Wenn der Senat dies anders beurteile, sei auf Seiten des Beklagten auch zu berücksichtigen, dass die Lebensversicherung für den Sohn C... aufgrund einer Beitragserhöhung zum 15.4.2008 mit monatlich 24,00 € und seit dem 17.4.2009 mit monatlich 26,00 € bedient werde.

56

Die nun für die Monate Oktober 2007 bis Dezember 2007 sowie für die Zeit ab September 2009 erfolgte Klageerweiterung sei in zweiter Instanz nicht zulässig.

57

Hinsichtlich der in erster Instanz vorgelegten Liste hinsichtlich der Bewerbungen habe es den Anschein, als ob die Klägerin sich wahllos auf Stellen beworben habe und nicht sich darum bemüht habe, eine Anstellung zu finden, die an ihre berufliche Laufbahn vor der Kindererziehung anknüpfe. Hinsichtlich der in erster Instanz vorgelegten Bewerbungen habe man den Schluss ziehen müssen, dass sie sich nach 2005 überhaupt nicht mehr beworben habe. Jedenfalls entspreche auch die Zahl der vorgetragenen Bewerbungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Wenn die Klägerin sich nach der Trennung bzw. jedenfalls nach der bis 30.4.2003 durchgeführten EDV-Weiterbildung nachhaltig beworben hätte, hätte sie auch eine Stelle gefunden. Nach Beendigung der EDV-Ausbildung sei der Sohn bereits 15 Jahre alt gewesen. Es habe keineswegs dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen, dass die Klägerin nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes auf Dauer einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen solle. Vielmehr habe er, nachdem der Sohn dem Kleinkindalter entwachsen gewesen sei, immer wieder angesprochen, dass die Klägerin doch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möge. Da die Klägerin übermäßig auf den gemeinsamen Sohn fixiert gewesen sei, sei er auch davon ausgegangen, dass sowohl ihr eine Berufstätigkeit gut tun würde als auch eine Normalisierung des Mutter-Sohn-Verhältnisses erfolgen würde. Die Klägerin habe jedoch kein Interesse an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gehabt. Vielmehr habe er auch neben seiner umfangreichen beruflichen Tätigkeit zunehmend Arbeiten im Haushalt übernehmen müssen, so dass es auch nicht zutreffe, dass ihm die Klägerin „den Rücken freigehalten habe“.

58

Soweit die Klägerin auf ihre Karrierechancen ohne die Eingehung der Ehe abstelle, habe sie vor der Ehe nie eine leitende Position inne gehabt. Ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin in einem Kaufhaus habe lediglich beinhaltet, dass sie Verantwortung für einen gewissen Bereich gehabt habe, ohne jedoch Vorgesetzte für andere Mitarbeiter zu sein. Auch als Objektgruppenleiterin bei der Firma P… K… sei sie nicht Vorgesetzte gewesen. Der Begriff „Objektgruppe“ habe sich lediglich darauf bezogen, dass sie mehrere Zeitungen und Zeitschriften als Objektgruppen habe betreuen müssen.

59

Weder in ihrem erlernten Beruf als Apothekenhelferin nach in einer vergleichbaren Tätigkeit wie damals im Kaufhaus oder als Objektgruppenleiterin bei der Firma P… K… würde sie mehr als 1.800,00 € brutto verdienen können. Ein solches Einkommen hätte sie auch heute erzielen können, wenn sie seit der Trennung im Jahre 2002 geeignete Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt hätte und sich hinreichend und frühzeitig beworben hätte.

60

Auch die von der Klägerin vorgetragene gesundheitliche Situation zeige, dass sie nicht „als Karrieretyp“ einzustufen sei, wobei die von der Klägerin vorgetragene reaktive Depression nicht als ehebedingt anzusehen sei.

61

Es sei auch zu berücksichtigen, dass der vermeintliche ehebedingte Nachteil der Klägerin nicht einfach auf den Beklagten verlagert werden könne, der dann seinerseits ehebedingte Nachteile hätte, wenn er den von der Klägerin geforderten Unterhalt zahlen müsste.

62

Bei der Billigkeitsabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass er selbst gesundheitlich angeschlagen sei und infolge eines Hörsturzes, eines Bandscheibenvorfalls nebst Operationen und einer nun diagnostizierten Hautkrebserkrankung nicht mehr in der Lage sei, das frühere Einkommen zu erzielen, das auch in erheblichem Maße durch Boni und Provisionen geprägt gewesen sei.

63

Sowohl die im angefochtenen Urteil vorgenommene Befristung sei unbillig als auch die vom Senat erwogene Verurteilung zur Zahlung eines Aufstockungsunterhalts für 5 Jahre nach der Scheidung der Parteien. Allenfalls könne man einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 4 Jahren als begründet ansehen, wobei dieser vom Zeitpunkt des Auszugs des Beklagten ausgehend berechnet werden müsse.

64

Der Beklagte beantragt weiterhin:

65

Die Revision zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Unterhaltsberechtigter auf ehebedingte Nachteile berufen könne, bzw. wie diese Nachteile bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

66

Außerdem sei zu klären, inwieweit dem Unterhaltsschuldner finanzielle Nachteile zugemutet werden könnten, um ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten zu kompensieren.

67

Außerdem sei noch nicht geklärt, in welchem zeitlichen Rahmen der Aufstockungsunterhaltsanspruch zu begrenzen bzw. zu befristen sei.

68

Auch die Frage, in welcher Höhe die Altersvorsorge abzugsfähig sei, wenn das Einkommen des Verpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liege, sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu klären.

II.

69

Beide Berufungen haben teilweise Erfolg.

70

Der Klägerin steht nachehelicher Unterhalt gemäß § 1573 I und II BGB für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 30.4.2016 in der sich aus dem Urteilstenor ergebenden Höhe zu. Der Unterhaltsanspruch war bis zum 30.4.2016 zu befristen.

71

Die zwischen den Parteien streitigen Punkte entscheidet der Senat wie folgt:

72

Von dem Einkommen des Beklagten sind neben den Aufwendungen für die D… Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 3.902,52 € jährlich (2.160,00 € + 1.742,52 €) und dem Abwälzungsbetrag von 367,56 € jährlich (12 x 30,63 €) auch die Aufwendungen für die Vermögensbildung im Rahmen der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 480,00 € jährlich und die Zahlungen an die Lebensversicherung S… in Höhe von 2.240,40 € jährlich (186,70 € x 12) abzuziehen. Das Bruttoeinkommen des Beklagten liegt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Dem Beklagten sind Aufwendungen für eine primäre Versorgung für das Alter in Höhe von ca. 20 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen sowie für den Aufbau einer zweiten Säule der Altersvorsorge Aufwendungen in Höhe von weiteren 4 % des Bruttoeinkommens, insgesamt daher 24 % des Bruttoeinkommens (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 597 a, 597 b, 598 a). Zwar befassen sich die Entscheidungen BGH, FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; BGH, FamRZ 2008, 963 nicht mit Fällen, in denen das Einkommen eines abhängig tätigen Unterhaltsverpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die vom BGH entwickelten Grundsätze sind jedoch auch auf diesen Fall anzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen einem selbständig Tätigen mit einem Einkommen in Höhe des Einkommens des Beklagten und einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, unterschieden werden sollte. Unter Einbeziehung der jeweiligen Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung belaufen sich die Aufwendungen des Beklagten für eine angemessene Altersvorsorge im Jahre 2006 auf 13.133,04 €. 24 % des im Jahre 2006 erzielten Bruttoeinkommens von 92.042,23 € betragen 22.090,13 €.

73

Für 2007 ist von einem Gesamtbrutto von 83.463,00 € auszugehen. 24 % hiervon betragen 20.031,12 €. 24 % des im Jahre 2008 erzielten Bruttoeinkommens von 64.923,95 € belaufen sich auf 15.581,78 €. Auch hier wurde der Satz von 24 % nicht ausgeschöpft, zumal in diesem Jahr nur ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 4.394,59 € geleistet wurde.

74

Im Jahre 2009 betrug das Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten 87.642,26 €.

75

Der Mietwert des Hauses wird auf Seiten des Beklagten für die Zeit ab 1. April 2007 - zu diesem Zeitpunkt ist die Nutzung des Hauses von der Klägerin auf den Beklagten übergegangen – ebenso wie früher bei der Klägerin mit 750,00 € angesetzt. Die Begründung des Beklagten für eine Reduzierung des Mietwerts auf 650,00 €, weil die Mietpreise rückläufig seien und der Mietwert durch die fortschreitende Abnutzung gesunken sei, ist nicht überzeugend. Die Verminderung des Mietwerts war auch in erster Instanz nicht unstreitig. Im Schriftsatz der Klägerin vom 30.12.2008 wurde von einem Wohnvorteil des Beklagten in Höhe von 750,00 € ausgegangen.

76

Der Beklagte hat dargelegt, dass auch für die Zeit des Krankengeldbezugs ein Abzug seitens seines Arbeitgebers aufgrund einer Nachberechnung hinsichtlich der Pkw-Nutzung und hinsichtlich der D… Versicherungen erfolgt ist und hat insoweit auf die Abrechnung vom 16.4.2008 Bezug genommen. Daher kann bei der Errechnung des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens in den Jahren 2007 und 2008 nicht für die Monate Oktober 2007 bis März 2008 ein Betrag für die Pkw-Nutzung in Höhe von 300,00 € monatlich hinzugerechnet werden. Außerdem sind die Abzüge für die Direktversicherung und den Abwälzungsbetrag durchgängig vorzunehmen.

77

Der Beklagte ist freiwillig versichert, da sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Da während des Krankengeldbezugs weiterhin seine Verpflichtung zur Zahlung des vollen Beitrags für die Kranken- und Pflegeversicherung besteht, er in dieser Zeit aber keinen Zuschuss des Arbeitgebers erhalten hat, ist für die Zeit vom 1.10.2007 bis 31.3.2008 der volle Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.

78

Auf Seiten der Klägerin geht der Senat wie das Amtsgericht davon aus, dass die Klägerin, wenn sie sich nach Ablauf des Trennungsjahres im Oktober 2003 nachhaltig um eine Arbeitstätigkeit bemüht hätte, eine Arbeitsstelle hätte finden können, bei der sie ein Nettoeinkommen in Höhe von 850,00 € monatlich erzielt hätte. Die Klägerin hat vorgetragen, dass bis jetzt 290 erfolglose Bewerbungen erfolgt seien. Wenn man dies auf 6 Jahre umrechnet, sind dies rund 48 Bewerbungen jährlich, folglich also 4 Bewerbungen monatlich. Dies erfüllt nicht die Anforderungen der Rechtsprechung an die Intensität der erforderlichen Bemühungen um einen Arbeitsplatz.

79

Im Oktober 2003 war die Klägerin noch nicht ganz 53 Jahre alt, so dass die Bemühungen damals noch als erfolgversprechender anzusehen waren als heute. Bei der Bemessung des erzielbaren Nettoeinkommens mit 850,00 € monatlich trägt der Senat der langen Berufspause von Dezember 1988 an Rechnung und außerdem dem Umstand, dass sie zwar gelernte Apothekenhelferin ist, jedoch in diesem Beruf lediglich in der Zeit von Juli 1969 bis März 1972 gearbeitet hat. Sie war in der Folgezeit dann rund 6 Jahre in einem Kaufhaus und etwas über 10 Jahre bei der Firma P... K... tätig.

80

Von dem fiktiven Einkommen der Klägerin von 850,00 € zieht der Senat eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 50,00 € ab (Mindestbetrag nach den Leitlinien bei einer Ganztagstätigkeit).

81

Außerdem sind die Aufwendungen für die eigene Lebensversicherung abzugsfähig, da sie sich im Rahmen von 4 % des fiktiven Bruttoeinkommens bewegen. Diese Aufwendungen hat die Klägerin zwar erst in zweiter Instanz vorgetragen. Da die Aufwendungen jedoch durch Kontoauszüge belegt sind und letztlich auch von dem Beklagten nicht bestritten wurden, sind sie zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufwendungen für die Lebensversicherung für den Sohn C..., wobei hier auch zu berücksichtigen ist, dass auch auf Seiten des Beklagten monatlich gezahlte Beträge für eine Lebensversicherung für den Sohn C... abgezogen werden. Die Beitragserhöhung zum 15.4.2008 auf 24,00 € und zum 17.4.2009 auf 26,00 € monatlich wird berücksichtigt.

82

Hinsichtlich der Zinseinkünfte der Klägerin werden die sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Beträge berücksichtigt. Die Klägerin hat Rückzahlungen auf Darlehen in Höhe von insgesamt 8.050,00 € an Herrn H... und den Sohn C..., Zahlungen von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.000,00 € und des Kaufpreises für einen Pkw in Höhe von 14.986,00 € belegt und im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Kaufpreis aufgrund der teilweise geringen Unterhaltszahlungen des Beklagten für ihren Lebensunterhalt verbraucht hat. Der Senat legt daher für die Zeit von Mai 2007 bis Dezember 2007 angesichts der im Jahr 2007 erzielten Zinseinkünfte von rund 800,00 € Kapitaleinkünfte der Klägerin in Höhe von 100,00 € monatlich zugrunde und für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2008 monatlich 35,00 €.

83

Verzug ist ab August 2006 gegeben. Die Klägerin hat ein Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 25. August 2006 vorgelegt, in dem diese sich auf ein Schreiben vom 11.8.2006 bezieht (Bl. 389 d.A.). Es geht aus dem Schreiben vom 25.8.2006 hervor, dass im Schreiben vom 11.8.2006 Auskünfte betreffend das Einkommen des Beklagten angefordert wurden.

84

Angesichts der Dauer der Ehe von 1982 bis zur Scheidung durch Urteil vom 24.5.2005 hält es der Senat für angemessen, der Klägerin vollen Unterhalt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung, folglich also bis einschließlich Mai 2010 zuzuerkennen. Bei einer Ehedauer von 10 bis 20 Jahren hält der Senat insoweit in der Regel eine Zeit von ein Viertel dieses Zeitraums für angemessen und bei einer Ehedauer über 20 Jahren ein Fünftel. Bei einer Ehedauer, die knapp über 20 Jahren liegt, ist jedoch nicht weniger als das bei 20 Jahren zugrunde zu legende Viertel, folglich also 5 Jahre anzusetzen. Für die Zeit danach begrenzt der Senat den Unterhalt auf die erlittenen ehebedingten Nachteile. Aus der Aufstellung des Statistischen Bundesamts bezüglich der Entwicklung der Bruttoverdienste hat der Senat entnommen, dass im Bereich des Handels von 1988 bis 2008 eine Gehaltserhöhung von rund 100 % eingetreten ist. Damit würde das von ihr damals erzielte Nettoeinkommen in Höhe von 1.450,00 DM ungefähr demselben Betrag in Euro entsprechen. Den von der Klägerin herangezogenen Vergleich hinsichtlich der Bruttobemessungsgrenzen in der Altersversicherung hält der Senat für nicht auf die theoretische Gehaltsentwicklung der Klägerin übertragbar.

85

Den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin weder im C…-Kaufhaus in A… noch bei der Firma P... K... in K… eine leitende Position gehabt habe, die mit der Führung anderer Mitarbeiter verbunden gewesen wäre, hat die Klägerin nicht bestritten. Sie war sowohl im C…-Kaufhaus als auch bei der Firma P... K... für bestimmte Produktgruppen zuständig. Der nun am Schluss erfolgte Vortrag, dass sie bei der Firma P... K... als Geschäftsführerin vorgesehen gewesen sei, bevor sie gekündigt habe, ist zum einen verspätet und zum anderen auch nicht unter Beweis gestellt.

86

Der Senat sieht daher die Differenz zwischen einem ohne die Ehe erzielbaren Einkommen der Klägerin von 1.450,00 € monatlich und dem jetzt zugrunde gelegten fiktiven Einkommen, das sie bei nachhaltigeren Erwerbsbemühungen hätte erzielen können, als fortdauernden ehebedingten Nachteil an, den der Beklagte durch die Gewährung von Unterhalt auszugleichen hat. Die Erwägung des Beklagten, dass er in diesem Fall durch die Gewährung von Unterhalt an die Klägerin seinerseits ehebedingte Nachteile erleide, greift nicht durch. Aus § 1578 b I 2 BGB ergibt sich, dass der Unterhaltsverpflichtete ehebedingte Nachteile auszugleichen hat.

87

Dieser Ausgleich der ehebedingten Nachteile hat zu erfolgen bis zum Beginn des Rentenbezugs der Klägerin ab 1.5.2016 gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Bl. 391 d.A.). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mitgeteilt, dass die voraussichtliche Altersrente der Klägerin sich nach derzeitigem Stand auf 924,64 € belaufen werde. Nachteile durch eine geringere Versorgung in Folge der Ehe sind durch den zusammen mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen (BGH FamRZ 2008, 1325, 1328 und 1508, 1511).

88

Aus Vorstehendem folgt folgende Unterhaltsberechnung:

89

August bis November 2006:

90

Nettoeinkommen des Beklagten gemäß Gehaltsabrechnung

Dezember 2006 (Bl. 41 d.A.)

54.956,30 €

zuzüglich Steuerrückerstattung (Bl. 115 d.A.)

3.706,80 €

58.663,10 €

: 12 =

4.888,59 €

abzüglich berufsbedingte Aufwendungen

- 150,00 €

Krankenversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss

- 272,53 €

Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss

- 30,28 €

Abwälzungsbetrag

- 30,63 €

vermögenswirksame Leistungen

- 40,00 €

Lebensversicherung S…

- 186,70 €

betriebliche Altersversorgung

- 180,00 €

- 145,21 €

abzüglich Lebensversicherung C...

- 22,00 €

Hausfinanzierung

- 315,00 €

3.516,24 €

abzüglich Kindesunterhalt

- 479,00 €

3.037,24 €

x 6/7 =

2.603,35 €

Im Jahre 2006 ergibt sich folgendes Einkommen der Klägerin:

850,00 € - 50,00 € = 800,00 € x 6/7 =

685,71 €

Lebensversicherungen

- 17,23 €

- 26,59 €

Lebensversicherung C...

- 60,99 €

Wohnvorteil

750,00 €

1.330,90 €

91

Die Hälfte der Differenz zwischen dem errechneten Einkommen des Beklagten von 2.603,35 € und demjenigen der Klägerin von 1.330,95 € beläuft sich auf 636,23 €. Gezahlt hat der Beklagte bereits 543,00 €, so dass noch rund 94,00 € verbleiben.

92

Ab Dezember 2006 ist der Sohn C... volljährig. Bei Abzug des gezahlten Unterhalts von 526,00 € ergibt sich ein unterhaltsrechtlich anrechenbares Nettoeinkommen des Beklagten von 2.563,06 € (3.516,24 € - 526,00 € = 2.990,24 x 6/7 = 2.563,06 €).

93

Die Hälfte der Differenz zu dem Einkommen der Klägerin von 1.330,90 € beläuft sich auf 616,08 €. Nach Abzug des gezahlten Unterhalts von 496,00 € verbleiben noch rund 121,00 €.

94

Januar bis März 2007:

95

Der Senat berücksichtigt hier die sich aus dem Steuerbescheid für 2007 tatsächlich ergebenden Steuerabzüge. Dass der Beklagte in diesem Jahr höhere Steuern gezahlt hat, gleicht er dadurch aus, dass er bei der Berechnung für das Jahr 2009 die in diesem Jahr gezahlte Steuerrückzahlung nicht berücksichtigt.

96

Bruttoeinkommen des Beklagten gemäß dem

Steuerbescheid 2007 (Bl. 190 d.A.)

83.463,00 €

Krankengeld vom 26.9.2007 bis 31.12.2007 (Bl. 198 d.A.)

6.878,00 €

Einkommensteuer (Bl. 190 d. A.)

22.888,00 €

Solidaritätszuschlag (Bl. 190 d.A.)

- 1.208,02 €

Rentenversicherung (Bl. 73 d.A.)

- 4.387,99 €

Arbeitslosenversicherung

- 926,10 €

Steuerberatergebühren (Bl. 119 d.A.)

- 1.476,10 €

59.454,79 €

: 12 =

4.954,57 €

Pauschale

- 150,00 €

Krankenversicherung

- 272,53 €

Pflegeversicherung

- 30,28 €

Abwälzungsbetrag

- 30,63 €

vermögenswirksame Leistungen

- 40,00 €

D… Versicherung

- 145,21 €

- 180,00 €

S…

- 186,70 €

Lebensversicherung C...

- 22,00 €

Hausfinanzierung

- 315,00 €

3.582,22 €

Unterhalt C...

- 526,00 €

3.056,22 €

x 6/7 =

2.619,62 €

Das Einkommen der Klägerin errechnet sich wie folgt:

Fiktives Arbeitseinkommen

685,71 €

eigene Lebensversicherungen

- 5,74 €

- 26,59 €

Lebensversicherung C...

- 62,80 €

Wohnvorteil

+ 750,00 €

1.340,58 €

Die Hälfte der Differenz zwischen 2.619,62 € und 1.340,58 € beträgt

639,52 €

97

In dieser Zeit hat der Beklagte 700,00 € gezahlt, so dass kein verbleibender Unterhaltsanspruch mehr besteht. Weder ist eine Verrechnung noch eine Aufrechnung mit offenstehenden Unterhaltsbeträgen aus anderen Zeiträumen möglich soweit in diesem Zeitraum eine Überzahlung erfolgt ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 284). Es gilt das Aufrechnungsverbot gemäß §§ 394 BGB, 850 b I Nr. 2 BGB.

98

Im April entfällt auf Seiten der Klägerin die für die ersten 3 Monate des Jahres 2007 in Ansatz gebrachte Lebensversicherungsprämie von 5,74 € (die im Januar 2007 bezahlten 17,23 € dividiert durch 3). Außerdem entfällt der Wohnwert in Höhe von 750,00 €, da nun der Beklagte in dem Haus wohnt. Es verbleibt daher bei ihr noch ein Einkommen in Höhe von 596,32 € (1.340,58 € + 5,74 € - 750,00 €). Auf Seiten des Beklagten kommt nunmehr der Wohnwert in Höhe von 750,00 € hinzu, der um die gezahlten Zinsen von 497,36 € gemindert wird. Der oben errechnete Betrag von 3.056,22 € vor Abzug des Anreizsiebtels ist daher um 315,00 € (frühere Hausfinanzierung) auf 3.371,22 € zu erhöhen. 6/7 hiervon sind 2.889,62 €. Zuzüglich 750,00 € und abzüglich von 497,36 € ergeben sich 3.142,26 €. Die Hälfte der Differenz zu dem oben errechneten Einkommen der Klägerin von 596,32 € beläuft sich auf 1.272,97 €. Abzüglich der gezahlten 700,00 € verbleiben noch rund 573,00 €.

99

Für die Zeit von Mai bis September 2007 ändert sich die Höhe der geleisteten Zahlungen. Außerdem erhöht sich das Einkommen der Klägerin um Zinsen von 100 € auf 696,32 €. Der Beklagte hat in dieser Zeit Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.000,00 € monatlich gezahlt, so dass noch rund 223,00 € monatlich verbleiben (3.142,26 – 696,32 = 2.445,94 : 2 = 1.222,97 – 1000 = rd. 223,-- €).

100

Für Oktober bis Dezember 2007 ist der volle Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag abzuziehen in Höhe von insgesamt 573,56 €. Es ist daher für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 zu rechnen wie folgt:

101

Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen

4.954,57 €

Pauschale

- 150,00 €

Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsprämie

- 573,56 €

Abwälzungsbetrag

- 30,63 €

vermögenswirksame Leistungen

- 40,00 €

S…

- 186,70 €

D… Versicherung

- 180,00 €

betriebliche Altersvorsorge

- 145,21 €

Lebensversicherung C...

- 22,00 €

3.626,47 €

Unterhalt C...

- 266,00 €

3.360,47 €

x 6/7 =

2.880,40 €

Wohnwert

750,00 €

Zinsen

- 497,36 €

3.133,04 €

Einkommen der Klägerin

- 696,32 €

2.436,72 €

: 2 =

1.218,36 €

geleistete Zahlungen

- 123,00 €

rund

1.096,00 €

102

Januar bis März 2008:

Nettoeinkommen des Beklagten gemäß Gehaltsabrechnung

Dezember 2008 (Bl. 186 d.A.)

41.193,24 €

Krankengeld (Bl. 179: 3 x 2.183,40 €)

6.550,20 €

Steuererstattung (Bl. 193 d.A.)

4.508,61 €

52.252,05 €

: 12 =

4.354,33 €

Krankenversicherung

- 513,00 €

Pflegeversicherung

- 60,56 €

Abwälzungsbetrag

- 30,63 €

betriebliche Altersvorsorge

- 145,21 €

- 180,00 €

vermögenswirksame Leistungen

- 40,00 €

S…

- 186,70 €

Lebensversicherung C...

- 22,00 €

Unterhalt C...

- 266,00 €

2.910,23 €

x 6/7 =

2.494,48 €

Wohnwert

750,00 €

Zinsen

- 497,36 €

2.747,12 €

103

Das Einkommen der Klägerin errechnet sich wie folgt:

104

Fiktives Nettoeinkommen

685,71 €

Lebensversicherungsprämie

- 26,59 €

Lebensversicherung C...

- 64,70 €

Zinseinkünfte

35,00 €

629,42 €

105

Die Hälfte der Differenz zwischen 2.747,12 € und 629,42 € beläuft sich auf 1.058,85 €. Nach Abzug der monatlich gezahlten 123,00 € verbleiben noch rund 936,00 €.

106

April 2008:

107

Ab April 2008 erhöht sich die Lebensversicherung für C... auf 24,00 €. Der Arbeitgeber zahlt wieder einen Zuschuss für die Krankenversicherung in Höhe von 248,40 € und für die Pflegeversicherung von 35,10 €. Das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen des Beklagten vor Abzug des Anreizsiebtels erhöht sich daher von 2.910,23 € auf 3.191,73 € (2.910,23 € - 2,00 € + 248,40 € + 35,10 €). Es ist dann weiter zu rechnen wie folgt:

108

3.191,73 € x 6/7 =

2.735,77 €

Wohnwert

750,00 €

Zinsen

- 497,36 €

2.988,41 €

Einkommen der Klägerin

- 629,42 €

2.358,99 €

: 2 =

1.179,50 €

geleistete Zahlungen

- 123,00 €

rund

1.057,00 €

109

Mai/Juni 2008:

110

In diesen Monaten hat der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von 345,00 € gezahlt. Daher vermindert sich das Einkommen vor Abzug des Anreizsiebtels auf 3.112,73 € (3.191,73 € + 266,00 € - 345,00 €). Es ist weiter zu rechnen wie folgt:

111

3.112,73 € x 6/7 =

2.668,05 €

Wohnwert

750,00 €

Zinsen

- 497,36 €

2.920,69 €

Einkommen der Klägerin

- 629,42 €

2.291,27 €

: 2 =

1.145,64 €

geleistete Zahlungen

- 123,00 €

rund

1.023,00 €

112

Juli 2008 bis Dezember 2008:

113

In diesen Monaten erhöhen sich die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsprämien des Beklagten um 25,84 € monatlich. Der Unterhalt für C... erhöht sich auf 450,00 €. Es ergibt sich daher ein Einkommen des Beklagten vor Abzug des Anreizsiebtels von 2.981,89 € (3.112,73 € + 345,00 € - 450,00 € - 25,84 €). Es ist weiter zu rechnen wie folgt:

114

2.973,80 € x 6/7 =

2.555,91 €

Einkommen der Klägerin

- 629,42 €

1.926,49 €

: 2 =

963,25 €

geleistete Zahlungen

- 223,00 €

rund

741,00 €

115

Für Januar bis März 2009:

Gehaltsabrechnung Dezember 2009 (Bl. 416 d.A.)

53.808,02 €

: 12 =

4.484,00 €

Pauschale

- 150,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (641,29 € - 257,25 € - 35,83 €)

- 348,21 €

Abwälzungsbetrag

- 30,63 €

vermögenswirksame Leistungen

- 40,00 €

betriebliche Altersvorsorge

- 145,21 €

- 180,00 €

S…

- 186,70 €

Lebensversicherung C...

- 24,00 €

Unterhalt C...

- 340,00 €

3.039,25 €

x 6/7 =

2.605,07 €

Wohnwert

750,00 €

Zinsen

- 497,36 €

2.857,71 €

116

Das Einkommen der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen:

117

fiktives Einkommen

685,71 €

eigene Lebensversicherung

- 26,59 €

Lebensversicherung C...

- 66,69 €

592,43 €

Es ist dann weiter zu rechnen wie folgt: 2.857, 71 € - 592,43 € =

2.265,28 €

: 2 =

1.132,64 €

abzüglich gezahlter

723,00 €

= rund

410,00 €

118

April 2009 bis August 2009:

119

Die von dem Beklagten gezahlte Lebensversicherungsprämie für C... erhöht sich von 24,00 € auf 26,00 €. Daher vermindert sich der noch zu zahlende Unterhalt auf 409,00 € monatlich.

120

Ab September 2009 bis Mai 2010:

121

Der Beklagte hat ab September 2009 keinen Unterhalt mehr für C... gezahlt. Daher erhöht sich sein Einkommen vor Abzug des Anreizsiebtels auf 3.379,25 €. Es ist dann weiter zu rechnen wie folgt: 3.379,25 € x 6/7 = 2.896,50 € + 750,00 € - 497,36 € = 3.149,14 € - 592,43 € (Einkommen der Klägerin) = 2.556,71 € : 2 = 1.278,36 € abzüglich gezahlter 723,00 € = rund 556,00 € monatlich.

122

Für die Zeit ab Juni 2010 hat der Beklagte nur noch die der Klägerin entstandenen ehebedingten Nachteile auszugleichen, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Klägerin ohne die Ehe heute ein Einkommen von 1.450,00 € netto erzielen würde. Nach Abzug von 5 % verbleiben 1.377,50 €.

123

Von dem der Klägerin fiktiv zugerechneten Einkommen von 850,00 € sind 50,00 € berufsbedingte Aufwendungen und die Prämien für die beiden Lebensversicherungen für sie und den Sohn C... in Höhe von 26,59 € und 66,59 € abzuziehen, so dass noch 706,82 € verbleiben. Die Differenz zwischen 1.377,50 € und 706,82 € beträgt rund 671,00 €. Dieser Unterhalt wird befristet bis einschließlich April 2016, da die Klägerin gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ab 1.5.2016 eine Altersrente beziehen wird.

124

Zinsen waren der Klägerin gemäß §§ 284 I, 288 I 1 BGB zuzuerkennen.

125

Der Senat lässt die Revision zu im Hinblick auf die Frage, ab welchem Zeitraum der Unterhalt der Klägerin zu begrenzen bzw. zu befristen ist und in welcher Höhe die Altersvorsorge abzugsfähig ist, wenn das Einkommen des Verpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I 1, 97 I ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschluss

128

Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Andernach vom 3.7.2009 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz auf 29.946,00 € festgesetzt wird.

129

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.063,00 € festgesetzt.